SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1262 19. Wahlperiode 2019-03-01 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Kathrin Wagner-Bockey (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Besoldungsstufen Pensionierung Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei 1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei sind in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 mit den Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 pensioniert worden, ohne dass ein zeitnahes Disziplinarverfahren bestand und ohne vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (bitte nach Kalenderjahren und Besoldungsgruppen aufschlüsseln)? Antwort: LG 2.1 LG 1.2 A 11 A 10 A 9 A 9 Summe 2011 3 34 17 27 81 2012 8 30 20 16 74 2013 3 47 22 9 81 2014 8 53 20 12 93 2015 4 41 19 16 80 2016 5 43 21 10 79 2017 7 51 27 11 96 2018 9 64 20 9 102 Summe 47 363 166 110 686 Drucksache 19/1262 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2. Mit welchen Maßnahmen wird die Landesregierung erreichen, dass nach der Anhebung des Eingangsamtes für die Laufbahngruppe 1 auf A 8, Polizeivollzugsbeamte nicht mehr mit einer nur um eine Stufe höheren Besoldung (A 9) in Pension gehen? Antwort: Die Regelungen des § 11 (Regelaufstieg) und § 12 (Bewährungsaufstieg) Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) ermöglichen den Beamtinnen und Beamten, die in die Laufbahngruppe 1.2 eingestellt wurden, den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 und damit auch das Erreichen von Beförderungsämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 9. Die Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die über ein Studium (§ 11 PolLVO) an der FHVD aufsteigen können, ist aufgrund der derzeit hohen Einstellungszahlen durch die Kapazitäten der FHVD auf 25 Studienplätze begrenzt. Sobald die Kapazitäten der FHVD eine größere Anzahl von Studienplätzen für den Aufstieg zur Verfügung stellen kann, soll mindestens eine weitere Lehrgruppe hinzukommen. Die Anzahl der Bewährungsaufstiege (§ 12 PolLVO) lag in den letzten Jahren bei rund 160 genutzten Möglichkeiten im Jahr. Der Aufstieg über die Regelungen des § 12 PolLVO erfolgt in Verbindung mit der Verleihung der Amtszulage für die Besoldungsgruppe A 9. Mit der Verleihung eines Amtes der LG 2.1 wird die Amtszulage in eine Ausgleichszulage gewandelt. Die Amtszulage bzw. Ausgleichszulage ist ruhegehaltsfähig. Insofern sind die in der Antwort zu Frage 1. erfassten 166 Ruhestände der Besoldungsgruppe A 9, LG 2.1, finanziell bessergestellt, als die Ruhestände aus der LG 1.2 heraus. Mit dem Strukturprogramm (Perspektiven für die Landespolizei) und in Verbindung mit dem Beförderungspaket der Landesregierung sind und werden schrittweise Verbesserungen zur Beförderungssituation in der Landespolizei insgesamt geschaffen worden bzw. werden geschaffen. Einer der Schwerpunkte liegt in dem hier thematisierten Bereich. Mit dem Einstellungsjahrgang 2016 ff ist der Anteil der Einstellungen für die LG 1.2 von ehemals rund 60% auf 40% reduziert worden. Gleichzeitig wurde der Anteil der Einstellungen unmittelbar in die LG 2.1 auf rund 60% angehoben. Daraus Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1262 resultiert, dass langfristig die überwiegende Zahl der Ruhestände in einem Bereich oberhalb der Besoldungsgruppe A 10 liegen wird. 3. Ab wann soll es keine Pensionierungen von Polizeivollzugsbeamten im Amt des Polizeihauptmeisters mehr geben, ohne dass ein zeitnahes Disziplinarverfahren bestand und ohne vorzeitige Versetzung in den Ruhestand? Antwort: Die strukturellen Möglichkeiten sind bereits heute soweit vorhanden, dass ein Ruhestand grundsätzlich für jede Beamtin oder jeden Beamten aus einem Amt der Laufbahngruppe 2.1 heraus erreichbar ist. Für eine Ernennung ist jedoch zwingend eine Auswahlentscheidung (Bestenauslese) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Insofern müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.