SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1148 19. Wahlperiode 23.01.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer, AfD und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Verfolgung von Straftaten der unerlaubten Einreise und des illegalen Aufenthalts in Schleswig-Holstein In der Kriminalstatistik werden Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz aufgeführt, ohne dass hier der Ausgang der Verfahren oder ein Dunkelfeld erkennbar werden. 1. Wie viele Fälle a) der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG; b) des illegalen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AufenthG, wurden in Schleswig-Holstein in 2017 als Ermittlungsverfahren geführt In dem Datenverarbeitungssystem MESTA wird lediglich zwischen § 95 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG unterschieden. Eine weitere Differenzierung nach den Ziffern 1-8 des § 95 Abs. 1 AufenthG und nach den Ziffern 1 und 2 des § 95 Absatz 2 AufenthG findet in MESTA nicht statt. Im Jahr 2017 haben die Schleswig-Holsteinischen Staatsanwaltschaften insgesamt 6.160 Verfahren gegen 7.522 Beschuldigte wegen § 95 Abs. 1 AufenthG und 56 Verfahren gegen 74 Beschuldigte wegen § 95 Abs. 2 AufenthG geführt. Hiervon sind im Drucksache 19/1148 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Jahr 2017 5.497 gegen 6.827 Beschuldigte bzw. 35 Verfahren gegen 46 Beschuldigte neu eingeleitet worden. 2. In wie vielen Fällen zu Frage 1 sind die Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und was waren die Einstellungsgründe? Von den im Jahr 2017 wegen § 95 Abs. 1 oder 2 AufenthG geführten Ermittlungsverfahren sind Verfahren gegen insgesamt 6.894 Beschuldigte durch Einstellung erledigt worden. Die jeweiligen konkreten Einstellungsgründe sind über MESTA nicht statistisch auswertbar. Eine Aufschlüsselung nach gesetzlichen Einstellungsvorschriften ist wie folgt möglich: - Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: 1.224 Verfahren - Einstellung nach § 170 Abs. 2 i. V. m. § 376 StPO: 5 Verfahren - Einstellung wegen Todes des Beschuldigten: 1 Verfahren - Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO: 4.873 Verfahren - Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO und Abgabe zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit: 234 Verfahren - Vorläufiges oder endgültiges Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO: 39 Verfahren - Vorläufige oder endgültige Teileinstellung bei mehreren Taten nach § 154 StPO: 124 Verfahren - Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung nach § 154b Abs. 1 StPO: 70 Verfahren - Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen nach § 154f StPO: 234 Verfahren - Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG: 89 Verfahren - Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG: 1 Verfahren 3. In wie vielen Fällen zu Frage 1 kam es zu einer Ahndung durch Strafbefehl oder Urteil? Von den im Jahr 2017 wegen § 95 Abs. 1 oder 2 AufenthG geführten Ermittlungsverfahren sind die Taten von insgesamt 25 Beschuldigten mit einer Geldstrafe durch Urteil oder Strafbefehl geahndet worden; gegen 5 Beschuldigte ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ausgesprochen worden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1148 3 4. Wie hoch wird die Anzahl der Ausländer geschätzt, die sich im Jahr 2017 illegal in Schleswig-Holstein aufhalten, ohne den Behörden bekannt zu sein und worauf wird die Annahme gestützt? Der Landesregierung liegen keine Erhebungen darüber vor, wie viele den Behörden nicht bekannte Ausländerinnen und Ausländer sich im Jahr 2017 illegal in Schleswig- Holstein aufgehalten haben. Eine seriöse Schätzung ist daher nicht möglich. Auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet man unter „Publikationen“ eine Expertise zu Umfang, Entwicklung und Struktur der irregulären Bevölkerung in Deutschland bezogen auf das Jahr 2010. Danach lag nach einer Schätzung die Anzahl der unerlaubt im Bundesgebiet aufhältigen Personen zwischen 140.000 und 340.000.