SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1189 19. Wahlperiode 2019-02-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Frank Brodehl, AfD und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Verpflichtungserklärungen, Erstattungsbescheide, Mahn- und Vollstreckungsverfahren in Schleswig-Holstein Teil I Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Hierbei kann es auch zur Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren kommen. 1. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Mahnverfahren durch die nachfolgenden zugelassenen kommunalen Träger eingeleitet : Antwort: Nach § 6b SGB II sind die zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit alleinige Träger der Leistungen nach dem SGB II. Sie haben keine Zuständigkeit für die Leistungsgewährung im Rechtskreis des AsylbLG. Dement- Drucksache 19/1189 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 sprechend sind bei den zugelassenen kommunalen Trägern keine Mahnverfahren anhängig, mit denen von Verpflichtungsgebern auf Basis des AsylbLG gewährte Leistungen zurückgefordert würden. Es kann Fälle geben, in denen Geflüchtete, die zunächst auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz besaßen, und während der Laufzeit der Verpflichtungserklärung nach Stellung eines Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, die sie zum Leistungsbezug im SGB II berechtigt (z. B. nach Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG). Derartige Fälle sind im Jobcenter Nordfriesland bekannt (vgl. Drucksache 19/1147). Mahn- oder Vollstreckungsverfahren zur Rückforderung von SGB II-Leistungen wurden bisher nicht eingeleitet. a. Jobcenter Nordfriesland (Träger-Nr. 11916) b. Jobcenter Schleswig-Flensburg (Träger-Nr. 11904 ?) c. Wie viele Mahnverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? d. Wie viele Mahnverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Antwort zu den Fragen 1. a. bis 1. d.: Auf die Antwort zu Frage 1. wird verwiesen. 2. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 1 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Antwort zu den Fragen 2. a) und b): Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1189 3 3. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute befristet niedergeschlagen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der niedergeschlagenen Erstattungsbescheide nach den in Frage 1 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Antwort: Gegen einen Erstattungsbescheid wurde beim Jobcenter Nordfriesland Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde abgeholfen (vgl. Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 19/1147, dort Antwort zu Frage 7).