SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1485 19. Wahlperiode 28.05.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer (AfD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Art und Umfang der Investitionskostenförderung in Schleswig-Holstein Teil I Vorbemerkung des Fragestellers: Die Länder sind gem. § 9 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsstarken , zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur . Die Pflegekassen übernehmen allein die Pflegevergütung, in deren Bemessung grundsätzlich keine investiven Kosten einfließen dürfen (vgl. §§ 82 Abs. 2 SGB XI, 2 Nr. 2 KHG). Den Ländern ist ein Wahlrecht zwischen finanziellen Leistungen an den Pflegebedürftigen (Subjektförderung) und Zahlungen an die Pflegeeinrichtung (Objektförderung) eingeräumt worden. Eine verbindliche Festlegung des Umfangs der Investitionsförderung ist jedoch unterblieben. Vorbemerkung der Landesregierung: In Schleswig-Holstein erfolgt die Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen im stationären Bereich (teilstationäre Pflege sowie Kurzzeit- und Langzeitpflege ) durch bewohnerbezogene Zuschüsse, d. h. im Wege der Subjektförderung. In der ambulanten Pflege werden pauschale Investitionskostenzuschüsse an ambulante Pflegedienste zur Abgeltung laufender betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen als so genannte Objektförderung gewährt. Drucksache 19/1485 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 1. Welche Bereiche der vollstationären Pflege werden gefördert? Antwort: Als „vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI gelten Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Langzeitpflegeeinrichtungen. Beide Bereiche werden durch bewohnerbezogene Investitionskostenzuschüsse gefördert . Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen a - c gemeinsam beantwortet a. Werden die Investitionskosten der Herstellung bzw. Erstausstattung des Gebäudes und für Anlagegüter gefördert? b. Werden die Investitionskosten der Wiederbeschaffung bzw. Ergänzung von Anlagegütern gefördert? c. Werden die laufenden Instandhaltungskosten gefördert? Antwort auf die Fragen 1 a bis 1 c: Mit den bewohnerbezogenen Zuschüssen nach § 6 Abs. 3 und 4 Landespflegegesetz (LPflegeG) werden alle betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige Anlagegüter im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI gefördert , die den pflegebedürftigen Menschen gesondert in Rechnung gestellt werden können bzw. umlagefähig sind. Dazu gehören alle Aufwendungen, um die für den Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) sowie entsprechende Miet-, Pacht- und Erbbaukosten. Durch die Investitionskostenzuschüsse werden pflegebedürftige Menschen von Investitionskosten entlastet, die sie sonst aus eigenen Mitteln zu bezahlen hätten. Wenn die Frage mit ja beantwortet wird, wie erfolgt die Berechnung der laufenden Instandhaltungskosten? Wird ein pauschaler Betrag in Anlehnung an einen Baukostenindexwert in Ansatz gebracht? Bitte die Berechnung im Einzelnen darlegen. Die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen bei der Gewährung bewohnerbezogener Zuschüsse ist in § 10 Landespflegegesetzverordnung (LPflegeGVO) geregelt. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 LPflegeVO werden Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter als Jahrespauschalen berücksichtigt - in den ersten 10 Jahren bis zur Höhe von 0,4% - vom elften bis zum zwanzigsten Jahr bis zur Höhe von 0,8% und danach - bis zur Höhe von 1% des Anschaffungs- oder Herstellungswertes, der nach dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 85 Abs. 3 SGB IV bekanntgegebenen Baukostenindex fortgeschrieben werden kann. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1485 3 d. Werden tatsächliche Aufwendungen bei den Investitionskosten berücksichtigt? Antwort: Für die Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Investitionskostenzuschüsse werden die tatsächlichen Aufwendungen als Grundlage berücksichtigt, soweit nicht besondere Pauschalen, z. B. für Instandhaltung und Instandsetzung, gelten; hierzu wird auf die vorstehende Antwort verwiesen. Es werden allerdings nur die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Investitionsaufwendungen berücksichtigt (§ 82 Abs. 3 SGB XI). Die Investitionsaufwendungen müssen daher sowohl in der Sache als auch der Höhe nach für den Betrieb notwendig sein. Im Einzelfall, z. B. bei besonders anspruchsvoller Ausstattung der Einrichtung , kann das dazu führen, dass nicht alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Auch bei Mieten und Pachten können sich Abweichungen ergeben. e. Werden Zahlungen für Altlasten berücksichtigt? Antwort: Bei der Gewährung der bewohnerbezogenen Zuschüsse wird auch die so genannte „alte Last“ berücksichtigt, d. h. Investitionen für Pflegeeinrichtungen, die in der Vergangenheit vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung getätigt worden sind. 2. Wie erfolgt die Berechnung des bewohnerbezogenen einkommensunabhängigen Investitionskostenzuschusses für Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflegeeinrichtungen ? Antwort: Bei der Berechnung und Gewährung der bewohnerbezogenen Investitionskostenzuschüsse müssen zunächst die umlagefähigen Investitionsaufwendungen auf der Grundlage von § 10 LPflegeGVO durch die Einrichtung ermittelt und gegenüber dem zuständigen Kreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 LPflegeGVO). Zu diesem Zweck gibt es entsprechende Berechnungsbögen. Der zuständige Kreis bzw. die zuständige kreisfreie Stadt prüft die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen. Auf der Grundlage der anerkennungsfähigen Aufwendungen werden die Zuschüsse in Höhe von 90 v. H. gewährt. Die Zuschüsse betragen bei Kurzzeitpflege bis zu 15,34 Euro täglich für die Dauer von vier Wochen und bei teilstationärer Pflege bis zu 10,23 Euro täglich.