SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode Drucksache 19/1227 2019-02-19 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Unterbringung von Ausreisepflichtigen in Justizvollzugsanstalten Ist es richtig, dass es einen Beschluss der Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen in Deutschland gibt, der fordert, dass Abschiebehaft in Zukunft auch in Justizvollzuganstalten möglich sein soll? Antwort: Die Landesregierung verweist auf die Unterrichtung des Schleswig-Holsteinischen Landtags 19/102 vom 19. Dezember 2018. Der Beschluss ist dort wiedergegeben (vgl. dort zu TOP 4, insb. Ziffer 4 b) sowie die Protokollerklärung Schleswig-Holsteins zu Ziffer 4 b)). Wenn ja: Soll diese Unterbringungsmöglichkeit nur für bestimmte Gruppen (beispielsweise Gefährder oder Kriminelle) oder für grundsätzlich alle ausreisepflichtigen Personen gelten? Antwort: Auf den Beschlusstext (siehe Beantwortung der vorangegangenen Frage) wird verwiesen. Drucksache 19/1227 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Gibt es eine Gesetzesinitiative oder Vorarbeit hierzu und welchen Stand hat das Verfahren? Antwort: Laut o.g. Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz haben die Länder dazu verabredet, im Rahmen der Anpassung der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EURückführungsrichtlinie) auf Veränderungen im Bereich der Abschiebungshaft hinzuwirken. Die Richtlinie wird zurzeit auf EU-Ebene überarbeitet. Im Rahmen ihrer Beteiligung wird die Bundesregierung die oben genannte Beschlusslage der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs zu berücksichtigen haben. Wenn nein: Welche milderen Mittel sieht die Landesregierung, um Abschiebehaft in Abschiebehaftanstalten zu verhindern? Antwort: Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft sind aus Sicht der Landesregierung insbesondere Meldeauflagen, räumliche Aufenthaltsbeschränkungen, Garantien durch Vertrauenspersonen (Bürgen) sowie die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen, mit denen gewährleistet wird, dass die ausreisepflichtige Person zum Zeitpunkt der Abschiebung zur Verfügung steht und die Maßnahme nicht durch ein Untertauchen zum Scheitern bringt. Auch die Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige kann ein milderes Mittel darstellen. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat für die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden entsprechende Regelungen in dem Erlass zur Durchführung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam vom 01.09.2017 getroffen. Insbesondere unterstützt die Landesregierung im Rahmen der Ziele des Koalitionsvertrags vorrangig auch die freiwillige Ausreise und Rückkehr (zum Beispiel durch Rückkehrbeihilfen im Rahmen von REAG / GARP; vgl. hierzu Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage in Drucksache 19/1226). 2