SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1147 19. Wahlperiode 2019-01-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer, AfD und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Schleswig-Holstein Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln )? Antwort: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Visaverfahren werden von den Zuwanderungs- und Ausländerbehörden begleitet, die auch die Bonität der Verpflichtungsgeber prüfen. Diese führen keine Statistik, ob eine Einreise gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erfolgt. Mit Beginn der Bundes- und Landesaufnahmen von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in 2013 / 2014 hatte das Auswärtige Amt die Anzahl der in den betroffenen deut- Drucksache 19/1147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 schen Auslandsvertretungen in Syrien und den Anrainerstaaten Syriens gestellten Visaanträge statistisch erfasst. Das Auswärtige Amt stellte die Erfassung im April 2017 ein, nachdem die überwiegende Zahl der Länder ihre Landesaufnahmeanordnungen eingestellt hatten. Bezüglich der Anzahl der tatsächlich erfolgten Einreisen gibt es für Schleswig- Holstein bzw. für das Bundesgebiet keine statistischen Erhebungen. Deshalb kann die Frage 1 nicht beantwortet werden. Aus dem Ausländerzentralregister ist lediglich die Anzahl der syrischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ersichtlich, die sich zu einem bestimmten Stichtag in dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt aufgehalten haben, d.h. die angegebene Anzahl der Personen können nicht addiert werden. Ebenso wenig lassen sich Wanderungsbewegungen nachvollziehen. Die ermittelten Angaben sind als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus hat Schleswig-Holstein im Frühjahr 2016 im Rahmen einer humanitären Aufnahme Frauen und Kinder aus dem Irak aufgenommen. Insgesamt sind 32 Personen eingereist. Das Land Schleswig-Holstein trägt die Kosten für den Lebensunterhalt . Zudem leben in Schleswig-Holstein 280 Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sind. Hierbei handelt es sich um eine bundeseinheitliche Altfallregelung. 2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Antwort: Nach Ziffer 3.1. der schleswig-holsteinischen Landesaufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Familienangehörige (letzte Verlängerung am 18.12.2018) setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Dementsprechend sind für alle aufgenommenen syrischen Staatsangehörigen Verpflichtungserklärungen abgegeben worden. 3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Antwort: Bezüglich der Anzahl der Asylantragstellungen von Personen, die nach der Landesaufnahmeanordnung aufgenommen wurden, liegen keine statistischen Erhebungen vor, da dort nicht erfasst wird, ob eine Einreise gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erfolgt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1147 3 4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Antwort: Der Verpflichtungserklärende ist vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen , dass er neben den Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (Ausnahme: Landesregelung – L-AAO) sowie den Kosten der Ausreise im Fall einer Abschiebung auch die anfallenden Abschiebungskosten zu tragen hat. Der Verpflichtungserklärende ist darauf hinzuweisen, dass er auch für die Kosten im Krankheitsfall aufzukommen hat, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die die Deckungssumme der Krankenversicherung übersteigen (Ausnahme: Landesregelung – L-AAO). Der Verpflichtungserklärende hat zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden . Der Verpflichtungserklärende ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenenfalls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS- VO in der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen. Für die Belehrung des Verpflichtungserklärenden ist ein vom Bundesministerium des Innern erstelltes Muster zu verwenden. Die durch den Verpflichtungserklärenden unterschriebene Belehrung ist der Akte beizufügen. Dem Verpflichtungserklärenden ist ein Abdruck der Erklärung auszuhändigen. 5. In welcher Art und Weise wurde nach Kenntnis der Landesregierung geprüft, ob ein Verpflichtungsgeber bzw. Bürge finanziell in der Lage war im Bürgschaftsfall zu leisten? Antwort: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt voraus, dass der Verpflichtungserklärende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann. Nach § 68 Abs. 1 AufenthG hat der Verpflichtungserklärende für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftige aufgewendet werden. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen , sind nicht zu erstatten. Die Bonität des Verpflichtungserklärenden wird stets bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhalts einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall des Ausländers für die Dauer des Aufenthaltes, auf den sich die Verpflichtung erstreckt, erreicht werden kann Drucksache 19/1147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 und ggf. die Kosten im Zusammenhang einer möglichen Rückführung des Ausländers getragen werden könnten. Hier muss auch berücksichtigt werden, ob der Verpflichtungserklärende bereits weitere Verpflichtungserklärungen - für den gleichen Zeitraum - abgegeben hat. Die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung – L-AAO) setzt ebenfalls voraus, dass eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken, ist der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt worden. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Mit dem Integrationsgesetz, das am 6. August 2016 in Kraft trat, ist der Umfang der Verpflichtungserklärung auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt worden. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Titels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erlischt. Für Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden, gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch, aber mit der Maßgabe, dass die Verpflichtungen bereits nach drei Jahren enden. