SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1149 19. Wahlperiode 2019-01-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Schnurrbusch (AfD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Betäubungspraxis beim Schlachten 1. Sind der Landesregierung Verstöße gegen das Tierschutzgesetz in Bezug auf Schlachtungen von Wirbeltieren ohne ausreichende Betäubung bei Schlachthöfen in Schleswig-Holstein ab 2010 bekannt? Falls ja, welcher Art und wo fanden diese statt? Im Jahr 2014 wurde in einem schleswig-holsteinischen Schlachtbetrieb im Kreis Segeberg festgestellt, dass im Rahmen der Betäubung der erste Bolzenschuss bei einzelnen Tieren nicht zur vollständigen Betäubung führte. Die Tiere wurden vor dem Entbluten mit einem zweiten Schuss nachbetäubt. 2. Wenn ja, in welcher Form wurden diese Verstöße geahndet? Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit . Entsprechend wurde verfahren. Dem Betreiber wurde die Erneuerung der technischen Anlage auferlegt. 3. Wie wird in Schleswig-Holstein die Überwachung des Massenschlachtbetriebes in Schlachthöfen durchgeführt, um dem Tierschutz bei der Betäubungspraxis gerecht zu werden? Nach EU- Schlachtverordnung (VO (EG) Nr. 1099/2009) hat der Unternehmer den ordnungsgemäßen Ablauf der Vorgänge im Rahmen der Schlachtung si- Drucksache 19/1149 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 cherzustellen. Dazu gehört auch, dass täglich stichprobenartige Kontrollen vorgegebener Tierzahlen geprüft und die Ergebnisse dokumentiert werden. Zuständig für die Überwachung der Schlachtbetriebe sind die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig- Holstein. Weiterhin hat der amtliche Tierarzt vor Ort auf die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und beim Transport zu achten. 4. Bitte Anzahl der Überprüfungen zur Betäubungspraxis unter Angabe der jeweiligen Schlachthöfe jährlich aufgeschlüsselt seit 2010 benennen. Zuständig für die Überwachung der Schlachtbetriebe sind die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig- Holstein. Der Landesregierung liegen dazu keine Zahlen vor. 5. Befindet sich die Landesregierung im Gespräch mit Religionsgemeinschaften, um zur Reduzierung oder Aufgabe von betäubungslosen Tötungen aufgrund der Ausnahmeregelung nach §4 des Tierschutzgesetzes hinzuwirken? Nein. 6. Falls nein, warum nicht? Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten wurden in Schleswig-Holstein 2002 mit einem Erlass geregelt. Im Jahr 2004 wurde in Schleswig-Holstein die letzte Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten erteilt. Von der erteilten Genehmigung wurde kein Gebrauch gemacht, sie ist mittlerweile ausgelaufen. Folglich bestehen in Schleswig-Holstein derzeit keine Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten. Nach Kenntnis der Landesregierung liegen bei den Kreisen und kreisfreien Städten ebenfalls keine Anträge auf entsprechende Ausnahmegenehmigungen vor.