SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/129 19. Wahlperiode 2017-08-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Planungen für die Ausweitung des Denkmalschutzes auf dem Holm in Schleswig Vorbemerkung der Fragestellerin: Diese Kleine Anfrage nimmt Bezug auf die Antworten der Landesregierung auf zwei Kleine Anfragen von mir, die mit Drucksache 18/4871 vom 25.11.2016 sowie mit Drucksache 18/5135 vom 20.02.2017 beantwortet wurden. Vorbemerkung der Landesregierung: Das Denkmalschutzgesetz regelt, dass die obere Denkmalschutzbehörde die Denkmalliste pflegt (§ 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Insofern ist es nicht die Landesregierung, die über Eintragungen entscheidet und Form und Zeitrahmen festlegt , sondern das Landesamt für Denkmalpflege. Drucksache 19/129 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 1. Hält die Landesregierung an der Absicht fest, zusätzlich zu den bis 1996 unter Denkmalschutz gestellten Gebäuden und Anlagen auf dem Holm sechs weitere Objekte in die Denkmalliste aufzunehmen, und ist die Wertprüfung eines weiteren Objektes mittlerweile abgeschlossen? Falls letzteres der Fall ist, zu welchem Ergebnis hat diese Prüfung hinsichtlich einer Unterschutzstellung geführt ? Antwort: In Ergänzung der bis 1996 in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale sind bereits fünf der sechs Objekte in die Denkmalliste aufgenommen worden. Die Ausweisung des sechsten Objekts ist in Vorbereitung. Die Wertprüfung eines weiteren Objekts hat ergeben, dass diesem Gebäude kein besonderer Wert nach dem Denkmalschutzgesetz zugesprochen wird. 2. Hält die Landesregierung an der Absicht fest, den Holm als Denkmalbereich (Schutzzone), nicht jedoch als Ensemble (mit allen Gebäuden) unter Schutz zustellen ? Falls dies nicht der Fall ist, frage ich die Landesregierung, aus welchen Gründen sie ihre Auffassung geändert hat? Antwort: Ja, der Holm soll nicht als Ensemble mit allen Gebäuden in die Denkmalliste eingetragen werden, sondern als Denkmalbereich (Schutzzone). Der Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung werden damit geschützt. Um die denkmalwerten Häuser des Holms zu schützen, fanden Einzeldenkmäler und die Sachgesamtheit aus Kapelle und Friedhof Aufnahme in die Denkmalliste. 3. Hält die Landesregierung an Form und Zeitrahmen der Information der Betroffenen fest, wie sie sie in ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 18/4871) mitgeteilt hat? Falls nicht, frage ich die Landesregierung, aus welchen Gründen sie ihre Auffassung geändert hat? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/129 3 Antwort: Insbesondere aufgrund der auf Bitte der Stadt Schleswig verlängerten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hat sich eine Veränderung des Zeitplans ergeben. Die Auslegung selbst wird nunmehr voraussichtlich im September 2017 erfolgen. Der weitere Zeitplan ist abhängig vom Umfang der dann fristgemäß vorgebrachten Anregungen. Das Landesamt für Denkmalpflege prüft gemäß § 1 Abs. 3 Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten (Denkmalbereichsverordnung) die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Beteiligten , die Stellungnahmen abgegeben haben, und der betroffenen Kommune schriftlich mit.