SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1410 19. Wahlperiode 2019-04-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bund-Länder-Vereinbarung DigitalPaktSchule 2019-2024 (Unterrichtung 19/125) Vorbemerkung der Landesregierung: Die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule ist noch nicht in Kraft getreten. Dessen ungeachtet konzipiert die Landesregierung in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden das Landesprogramm zur Umsetzung des DigitalPakts Schule und bereitet dazu insbesondere die Bestandsaufnahme vor, die eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Bewilligung von Mitteln aus dem DigitalPakt darstellt (§ 6 Abs.3 Nr. 3 Buchst. a der Verwaltungsvereinbarung). Das Landesprogramm selbst befindet sich in der Erarbeitung. 1. Ist geplant, die Mittel aus dem DigitalPaktSchule tatsächlich in Tranchen von jährlich 34 Mio. Euro auszuzahlen (S. 3)? Antwort: Der genannte Betrag von 34 Mio. € entspricht der Summe, die rechnerisch in fünf Jahren auf ein Jahr entfällt. Diese Summe ist jedoch nicht verbindlich festgelegt. Die Finanzhilfen des Bundes aus dem DigitalPakt Schule werden vielmehr in einem Sondervermögen des Bundes bewirtschaftet und die Verwaltungsvereinbarung sieht vor, 2 dass die Bundesmittel von den Ländern nach dem tatsächlichen Bedarf abgerufen werden. Mittel, die in einem Jahr nicht abgerufen und verausgabt werden, stehen innerhalb der Laufzeit des DigitalPakts Schule auch in den folgenden Jahren zur Verfügung . 2. Wäre es möglich, zunächst eine mögliche Fördersumme pro Schule zu benennen und diese dann bis 2024 auszuzahlen, wenn Anträge vorgelegt werden, die der Bund-Länder-Vereinbarung entsprechen? Antwort: Ja. 3. Welche Projekte sollen nach aktuellem Planungsstand von den 5% der Mittel für landesweite Investitionsmaßnahmen und welche von den 5% der Mittel für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen finanziert werden? (§ 8.2) Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Welchen Zeitplan für die Bestandsaufnahme, für das Einsatzkonzept und für die Sicherstellung der Wartung verfolgt die Landesregierung für die Erstellung und Veröffentlichung des ersten Länderprogramms (Bekanntmachung, § 5) und die Auszahlung der ersten Mittel an Schulträger? Antwort: Im April wird die Bestandsaufnahme (siehe Vorbemerkung der Landesregierung) beginnen , um die von den Schulträgern zu stellenden Anträge vorzubereiten. Begleitend dazu wird das Landesprogramm seine abschließende Fassung erhalten und dem Bund vorgelegt werden, mit dem gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung das Benehmen herzustellen ist. Danach muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Steuerungsgruppe von Bund und Ländern (vgl. § 17 der Verwaltungsvereinbarung) über das Programm unterrichtet werden. Mit dem Abschluss dieser Abstimmungsprozesse wird derzeit für Sommer Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ #N!# 3 2019 gerechnet. Die gemeinsame Steuerungsgruppe nimmt am 25. April 2019 ihre Arbeit auf. 5. Die Länder einschließlich der Kommunen müssen sich mit mindestens 10% am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils beteiligen. Die Länder ermöglichen die Teilnahme finanzschwacher Kommunen (§ 8.4). Welche Aufteilung zwischen Land und Kommunen ist hier für Schleswig-Holstein geplant? Antwort: Eine Entscheidung darüber, wie die 10% zwischen Land und Kommunen verteilt werden , ist noch nicht getroffen worden. Die Landesregierung wird gewährleisten, dass eine Teilnahme finanzschwacher Kommunen nicht an dem Erfordernis einer zehnprozentigen Ergänzung der Finanzhilfen scheitert. 6. Mit welchen Mitteln will die Landesregierung die Teilnahme finanzschwacher Kommunen sicherstellen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5. 7. In Anlage 2 (Muster-Bestätigung des Antragsstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support) wird in Level 1 die Möglichkeit der Sicherstellung der Lösung von Standardproblemen, Problemannahme und qualifizierte Fehlermeldung durch Personal des Landes erwähnt. Welches Personal ist hier für Schleswig-Holstein vorgesehen? Antwort: Die digitale Ausstattung von Schulen zählt zum Sachbedarf des Schulbetriebs, den nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SchulG der Schulträger zu decken hat. Demgemäß gehört die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support ebenfalls zu den Aufgaben des Schulträgers. Deshalb ist dafür grundsätzlich kein Landespersonal vorgesehen. 4 8. Der Landtag hat die Landesregierung gebeten, die Mittelvergabe an die Schulen „auf der Grundlage der Schülerzahlen oder anderer geeigneter Kriterien umgehend auf den Weg zu bringen.“ (Drucksache 19/1314 neu) Können diese Kriterien inzwischen benannt werden? Antwort: Die Schülerzahl erweist sich als ein prinzipiell geeigneter Anknüpfungspunkt für die Mittelvergabe. Ob und in welchem Umfang es sich empfiehlt, sie durch weitere Komponenten zu ergänzen - wie etwa einen schülerzahlunabhängigen Sockelbetrag -, wird derzeit geprüft und insbesondere auch mit den kommunalen Landesverbänden beraten.