SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1349 19. Wahlperiode 2019-04-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Rechtsgrundlage der Verlängerung von Lizenzen für Online-Casinospiele Vorbemerkung des Fragestellers: Die Unterrichtung 19/126 der Landesregierung über die Vorbereitung zum „Dritten Staatsvertrag zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (3. GlüÄndStV) sieht hinsichtlich der Fortsetzung des Angebotes von Online-Casinospielen trotz Ablauf der Geltungsdauer der Experimentierklausel des GlüStV über den 30.06.2019 hinaus vor, dass auf den 30.06.2021 befristete Erlaubnisse erteilt und das ab dem 01.07.2019 gem. § 4 Abs. 4 GlüStV bestehende Verbot der Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele bis zu diesem Zeitpunkt nicht angewendet werden soll. Drucksache 19/1349 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Vorbemerkung zur Antwort der Landesregierung: Die Experimentierklausel ist in § 10a Glücksspielstaatsvertrag geregelt und bezieht sich auf Sportwetten. Die Verlängerung ist erforderlich, da es bisher nicht gelungen ist, Sportwettenkonzessionen zu erteilen. Ohne die Verlängerung der Experimentierphase würde wieder ein Sportwettenmonopol entstehen, das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) verfassungswidrig ist. 1. Worin besteht nach Auffassung der Landesregierung der Unterschied zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnisnorm, auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ihrer Anwendung im Einzelfall? Antwort: Der Unterschied besteht in der Befristung. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage stützt die Landesregierung die beabsichtigte Verlängerung der auf der Grundlage des früheren Landesrechtes erteilten Lizenzen für Anbieter von Online-Casinospielen? Antwort: Das Gesetz zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele (Gesetzentwurf vom 13. März 2019, Drs. 19/1343) sieht vor, dass die Genehmigungen für Online-Casinospiele als weiterhin erteilt gelten und § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag insoweit keine Anwendung findet. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die von der Landesregierung beabsichtigte Aussetzung des Vollzuges des Verbotes der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele i.S. § 4 Abs. 4 GlüStV? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 2.