SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/126 19. Wahlperiode 2017-08-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Werner Kalinka (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Überprüfung Windkraft-Anlagen Vorbemerkungen der Landesregierung: Der Landesregierung liegen lediglich Informationen über immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Windkraftanlagen (WKA) vor. Dies sind Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), das im Genehmigungsverfahren weitere Stellen und Behörden beteiligt. 1. Wie und wie häufig werden die Anlagen überprüft? Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Sicherheitstechnische Überprüfungen werden durch Nebenbestimmungen in den individuellen Genehmigungen der einzelnen WKA bzw. sind nach der Richtlinie für Windenergieanlagen vorgeschrieben. Die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie liegt nach Erteilung der Genehmigung in der Regel bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden. Nach Fertigstellungsmitteilung findet in der Regel eine einmalige Bauüberwachung der WKA statt. Während dieser Maßnahme wird neben der Erfassung der Position, der Leistungskennwerte , der baulichen Ausmaße, auch die nach der Richtlinie für Windenergieanlagen erforderlichen bautechnischen Unterlagen und Nachweise, die Brandschutz- und Notfallausstattung sowie die gesicherte Erschließung über- Drucksache 19/126 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 prüft. Grundsätzlich ist jedoch der Betreiber der Anlage für die Sicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Für die wiederkehrende Prüfung sind mindestens die folgenden Unterlagen einzusehen: Wartungspflichtenbuch Prüfberichte der bautechnischen Unterlagen für Turm und Gründung Maschinengutachten Auflagen im Lastgutachten Auflagen im Bodengutachten Baugenehmigungsunterlagen Bedienungsanleitung Inbetriebnahmeprotokoll Berichte der früheren Wiederkehrenden Prüfungen und der Überwachungen und Wartungen Dokumentation von Änderungen und ggf. Reparaturen an der Anlage und ggf. Genehmigungen Über die Überwachungshäufigkeit hat die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. In den Genehmigungen sind insbesondere immissionsschutzfachliche Nebenbestimmungen zu Schattenwurf – hier gelten gegebenenfalls Abschaltzeiten – und Schallimmissionen enthalten. Bezüglich der Schallimmissionen ist eine Nachmessung der WKA festgeschrieben. Die Gutachten über die Nachmessungen sind dem LLUR vom Betreiber der WKA vorzulegen und werden dort geprüft. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Betreiberpflichten durch die Betreiber der WKA und beauftragte Fachfirmen. Der Betreiber der Anlage hat zudem ein Betriebshandbuch (insbesondere Bedienungsanleitung / Wartungspflichtenbuch ) des Herstellers vorzuhalten. Er hat regelmäßige Prüfungen entsprechend des Wartungspflichtenbuches des Herstellers im Abstand von höchstens zwei Jahren durch den Hersteller oder einen fachkundigen Wartungsdienst durchführen zu lassen. Damit ist eine regelmäßige technische Überprüfung der Anlage gewährleistet. Der Nachweis erfolgt durch das Vorhalten von Prüf- und Betriebsprotokollen bei den Betreibern der WKA. Weitere Überprüfungen von WKA durch das LLUR erfolgen im Wesentlichen anlassbezogen oder im Rahmen von geplanten Überwachungsmaßnahmen. 2. Gibt es Differenzierungen nach Alter und Höhe? Nein. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/126 3 3. Werden alle Anlagen regelmäßig überprüft? Durch wen? Wie wird dies nachgewiesen? Siehe Antwort auf Frage 1, sowie die Vorbemerkung. 4. Wurden in Schleswig-Holstein Windkraft-Anlagen wegen Sicherheitsmängel stillgelegt? Wenn ja, wie viele und wo? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.