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch die Anzahl der Familienmitglieder des Verpflichtungserklärenden, denen er Unterhalt gewährt, und die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden, mit einzubeziehen. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). 6. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch nachfolgende zugelassene kommunalen Träger bis heute erstellt (bitte getrennt ausweisen ): a. Jobcenter Nordfriesland (Träger-Nr. 11916) b. Jobcenter Schleswig-Flensburg (Träger-Nr. 11904? Antwort: Vorbemerkung: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie zählen daher nicht zu den Leistungsberechtigten im SGB II und fallen damit nicht in die Zuständigkeit der Jobcenter. Gleichwohl kann es Fälle geben, in denen Geflüchtete, die zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz besaßen, im weiteren Verfahren Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1147 5 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, die sie zum Leistungsbezug im SGB II berechtigt (z. B. nach Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG). Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers jedoch nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 AufenthG oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes. D. h., es sind Fälle denkbar, in denen es bei Leistungsberechtigten der o. g. Jobcenter Verpflichtungserklärungen gibt, die i. Z. m. § 68 Absatz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zu diesen Fällen existiert keine automatisch generierbare Statistik. Die nachstehenden Informationen basieren auf von den Jobcentern gesondert ermittelten Daten. Im Jobcenter Nordfriesland wurden in 7 Fällen Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, erstellt. Im Jobcenter des Kreises Schleswig-Flensburg gibt es keine Fälle. 7. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute wieder zurückgenommen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsbescheide nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Antwort: Im Jobcenter Nordfriesland war dies nach einem Widerspruchsverfahren ein Fall i. H. v. 21.502,68€, im Jobcenter des Kreises Schleswig-Flensburg null. a. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? b. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Gemeinsame Antwort zu den Fragen 7 a und b: Im Jobcenter Nordfriesland wurden in 6 Fällen insgesamt 34.443,92 € geltend gemacht , von denen bislang 7.390,00 € erstattet wurden. Im Jobcenter des Kreises Schleswig-Flensburg wurden bislang keine Erstattungsforderungen erstellt. Anlage zu Antwort 1 Syrische Staatsangehörige, die zu den angegebenen Stichtagen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sind bzw. gewesen sind. Die angegebene Anzahl der Personen kann nicht addiert werden. Wanderungsbewegungen werden nicht erfasst. Quelle: Statistik des Ausländerzentralregisters Die AZR-Statistik für Dezember 2018 liegt noch nicht vor. Deshalb wurde ersatzweise die Statistik vom 30. November 2018 herangezogen. Kreis Dithmarschen 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 2 Personen 31. Dezember 2015 3 Personen 31. Dezember 2016 1 Personen 31. Dezember 2017 14 Personen 30. November 2018 16 Personen Kreis Herzogtum Lauenburg 31. Dezember 2013 7 Personen 31. Dezember 2014 13 Personen 31. Dezember 2015 9 Personen 31. Dezember 2016 14 Personen 31. Dezember 2017 28 Personen 30. November 2018 29 Personen Kreis Nordfriesland 31. Dezember 2013 11 Personen 31. Dezember 2014 27 Personen 31. Dezember 2015 25 Personen 31. Dezember 2016 23 Personen 31. Dezember 2017 15 Personen 30. November 2018 15 Personen Kreis Ostholstein 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 0 Personen 31. Dezember 2015 9 Personen 31. Dezember 2016 12 Personen 31. Dezember 2017 10 Personen 30. November 2018 11 Personen Kreis Pinneberg 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 3 Personen 31. Dezember 2015 16 Personen 31. Dezember 2016 23 Personen 31. Dezember 2017 31 Personen 30. November 2018 39 Personen Kreis Plön 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 0 Personen 31. Dezember 2015 0 Personen 31. Dezember 2016 1 Personen 31. Dezember 2017 1 Personen 30. November 2018 1 Personen Kreis Rendsburg-Eckernförde 31. Dezember 2013 8 Personen 31. Dezember 2014 9 Personen 31. Dezember 2015 36 Personen 31. Dezember 2016 37 Personen 31. Dezember 2017 31 Personen 30. November 2018 39 Personen Kreis Schleswig-Flensburg 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 4 Personen 31. Dezember 2015 6 Personen 31. Dezember 2016 8 Personen 31. Dezember 2017 16 Personen 30. November 2018 10 Personen Kreis Segeberg 31. Dezember 2013 7 Personen 31. Dezember 2014 11 Personen 31. Dezember 2015 9 Personen 31. Dezember 2016 17 Personen 31. Dezember 2017 26 Personen 30. November 2018 31 Personen Kreis Steinburg 31. Dezember 2013 2 Personen 31. Dezember 2014 30 Personen 31. Dezember 2015 37 Personen 31. Dezember 2016 73 Personen 31. Dezember 2017 62 Personen 30. November 2018 56 Personen Kreis Stormarn 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 18 Personen 31. Dezember 2015 28 Personen 31. Dezember 2016 26 Personen 31. Dezember 2017 35 Personen 30. November 2018 54 Personen Stadt Flensburg 31. Dezember 2013 0 Personen 31. Dezember 2014 2 Personen 31. Dezember 2015 10 Personen 31. Dezember 2016 12 Personen 31. Dezember 2017 18 Personen 30. November 2018 28 Personen Landeshauptstadt Kiel 31. Dezember 2013 30 Personen 31. Dezember 2014 66 Personen 31. Dezember 2015 84 Personen 31. Dezember 2016 81 Personen 31. Dezember 2017 61 Personen 30. November 2018 68 Personen Hansestadt Lübeck 31. Dezember 2013 5 Personen 31. Dezember 2014 25 Personen 31. Dezember 2015 54 Personen 31. Dezember 2016 71 Personen 31. Dezember 2017 79 Personen 30. November 2018 90 Personen Stadt Neumünster 31. Dezember 2013 1 Personen 31. Dezember 2014 0 Personen 31. Dezember 2015 0 Personen 31. Dezember 2016 11 Personen 31. Dezember 2017 11 Personen 30. November 2018 11 Personen 19-1174-KA4A KA4A Anlage