SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/130 19. Wahlperiode 14.08.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt , Natur und Digitalisierung Standortsuche Atommüll-Endlager in Schleswig-Holstein: Sterup Der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung vom 25.07.2017 ist zu entnehmen, dass in Schleswig-Holstein unter anderem Sterup als potenzieller Standort für ein Atommüll-Endlager in Frage kommt. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Suche nach einem Standort für ein Endlager für insbesondere hochradioaktive Abfälle ist als Bundesaufgabe im 2013 verabschiedeten Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt. Das StandAG bestimmt die einzelnen Verfahrensschritte für eine ergebnisoffene, wissenschaftsbasierte und transparente Suche und Auswahl eines Standortes für den sicheren Verbleib der hoch radioaktiven Abfälle. Das Regelwerk hat dabei zum Ziel, das gesamte Bundesgebiet und damit auch alle Kommunen auf Grundlage der sog. „weißen Landkarte“ in einem transparenten Verfahren gleich zu behandeln In einer Vorstufe sollte die sog. Endlagerkommission Kriterien für einen Endlagerstandort entwickeln und Vorschläge für eine Evaluation des StandAG erarbeiten, insbesondere was das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung anbelangt. Im Jahr 2016 hat die Kommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Der Bericht führte in 2017 zu einer Neufassung des StandAG. Dort sind jetzt die Kriterien und daneben auch die Zuständigkeiten des Vorhabenträgers (Bundesgesellschaft für Endlagerung, BGE), der atom- und bergrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE) sowie Drucksache 19/130 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 der Fach- und Rechtsaufsicht (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB) und des Nationalen Begleitgremiums festgelegt, wobei die Zuständigkeit des BfE das ebenfalls detailliert geregelte Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst. Alle wesentlichen Entscheidungen werden durch ein Bundesgesetz getroffen. Maßgeblich für die immer weitere Einengung der Standortsuche sind im Wesentlichen geologische Kriterien, die sich in Ausschluss-, Mindest- und Abwägungskriterien unterteilen . Daneben gibt es planungswissenschaftliche Abwägungs- nicht aber Ausschlusskriterien . Der aktuelle Stand wird auf der vom BfE betriebenen Informationsplattform nach § 6 StandAG dargestellt. http://www.bfe.bund.de/DE/soa/unterlagen-standag/unterlagen-standag_node.html Eine Voraussetzung für eine ergebnisoffene neue Suche nach einem Endlagerstandort ist, Standorte die für ein Endlager möglicherweise in Frage kommen können , vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Hierfür sieht das StandAG eine Sicherungsvorschrift vor, die im Rahmen berg- und wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für Vorhaben im Untergrund zu beachten ist. Das bedeutet, dass vom Bergamt bzw. von den unteren Wasserbehörden unter Einbindung des Geologischen Landesdienstes zu prüfen ist, ob in den Vorhabensgebieten potentielle Wirtsgesteine im Untergrund vorhanden sind und die Anträge daher dem BfE zwecks Einholens eines Einvernehmens vorzulegen sind. Damit soll die Sonderlösung in Gorleben (Veränderungssperre) durch eine für alle in Betracht kommenden Regionen gleichermaßen geltende Regelung abgelöst werden. 1. Um welches Gebiet handelt es sich genau? Nach Kenntnis der Landesregierung befindet sich Sterup derzeit – so wie jede andere Gemeinde im Bundesgebiet – als Teil der sog. „weißen Landkarte“ im Standortauswahlverfahren. Das BfE hat in seiner Pressemitteilung vom 24. Juli 2017 darüber informiert, dass von der oben genannten Einvernehmensregelung Erdwärmebohrungen, Brunnenbau und Bergbauprojekte zur Rohstoffgewinnung ab einer Tiefe von 100 Metern betroffen sein können. Durch das Sicherungsverfahren erfolgt indes keine Vorfestlegung über die Eignung von Gebieten. Spekulationen von Medien oder sonstiger Dritter über mögliche Standorte, insbesondere auf Basis veröffentlichter Karten, die nicht im StandAG-Verfahren entstanden sind, lassen daher keine seriösen Prognosen zu. Aufgrund des o.g. Verfahrensstandes des Standortauswahlverfahrens sowie des Umstandes, dass im Rahmen der Sicherungsvorschrift nur Einzelentscheidungen getroffen werden, existieren bis auf weiteres keine aus einer Anwendung der StandAG-Kriterien resultierende Karten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/130 3 2. Welche Voraussetzungen erfüllt das Gebiet, um als Atommüll-Endlager in Frage zu kommen? Die in der Antwort auf Frage 1 genannten Ausführungen gelten für alle Gemeinden im Bundesgebiet, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Abstrakt und unabhängig von der Frage nach konkreten Standorten lässt sich jedoch festhalten, dass § 22 StandAG bestimmte Ausschlusskriterien festlegt, z.B. seismische Aktivitäten ab einer bestimmten Stärke. § 23 StandAG legt demgegenüber bestimmte Mindestanforderungen fest und schränkt die in Betracht kommenden Wirtsgesteine auf Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein ein. 3. Seit wann ist dem Ministerium bekannt, dass das in Frage eins genannte Gebiet als potenzieller Standort für ein Atommüll-Endlager in Frage käme? Siehe Vorbemerkung in Verbindung mit der Antwort auf Frage 2. 4. Inwiefern sind Gemeinde und Kreis informiert und eingebunden? Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften können in einem späteren Stadium Vertreter in sog. Regionalkonferenzen entsenden. Die Beteiligung der Kommunen erfolgt dabei unmittelbar durch das BfE und wird nicht durch das Land vermittelt. Eine Beteiligung der Länder am Standortauswahlverfahren ist nicht vorgesehen . Das Land kann lediglich im Rahmen seiner sonstigen Zuständigkeiten eingebunden werden, z.B. zur Zulieferung geologischer Daten.