SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1462 19. Wahlperiode 2019-05-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schnurrbusch, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Entnahme des Problemwolfes GW924m Die Entnahmegenehmigung für den Wolf GW924m wurde am 29.3.2019 verlängert. Nachtsichtgeräte werden bereits verwendet und im Rahmen der Verlängerung der Entnahmegenehmigung wurden weitere Personen ermächtigt. Bis heute ist es dennoch nicht gelungen, den Problemwolf zu schießen. 1. Sind bei den Entnahmetrupps bzw. den autorisierten Personen Nachtzielgeräte im Einsatz? Falls nein, warum nicht? Nein. Es ist vorgesehen, den autorisierten Experten Nachtsichtvorsatzgeräte zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieser Geräte ist nach dem Waffengesetz nur unter engen Voraussetzungen und nur nach einem vorgegebenen Verfahren zulässig. Aufgrund des kürzlichen Abschlusses des Verfahrens können Nachtsichtvorsatzgeräte innerhalb der nächsten Wochen zur Verfügung gestellt werden. Rechtsgrundlage für die Verwendung ist § 40 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2. 2. Was hält den Minister davon ab, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, um die Erfolgsaussichten der Entnahme zu erhöhen? Das MELUND geht bisher davon aus, dass die Entnahme durch einen kleinen, spezialisierten Personenkreis in Gebieten der Genehmigungskulisse, in denen es Hinweise auf den Wolf GW924m gibt, am geeignetsten ist. Es werden je- Drucksache 19/1462 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 doch laufend weitere Alternativen geprüft, zu denen auch die Allgemeinverfügung zählt. 3. Welche zusätzlichen Komplikationen erwartet die Landesregierung mit Beginn der Jagdsaison im Mai durch den Wolf GW924m für Menschen und Jagdhunde ? Mit dem Beginn der Jagdzeit ergeben sich durch den Wolf GW924m für die Öffentlichkeit und für Jagdhunde bzw. deren Einsatz im Vergleich zu anderen Gebieten mit Wolfsvorkommen keine zusätzlichen Komplikationen. Für die Jagdausübungsberechtigten ergeben sich eventuell Hindernisse, sofern Maßnahmen in den Revieren geplant sind, die dazu führen können, dass die individuelle Jagdausübung kurzzeitig anders als geplant organisiert werden muss.