SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode Drucksache 19/1271 2019-03-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Abschiebungen nach Afghanistan aus Schleswig-Holstein seit 2012 1. Wie viele vollzogene Abschiebungen hat es seit 2012 aus Schleswig-Holstein nach Afghanistan gegeben? Bitte pro Jahr angeben. Antwort: Jahr 2015 2016 2017 2018 Abschiebungen nach Afghanistan 0 1 0 5 Abschiebungen werden statistisch nach Herkunftsländern, und nicht nach Zielländern erfasst; diese sind nicht immer identisch. Eine gesonderte statistische Erhebung von Abschiebungen nach Afghanistan erfolgt erst seit 2015. Die fünf Abschiebungen nach Afghanistan im Jahr 2018 betrafen die Personengruppe der Straftäter. 2. Wie schätzt die Landesregierung die Situation in Afghanistan ein? Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, Menschen nach Afghanistan abzuschieben? Antwort: Die Beurteilung der Sicherheitslage in den Zielstaaten obliegt allein der Bundesregierung. Die Beurteilung der sicherheits- und abschiebungsrelevanten Drucksache 19/1271 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Lage in den Zielstaaten erfolgt auf Grundlage von Erkenntnisberichten des Auswärtigen Amtes, welche für ausgewählte Staaten in der Regel jährlich bzw. anlassbezogen überarbeitet werden. Eigene Erkenntnisquellen hat die Landesregierung nicht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse – dazu zählt die Sicherheitslage im Zielland – vorliegen, obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens. Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des BAMF gebunden und grundsätzlich gehalten, eine vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen. Mit der Erklärung der Bundeskanzlerin zur Regierungsbefragung im Bundestag am 06. Juni 2018 wurde die bis dahin bestehende Personenbeschränkung auf Straftäter, Gefährder und Personen, die sich einer Identitätsklärung verweigern, aufgehoben und die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen ist nach Auffassung der Bundesregierung wieder uneingeschränkt möglich. Rechtlich bestehen daher derzeit für eine Abschiebung nach Afghanistan keine Beschränkungen auf Personengruppen. Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, dass bei Rückführungen nach Afghanistan eine Einzelfallprüfung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt. Die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden sind gehalten, vor Einleitung konkreter Maßnahmen den Sachverhalt mit Ausländerakten zu übersenden, sollte nach Prüfung aller asyl- und aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten die Durchführung einer Abschiebung nach Afghanistan notwendig sein. Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Straftäter und Gefährder sowie Personen, bei denen Ausweisungsgründe vorliegen. Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung hat grundsätzlich die Förderung der freiwilligen Ausreise. 2