SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1463 19. Wahlperiode 2019-05-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis (AfD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Unfälle bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein In Nortorf im Kreis Steinburg kam es im März 2019 und April 2019 zu zwei Havarien bei Windkraftanlagen. Die Unfälle scheinen sich zu häufen, wie sich aus der Berichterstattung der Presse ergibt. 1. Welches Alter haben die Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein (bitte aufschlüsseln nach 0 bis 5 Jahren, 5 bis 10 Jahren, 10 bis 15 Jahren, 15 bis 20 Jahren, älter als 20 Jahre)? Die Frage wird dahingehend interpretiert, dass hier eine Angabe der Anzahl aktuell betriebener Windkraftanlagen (WEA) für die genannten Zeitabschnitte erbeten wird. Es wurde jeweils der Stichtag 01. Mai gewählt. Inbetriebnahme vor dem 01.05.1999 254 WKA Inbetriebnahme vom 01.05.1999 bis 30.04.2004 643 WKA Inbetriebnahme vom 01.05.2004 bis 30.04.2009 320 WKA Inbetriebnahme vom 01.05.2009 bis 30.04.2014 629 WKA Inbetriebnahme ab dem 01.05.2014 1111WKA Drucksache 19/1463 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. Gab es Havarien/ Unfälle und wenn ja, welche (bitte aufschlüsseln nach Betriebsalter der Windkraftanlage und Störungsart)? Havarien/ Unfälle werden statistisch nicht erfasst. 3. Wiederkehrende Prüfungen sind alle zwei bis vier Jahre durch Sachverständige durchzuführen. Wie sieht die Verteilung der Prüfintervalle bei Windkraftanlagen aus, die älter als 20 Jahre sind? Ein Weiterbetrieb der WEA über den Zeitraum der im Rahmen der Typen-/Einzelprüfung festgelegten Entwurfslebensdauer hinaus ist nach dem technischen Regelwerk grundsätzlich möglich. Sie erfordert aber eine individuelle Prüfung und Bewertung anhand normierter Methoden. Relevant ist hierbei vor allem die DIBt-Richtlinie Windenergie 2012 (korrigierte Fassung 2015) mit ihren Anforderungen zur Bewertung und Dokumentation eines sogenannten Standsicherheitsnachweises. Auch bei Anlagen, die älter als 20 Jahre sind, ist der bestehende Prüfrhythmus beizubehalten. 4. Wie steht die Landesregierung kürzeren Prüfintervallen gegenüber? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Es sind keine kürzeren Prüfintervalle erforderlich.