SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1350 19. Wahlperiode 2019-03-27 Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Hölck (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers Im Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein sind die landesweiten Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik festgeschrieben. Demnach soll die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden. Gleichzeitig gilt nach wie vor ein Moratorium für den Zubau von Windenergieanlagen nach § 18a Landesplanungsgesetz. Daher ist der Zubau derzeit nur auf Basis von Ausnahmegenehmigungen möglich. 1. Wie viele Genehmigungen (Ausnahmegenehmigungen und Genehmigungen nach Rechtskraft der Regionalpläne) für den Neubau von Windenergieanlagen werden nach Auffassung der Landesregierung noch benötigt, um das Ausbauziel nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz zu erreichen? Derzeit (Stand 02.01.19) sind 2959 Windenergieanlagen mit 6,536 GW in Schleswig-Holstein in Betrieb, 177 weitere Anlagen (382,4 MW) genehmigt und vor der Installation. Um die Zielmarke von 10 GW Windenergie onshore bis 2025 zu erreichen, sind rein rechnerisch zusätzlich netto 3,5 GW zu installieren . Da bis 2025 von einem Anlagenabgang von ca. 0,9 GW ausgegangen wird, müssen unter Berücksichtigung der genehmigten, aber noch nicht installierten Anlagen brutto ca. 4 GW genehmigt werden. Diese zu installierende Drucksache 19/1350 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Leistung kann mit dem prognostizierten Anlagenzubau von 1250 Anlagen und einer entsprechenden Anzahl von Genehmigungen erreicht werden. 2. Welcher Anteil am Ausbau kann durch Repowering von Altanlagen an gleichem Standort erfolgen? Welcher Anteil durch Repowering an anderem Ort? Nach dem Gesamträumlichen Plankonzept liegen 67 Prozent der Bestandsanlagen in Vorranggebieten, d. h. ein Repowering wäre grundsätzlich an dem gleichen Standort möglich. 33 Prozent der Bestandsanlagen müssten an einem anderen Ort (in einem Windvorranggebiet) repowert werden. 3. Plant die Landesregierung, gegebenenfalls auf den verstärkten Ausbau anderer Energieträger auszuweichen, sollte das Ausbauziel im Bereich der Onshore -Windenergie nicht mehr erreichbar sein? Wenn ja, welche Energieträger sind dies und in welchem Umfang? Nein, die Landesregierung stellt derzeit keine derartigen Überlegungen an. Es ist jedoch ohnehin ein verstärkter Zubau auch anderer Erneuerbarer Energieanlagen erforderlich und sinnvoll, um einen angemessenen Beitrag zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele leisten zu können. Zu nennen sind die Offshore Windenergie sowie die Photovoltaik. Hier setzt sich die Landesregierung gegenüber der Bundesregierung – ebenso wie im Bereich des Netzausbaus , der Sektorenkopplung und des Ausbaus der Onshore-Windenergie – für bessere Rahmenbedingungen ein. 4. An wie vielen Standorten und wo können auf Basis des zweiten Entwurfs der Regionalpläne für die Windenergienutzung voraussichtlich Ausnahmegenehmigungen nach § 18a Landesplanungsgesetz erteilt werden? Handelt es sich um Standorte in im zweiten Entwurf neu aufgenommenen bzw. erweiterten Vorranggebieten oder solche, die schon im ersten Entwurf vorgesehen waren ? Die Landesregierung legt Vorranggebiete für Windenergienutzung in den entsprechenden Regionalplänen fest. Die Landesregierung legt weder konkrete Standorte von Windkraftanlagen fest noch hat sie darauf Einfluss; die Standorte werden von den Antragstellern unter Berücksichtigung der Genehmigungserfordernisse und ggf. gemeindlicher Bauleitplanungen bestimmt. Daher können keine Aussagen zu einzelnen Standorten, sondern nur zu Vorranggebieten getroffen werden. Ausnahmen vom Moratorium nach § 18a LaplaG sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1350 3 sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren . Diese Voraussetzungen erfüllen derzeit jene Vorranggebiete des zweiten Planentwurfes der Regionalplanung Windenergie, die zugleich Vorranggebiete des ersten Planentwurfes und/oder Eignungsgebiete aus der Teilfortschreibung 2012 waren. Bei diesen Vorranggebieten hat eine Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung mit anschließender Abwägung der Stellungnahmen stattgefunden. Diese ausnahmefähigen Gebiete umfassen rund 26.800 Hektar bzw. rund 1,7 Prozent der Landesfläche. Dabei ist zu berücksichtigen , dass auf einem größeren Teil dieser Flächen Bestandsanlagen vorhanden sind sowie bereits Ausnahmen zugelassen wurden. 5. Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen an welchen Standorten liegen vor bzw. sind auf Basis des zweiten Entwurfes bereits genehmigt? Das Ausnahmeverfahren nach § 18a LaplaG ist in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen integriert , daher gibt es keine gesonderten Anträge auf Ausnahmegenehmigungen . Von den vorliegenden Anträgen auf Errichtung von Windkraftanlagen erfüllen aktuell 267 Anträge (Anlagen) die in der Antwort auf Frage 4. genannten Anforderungen. Seit Veröffentlichung der Karten „Vorläufige Gebietskulisse als Grundlage für Ausnahmenprüfungen nach § 18a LaplaG“ vom 3. Juli 2018 sind 48 Ausnahmen vom Moratorium zugelassen worden. 6. Welche Kapazitäten im Rahmen der denkbaren Ausnahmegenehmigungen nach § 18a Landesplanungsgesetz stehen zur Verfügung, um den Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen nach EEG in den Jahren 2019-2021 Rechnung zu tragen? In der Landesplanungsbehörde sind drei Personen unmittelbar sowie zwei Personen mittelbar mit der Prüfung von Ausnahmen nach § 18a befasst. Im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sind insgesamt 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Genehmigung von Windkraftanlagen befasst; diese nehmen daneben auch andere Aufgaben wahr. Der Durchführung der Genehmigungsverfahren gilt dabei jedoch die oberste Priorität . Die Personalausstattung in beiden vorgenannten Behörden ist auskömmlich und führt weder zu Verzögerungen bei Ausnahmeprüfungen noch im Genehmigungsverfahren .