SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1263 19. Wahlperiode 27. Februar 2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudis (SPD) und Antwort der Landesregierung – Der Ministerpräsident Britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin Die folgenden Fragen beziehen sich sinngemäß sowohl auf den Fall eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union mit gültigem Austrittsabkommen als auch auf ein Ausscheiden ohne Abkommen („harter Brexit“). 1. Wie viele Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte sowie weitere Beschäftigte in der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung besitzen die britische Staatsbürgerschaft? Antwort: In der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung besitzen 7 Beamtinnen und Beamte sowie 44 Tarifbeschäftigte (auch) die britische Staatsbürgerschaft (Auskunft KoPers, Stand: 21.02.2019). 2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Weiterbeschäftigung von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Landesverwaltung nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union sicherzustellen? Drucksache 19/ 1263 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Die Landesregierung hat für die Beamtinnen und Beamten den beigefügten Erlass gefertigt (siehe Anlage). Für Tarifbeschäftigte hat der Brexit folgende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Kommt das Austrittsabkommen zustande, wird direkt nach dem Austritt am 29. März 2019 eine knapp zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten in dieser Zeit fort, so dass britische Staatsbürger grundsätzlich in dieser Zeit eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben. Ein geregelter Brexit hat daher zunächst keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten. Für den Fall eines ungeregelten Brexit plant die Bundesregierung nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten, die verlängert werden kann. Während dieser Zeit können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten wie bisher. Für den weiteren Aufenthalt sind jedoch alle Betroffenen aufgefordert, bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen und sich, sofern noch nicht geschehen, bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt als erlaubt . Liegt eine Arbeitserlaubnis endgültig nicht vor, unterliegen die Betroffenen einem Beschäftigungsverbot . Das Arbeitsverhältnis wäre in diesem Fall unter Beachtung der einschlägigen Fristen personenbedingt zu kündigen. 3. Welche Unterstützungs- und Beratungsangebote werden den Beschäftigten und Bediensteten des Landes gemacht, die eine britische Staatsbürgerschaft besitzen, insbesondere in Fragen des Dienst- und Arbeitsrechts sowie des Aufenthaltsrechts? Antwort: Die o.g. Betroffenen können sich an die für sie zuständigen Personaldienststellen wenden. Für Fragen des Aufenthaltsrechts sind die Kommunen, für Fragen zur Arbeitserlaubnis (für Tarifbeschäftigte) die Agenturen für Arbeit sowie die Ausländerbehörden zuständig. 4. In wie vielen Fällen kann heute von einer sicheren Weiterbeschäftigung von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Landesdienst ausgegan- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1263 3 gen werden? In wie vielen Fällen ist die Weiterbeschäftigung derzeit unsicher oder gar ausgeschlossen und um welche Art von Fällen handelt es sich? Antwort: Bezüglich der Beamtinnen und Beamten sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen (siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 1 und 2). 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Anzahl an Bediensteten und Beschäftigten bei den Kommunen, die die britische Staatsbürgerschaft besitzen, und darüber, welche Maßnahmen im Sinne der Fragen 3 und 4 die Kommunen ergreifen? Antwort: Der Landesregierung liegen hierzu keine zahlenmäßigen Erkenntnisse vor. Die Gemeinden regeln ihre Personalangelegenheiten autonom als Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG und §§ 1 und 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, welche Maßnahmen auf Bundesebene getroffen werden, um die Weiterbeschäftigung von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bei den Ländern, Kommunen und beim Bund sicherzustellen? Antwort: Im Bund bestand durch § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 7 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) bereits die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach § 7 BBG zu erteilen, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestand. Durch eine Ergänzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wurde eine vergleichbare Möglichkeit auch für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Kommunen geschaffen. Anhang Erlass vom 17.01.2019 2019-02-25 Antwort KA Brexit 2019-01-17 Runderlass unterzeichnet