SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1389 19. Wahlperiode 2019-04-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Hölck (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Vorranggebiet für Windenergieanlagen in der Gemeinde Heidmühlen (Kreis Segeberg ) Vorbemerkung des Fragestellers In dem zweiten Entwurf der Regionalpläne für die Windenergie wurde auf dem Gebiet der Gemeinde Heidmühlen (Kreis Segeberg) ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung aufgenommen (Fläche PR3_SEG_310). Diese Fläche wurde im ersten Planentwurf aus Dezember 2016 noch nicht ausgewiesen, da laut den Planunterlagen ein Konflikt mit einer Wetterradarstation des DWD vorgelegen habe. Daher sei die Errichtung von Windenergieanlagen mit mindestens 100 m Gesamthöhe nicht möglich. Ein wirtschaftlicher Betrieb sei voraussichtlich nicht möglich. 1. Wie begründet die Landesregierung die Aufnahme der Fläche PR3_SEG_310 als Vorranggebiet in den zweiten Planentwurf? Welche Umstände haben sich seit dem ersten Planentwurf geändert, so dass die Abwägungsentscheidung im zweiten Planentwurf anders ausgefallen ist? Antwort: Die zugrundeliegende Potenzialfläche umfasst 35,1 Hektar. Unter Anwendung der relevanten Abwägungskriterien wurde daraus das Vorranggebiet mit 28,2 Hektar ausgewählt. Die verbleibenden Konfliktrisiken sind gering, mit Ausnahme des Schutzbereichs von 5-15 km um die DWD-Wetterradarstation Boostedt. Sowohl im ersten als auch im zweiten Entwurf der Regionalplanung Drucksache 19/1389 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Windenergie wurde ein Schutzbereich von 5 km um die Radarstation als weiches Tabukriterium eingestuft. Die Fläche SEG_310 liegt knapp außerhalb dieses Bereiches. Im ersten Entwurf wurden Flächen im Schutzradius zwischen 5 und 15 km in Abhängigkeit von den pauschalen Höhenbegrenzungen des DWD geprüft. Diese sind umso restriktiver, je näher die Fläche an der Radarstation liegt. Die Fläche wurde aufgrund zu erwartender zu restriktiver Höhenbeschränkungen nicht übernommen. Für den zweiten Entwurf hat sich die Sachlage geändert: In einem Urteil des BVerwG wurde entschieden, dass pauschale Höhenbegrenzungen des DWD nicht sachgerecht sind, sondern dass sie voll gerichtlich überprüfbar sind und somit für jeden Einzelfall eine erhebliche Störung nachgewiesen werden muss. In Schleswig-Holstein sind in gleicher Sache noch zwei Klageverfahren vor dem VG Schleswig offen. Die Landesplanung hat daher entschieden, dass dieser Belang auf Ebene der Regionalplanung nicht abschließend geprüft werden kann und eine Klärung im jeweiligen Genehmigungsverfahren erfolgen muss. Angesichts der Rechtsprechung hält die Landesplanung es für wahrscheinlich, dass Flächen außerhalb des 5 km-Radius jetzt grundsätzlich mit angemessenen WEA-Höhen genutzt werden können. 2. Liegen für die Fläche Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach § 18a Abs. 2 Landesplanungsgesetz vor? Wenn ja, für wie viele Anlagen welcher Größe? Welchen Bearbeitungsstand haben die Anträge? Antwort: Nein. 3. Sind auf der Fläche nach Auffassung der Landesregierung eine Ausnahmegenehmigungen für die Errichtung von Windenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 Landesplanungsgesetz grundsätzlich denkbar? Antwort: Da die Fläche im zweiten Entwurf der Regionalplanung Windenergie erstmalig enthalten war und sie vorher nie Eignungsgebiet war, sind die Voraussetzungen für eine vertiefende Ausnahmeprüfung derzeit nicht gegeben. Das wäre erst nach erneuter Bestätigung im dritten Planentwurf möglich (sofern bis dahin Anträge vorlägen). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1389 3 4. Sind auf der Fläche nach Auffassung der Landesregierung Anlagen über 100m Gesamthöhe genehmigungsfähig? Wenn ja, wäre dies auch im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung denkbar? Antwort: Eventuelle Konflikte, die von der Gesamthöhe der Anlagen abhängig sind, wären erst im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen, daher kann dazu im Vorwege keine Aussage getroffen werden (siehe auch Antwort zu Frage 1). Sofern sich diese Konflikte lösen ließen, wäre unter den in der Antwort zu Frage 3 genannten Einschränkungen auch eine spätere Ausnahme nach § 18 a LaplaG möglich. 5. Sind auf der Fläche nach Auffassung der Landesregierung Anlagen unter 100m Gesamthöhe genehmigungsfähig? Wenn ja, wäre dies auch im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung denkbar? Wären diese nach Auffassung der Landesregierung wirtschaftlich zu betreiben? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 4. Es ist nach den Erfahrungen der Landesplanung jedoch davon auszugehen, dass aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit keine Anträge für Anlagen mit unter 100 m Gesamthöhe gestellt werden.