SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1419 19. Wahlperiode 2019-04-30 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Versorgungsregelung für Angehörige der Feuerwehren in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Land Brandenburg zahlt seit 2017 unbürokratische Soforthilfen für im Einsatz tödlich verunglückte Feuerwehrleute. Bis zu 60.000 Euro können an Hinterbliebene unbürokratisch und schnell ausgezahlt werden. Hintergrund waren ungleiche Versorgungsregelungen bei verbeamteten, angestellten und ehrenamtlichen Feuerwehrleuten . Sie traten zutage, als im September 2017 zwei Feuerwehrmänner im Einsatz ums Leben kamen. 1. Welche Versorgungsregelungen bestehen für in Schleswig-Holstein tätige Angehörige a) der Berufsfeuerwehren ? Bitte für Beamte und Angestellte getrennt aufführen . Antwort: Die Beamten der Berufsfeuerwehren und im Todesfall deren Hinterbliebenen werden nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein entschädigt . Die Angestellten der Berufsfeuerwehr sind bei der Unfallkasse Nord versichert und bekommen die gleichen Leistungen wie die hauptamtlichen Kräfte unter b). Drucksache 19/1419 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 b) der Freiwilligen Feuerwehren (inklusive der hauptamtlichen Wachabteilungen und Gerätewarte)? Antwort: Im Todesfall erhalten die Witwen/Witwer und Waisen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der hauptamtlichen Kräfte Leistungen nach § 63 ff SGB VII. Diese Leistungen sind von mehreren Faktoren, insbesondere aber vom Verdienst des/der tödlich Verunfallten abhängig. Witwen/Witwer unter 47 Jahre und ohne waisenrentenberechtigtes Kind erhalten z.B. nur für 24 Monate eine Rente in Höhe von 30 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Hinterbliebenen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erhalten zusätzlich Leistungen nach den Bestimmungen der Mehrleistungsrichtlinie der Hanseatischen Feuerwehrunfallkasse Nord (HFUK Nord), wenn die Feuerwehrangehörigen bei folgenden Tätigkeiten tödlich verunglückt sind: Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildung, Dienstsport, Arbeits- und Werkstättendienst, Dienstversammlungen und Feuerwehrveranstaltungen, bei denen sie eine angeordnete dienstliche Funktion wahrnehmen sowie Wege zum und vom Feuerwehrdienst zu den eben beschriebenen Tätigkeiten. Zusätzlich erhalten die Hinterbliebenen folgende einmalige Zahlungen: a) 45.000 €, b) 60.000 € bei tödlichen Unfällen im Einsatz und Einsatzübungsdienst Eine Witwe/Witwer unter 47 Jahre und ohne waisenberechtigtes Kind erhält zusätzlich die Hälfte der einmaligen Mehrleistung nach a oder b. Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind nacheinander: a) die Ehegatten b) die Lebenspartner nach Lebenspartnergesetz (LPartG) c) die Kinder im Sinne des § 67 SGB VII, wobei der in Abs. 3 genannte Betrag nur einmal zu Verfügung steht, sodass bei mehreren Kindern der Betrag entsprechend der Anzahl der Kinder anteilig gezahlt wird. Nicht verheiratete Lebenspartner/Lebenspartnerinnen von tödlich verunglückten Feuerwehrangehörigen erhalten keine Leistungen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche Regelung in Schleswig- Holstein über eine unbürokratische Soforthilfe im Todesfall für Angehörige von Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren entsprechend der im Land Brandenburg geltenden Vorschrift? Antwort: Die Landesregierung sieht dringenden Handlungsbedarf, um die Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung für Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle eines tödlichen Unfalls eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auszugleichen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1419 3 3. Hält die Landesregierung eine vergleichbare Regelung für die in Schleswig- Holstein tätigen Angehörigen der Freiwilligen- und Berufsfeuerwehren für erforderlich ? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Für die Freiwilligen Feuerwehren wird eine vergleichbare Regelung für erforderlich gehalten, um den ehrenamtlichen Dienst in den freiwilligen Feuerwehren weiterhin attraktiv zu erhalten. Für die Tätigkeiten in den Berufsfeuerwehren bestehen gesetzliche Versorgungsleistungen, die der Gefährlichkeit des gewählten Berufes Rechnung tragen. Einer darüber hinausgehenden Billigkeitsentschädigung bedarf es nicht. Sie würde im Übrigen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen gefährlichen Berufen (z. B. Polizei) führen. 4. Plant die Landesregierung die Einführung einer vergleichbaren Regelung? Wenn ja, mit welcher Zielrichtung und wer soll begünstigt werden? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung plant in enger Zusammenarbeit mit der Hanseatischen Feuerwehrunfallkasse Nord (HFUK Nord) und dem Landesfeuerwehrverband die Errichtung einer sogenannten „Partnerschutz-Kasse“, aus der nichtverheiratete Hinterbliebene freiwilliger Feuerwehrangehöriger, ebenso wie verheiratete Hinterbliebene, eine einmalige Entschädigung in Höhe von 60.000 € erhalten . Dies hatte Innenminister Hans-Joachim Grote in seiner Rede anlässlich der Landesfeuerwehrversammlung am 27. April 2019 in Oldenburg i.H. bereits angekündigt.