SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1283 19. Wahlperiode 2019-03-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heiner Dunckel (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Folgen des Brexit für Studierende 1. Welche Folgen hat nach Einschätzung der Landesregierung der Brexit für a. Studierende aus Deutschland, die zeitlich befristet im Vereinigten Königreich studieren? b. Studierende aus dem UK, die zeitlich befristet in Deutschland studieren? c. Studierende aus Deutschland, die dauerhaft im Vereinigten Königreich studieren? d. Studierende aus dem UK, die dauerhaft in Deutschland studieren? Antwort: zu a. und c.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie das Vereinigte Königreich verfahren wird. zu b. und d.: Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die zum Studium zugelassen sind, können ihr Studium in Schleswig-Holstein fortsetzen und abschließen. 2. Sind Änderungen der Austauschprogramme (z.B. ERASMUS) erforderlich? Wenn ja, welche? Drucksache 19/1283 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Änderungen bei Erasmus+ sind nur notwendig, wenn Großbritannien ohne Abkommen aus der EU austritt („harter Brexit“). Für diesen Fall hat die EU-Kommission am 30. Januar 2019 einen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union“ (COM (2019) 65 final) vorgelegt. Der Vorschlag dient der Festlegung von Notfallmaßnahmen, um zu verhindern, dass Erasmus+-Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, zum Zeitpunkt seines Austritts aus der Europäischen Union unterbrochen werden. Diese Maßnahmen werden auf laufende Lernmobilitätsaktivitäten angewandt, die vor dem Tag begonnen haben, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet. Danach sind Aktivitäten im Vereinigten Königreich oder Einrichtungen und Personen aus dem Vereinigten Königreich weiterhin förderfähig. Dies schließt laut der Kommission auch die Bereiche Forschung und Innovation ein. Die Notfallmaßnahme dürfte damit auch für laufende Horizont2020- Projekte gelten. 3. Welche Unterschiede sieht die Landesregierung hinsichtlich der Folgen für die Studierenden für den Fall a. eines harten Brexit ohne Vertrag und b. eines „weichen“ Brexit? Antwort: Für die Studierenden gibt es keine Unterschiede. Für Studieninteressierte im Bereich der Hochschulzulassung gilt: Im Fall eines harten Brexit sind die Studienbewerberinnen und -bewerber aus dem Vereinigten Königreich, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, Deutschen nicht gleichgestellt. Sie können im Rahmen der Vorabquote für ausländische Studierende (8%) zugelassen werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1283 3 Im Fall eines weichen Brexit sind Studienbewerberinnen und -bewerber aus dem Vereinigten Königreich, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, für die Übergangszeit Deutschen gleichgestellt, da das Vereinigte Königreich während einer bis zum 31. Dezember 2020 dauernden Übergangsphase im Unionsrecht weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.