SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1317 19. Wahlperiode 2019-03-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jette Waldinger-Thiering (SSW) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Denkmalschutz in Schleswig-Holstein 1. Wie viele der folgenden Denkmale sind nach dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 30.01.2015 inventarisiert und stehen auf der Denkmalliste ? a) Denkmalbereiche b) Sachgesamtheiten c) Mehrheiten von baulichen Anlagen d) Bauliche Anlagen e) Teile von baulichen Anlagen f) Gründenkmale g) Bewegliche Kulturdenkmale h) Sonstige Kulturdenkmale Antwort: Denkmallisten werden vom Landesamt für Denkmalpflege (LDSH), vom Archäologischen Landesamt (ALSH) und der Hansestadt Lübeck (HL) - hier auch aufgeteilt in die Bereiche Baudenkmalpflege und Archäologie - geführt. Drucksache 19/1317 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die nach dem 30.01.2015 neu inventarisierten und auf die Denkmalliste genommenen Denkmale: LDSH ALSH HL (Baudenkmale) HL (Archäologie) Denkmalbereiche 2 - - - Sachgesamtheiten 696 - 3 - Mehrheit von baulichen Anlagen 252 - 4 - Bauliche Anlagen 3.963 - 237 - Teile von baulichen Anlagen 11 - 3 - Gründenkmale 145 - - - Bewegliche Kulturdenkmale 3 1 - - Archäologische Denkmale - 7 - 3 Grabungsschutzgebiete - - - 2 2. Ist die Inventarisierung abgeschlossen? Falls nein, wie viele Denkmale sind noch nicht inventarisiert? Bitte regional aufschlüsseln. Antwort: Die Inventarisation ist nicht abgeschlossen; im Bereich des LDSH sind zusätzlich zu den bislang gemäß Antwort 1 inventarisierten Denkmalen noch voraussichtlich etwa 5.500 vorbewertete Objekte abschließend inhaltlich aufzuarbeiten und in die Denkmalliste einzutragen. Auch über diese Objekte hinaus kann die Inventarisation nie als abgeschlossen angesehen werden. § 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) gibt vor, dass die Denkmalliste nicht abschließend ist und regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen ist. Eine fortlaufende Inventarisation ist auch notwendig, da etwa im Laufe der Zeit weitere Gebäude als denkmalwürdig entdeckt bzw. erkannt werden und auf archäologischem Gebiet weitere Funde gemacht werden. Da die Inventarisation zudem gerade den Prozess der Ermittlung weiterer Denkmale beschreibt, kann keine abschließende Aussage über die Anzahl noch nicht inventarisierter Denkmale getroffen werden. 3. Mit der Reform des Denkmalschutzgesetzes wurde das ehemals konstitutive System des Denkmalschutzes auf das deklaratorische System umgestellt. Durch das nachrichtliche Eintragungsverfahren sollte Planungssicherheit für Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1317 3 Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer sowie für Inverstorinnen und Investoren möglichst schnell erreicht werden. a) Wie bewertet die Landesregierung dies nach vier Jahren? b) Gab es Klagen gegen das deklaratorische System? Antwort: zu a) Die Umstellung 2015 auf das deklaratorische System sollte zu einer Beschleunigung der Inventarisation führen und damit zu einer früheren Rechts- und Planungssicherheit der Eigentümerinnen und Eigentümer in Bezug auf die Denkmaleigenschaft ihres Eigentums. Diese Zielsetzung betrifft in erster Linie die Baudenkmalpflege. Es ist positiv festzustellen, dass der Arbeitsaufwand der oberen Denkmalschutzbehörden bei der Inventarisation pro Einzelfall merklich gesunken ist, da keine förmlichen Bescheide mehr erstellt werden müssen und sich kein Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren an die Unterschutzstellung anschließt. Nach Feststellung der Denkmaleigenschaft durch die obere Denkmalschutzbehörde erfolgt neben der Eintragung in die Denkmalliste lediglich eine Information an die Eigentümerinnen und Eigentümer von in die Denkmalliste aufgenommenen Neudenkmalen, um diese über die neue Rechtslage in Kenntnis zu setzen (§ 8 Abs. 3 DSchG). Auch wenn nach neuem Gesetz den Eigentümerinnen und Eigentümern der Weg der Feststellungsklage gegen die Einordnung als Denkmal offensteht, wird von dieser Möglichkeit so gut wie kein Gebrauch gemacht. Dadurch wird den neuen Denkmalen und der begründenden Erläuterungen der oberen Denkmalschutzbehörden in den Eigentümerbenachrichtigungen eine hohe Akzeptanz bescheinigt. Projekte zur Inventarisation im LDSH nach dem 30.01.2015 belegen, dass es auf Grundlage des neuen Denkmalschutzgesetzes möglich ist, in kurzer Zeit eine große Anzahl von Objekten auf ihren Denkmalwert hin zu überprüfen und ggf. auf der Denkmalliste zu erfassen (siehe Tabelle unter 1.). zu b) Das deklaratorische System wird gut akzeptiert. Dies wird insbesondere dadurch belegt , dass es seit dem 30.01.2015 trotz der etwa 5.000 Neuaufnahmen in die Denkmalliste im Bereich des LDSH keine einzige Feststellungsklage gegen eine Eintragung gab. Im Bereich der Baudenkmalpflege der Hansestadt Lübeck gibt es aktuell nur eine anhängige Klage.