SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1391 19. Wahlperiode 2019-04-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias von Pein (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Rechtsextremistische Musikveranstaltungen in Schleswig-Holstein in den Jahren 2018 und 2019 1. Wie viele rechtsextremistische Konzerte, Liederabende und sonstige rechtsextremistische Musikveranstaltungen haben 2018 und im ersten Quartal 2019 mit welchen Musikern an welchen Orten in Schleswig-Holstein stattgefunden? Antwort: Nach der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen fand 2018 landesweit kein rechtsextremistisches Konzert statt. Neben einem Liederabend in Dahme (Kreis Ostholstein ) mit dem Sänger von „Kategorie C“ aus Niedersachsen und einem weiteren Liederabend in Uetersen (Kreis Pinneberg) mit „F.i.e.L“ aus Mecklenburg- Vorpommern wurden sechs sonstige rechtsextremistische Musikveranstaltungen registriert . Davon fanden zwei in Neumünster mit der Sängerin Karin Mundt aus Schleswig-Holstein und eine Veranstaltung in Dahme (Kreis Ostholstein) mit der Band „Gehasst-Verdammt-Vergöttert“ mit Musikern aus verschiedenen Bundesländern u. a. aus Schleswig-Holstein statt. Zu drei sonstigen Veranstaltungen liegen eingestufte Informationen vor. Über diese kann die Landesregierung nur in den entsprechenden parlamentarischen Gremien berichten. 2019 fanden nach der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen bislang zwei rechtsextremistische Musikveranstaltungen statt: ein Liederabend in Dahme (Kreis Ostholstein) mit dem Sänger von „Kategorie C“ und eine rechtsextremistische Musikveranstaltung in Neumünster mit Karin Mundt und „Griffin“ aus Brandenburg; der Auftritt von „Stonehammer“ aus Brandenburg ist nicht bestätigt. Drucksache 19/1391 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. Welche Rolle spielen aktive und ehemalige Mitglieder von Combat 18, Blood and Honour und des Bandidos MC bei der Durchführung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen in Schleswig-Holstein? Antwort: Der Landesregierung liegen hierzu für 2018 und 2019 keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Besucher*innen und aktive Teilnehmer*innen aus welchen Organisationen hatte das rechtsextremistische Konzert vom 09. März 2019 im mittleren Schleswig- Holstein nach Kenntnis der Landesregierung? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die rechtsextremistische Musikveranstaltung am 09.03.2019 in Neumünster bezieht. An der Veranstaltung nahmen bis zu 60 Personen teil. Diese sind dem parteigebundenen , dem neonazistischen sowie subkulturell geprägten rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen. 4. Waren Mitglieder der in Frage 2. genannten Organisationen an dieser Veranstaltung beteiligt und wenn ja, welche und wie viele? Antwort: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Wurden im Rahmen der Veranstaltung aus Frage 3. Gefährderansprachen durchgeführt ? Antwort: Nein. 6. Wie schätzt die Landesregierung den Vernetzungsgrad der Einzelpersonen, Strukturen und Gruppierungen, die die Veranstaltung aus Frage 3. besucht haben, ein? Antwort: Rechtsextremistische Musikveranstaltungen sind nach wie vor ein szeneverbindendes Element und geeignet, Vernetzungen zu festigen bzw. neu zu knüpfen. Diese Einschätzung gilt auch für die Veranstaltung am 09.03.2019 in Neumünster. 7. Kam es im Umfeld des Konzertes aus Frage 4. zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten? Wenn ja, welche? Musste die Polizei eingreifen? Antwort: Im Umfeld der Veranstaltung aus Frage 3. wurde der für den Staatsschutz zuständigen Abteilung des Landeskriminalamtes eine Sachbeschädigung am PKW eines Konzertbesuchers durch Reifenstechen bekannt, die dem Phänomenbereich –links– zugeordnet wird. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1391 3 8. Rückbeziehend auf die Kleine Anfrage, Drucksache 19/1044: Warum stuft die Landesregierung im Internet öffentlich einsehbare Informationen wie die Orte von rechtsextremistischen Musikveranstaltungen als Verschlusssache ein? Antwort: Die Landesregierung stuft offen gewonnene Informationen grundsätzlich nicht ein. Einstufungen erfolgen aufgrund der Regelungen des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) sowie der Verschlusssachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSA SH).