SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1188 19. Wahlperiode 2019-02-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Frank Brodehl (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Verpflichtungserklärungen, Erstattungsbescheide, Mahn- und Vollstreckungsverfahren in Schleswig-Holstein Teil II Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Hierbei kann es auch zur Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren kommen. 1. Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute durch Verpflichtungsgeber (Bürgen) angestrengt, um sich gegen einen Erstattungsbescheid bzw. eine Erstattungsforderung eines zugelassenen kommunalen Trägers zu wehren? Antwort: Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Kreisen und kreisfreien Städten obliegt die Entschei- Drucksache 19/1188 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 dung, die Aufgaben auf Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden im Verwaltungsbezirk zu übertragen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage in Drucksache 19/1146, dort zu Frage 1). Kenntnisse über die Höhe möglicher Erstattungsforderungen bei den kommunalen Leistungsträgern liegen der Landesregierung nicht vor. a) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden ? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? c) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? d) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nicht im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? Antwort zu Fragen 1 a) bis 1d): Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen? Antwort: Angesichts des einleitenden Textes zu dieser Drucksache zum AsylbLG bezieht die Landesregierung diese Frage auf das AsylbLG. Aus den zu Frage 1 genannten Gründen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.