SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1486 19. Wahlperiode 28.05.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer (AfD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Art und Umfang der Investitionskostenförderung in Schleswig-Holstein Teil II Vorbemerkung des Fragestellers: Die Länder sind gem. § 9 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsstarken , zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur . Die Pflegekassen übernehmen allein die Pflegevergütung, in deren Bemessung grundsätzlich keine investiven Kosten einfließen dürfen (vgl.§§ 82 Abs. 2 SGB XI, 2 Nr. 2 KHG). Den Ländern ist ein Wahlrecht zwischen finanziellen Leistungen an den Pflegebedürftigen (Subjektförderung) und Zahlungen an die Pflegeeinrichtung (Objektförderung) eingeräumt worden. Eine verbindliche Festlegung des Umfangs der Investitionsförderung ist jedoch unterblieben. Die nähere Ausgestaltung ist dem Landesrecht überlassen worden. Vorbemerkung der Landesregierung: In Schleswig-Holstein erfolgt die Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen im stationären Bereich (teilstationäre Pflege sowie Kurzzeit- und Langzeitpflege ) durch bewohnerbezogene Zuschüsse, d. h. im Wege der Subjektförderung. In der ambulanten Pflege werden pauschale Investitionskostenzuschüsse an ambulante Pflegedienste zur Abgeltung laufender betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen als so genannte Objektförderung gewährt. Drucksache 19/1486 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 1. Auf welcher Basis wird die Investitionspauschale für ambulante Pflegedienste berechnet? Antwort: Die Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 Landespflegegesetz über die Gewährung pauschaler Zuschüsse an ambulante Pflegedienste zur Abgeltung laufender Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI sieht dazu Folgendes vor: Die Investitionskostenpauschale wird auf der Grundlage des nachzuweisenden Vorjahresumsatzes des Pflegedienstes ermittelt, der auf die Bereiche des SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII entfallen ist, einschließlich der von Selbstzahlern gezahlten Vergütungen. Die Investitionskostenzuschüsse werden prozentual nach der Höhe der Umsätze wie folgt bemessen : Jahresumsätze bis zu 357.904 € 4%, Jahresumsätze bis zu 766.938 € 3,5%, mindestens 14.316 € Jahresumsätze über 766.938 € 3%, mindestens 26.843 €. Die Investitionskostenpauschalen werden nur dann gewährt, wenn Pflegedienste darauf verzichten, pflegebedürftigen Menschen Investitionskostenanteile in Rechnung zu stellen. Pflegebedürftige werden durch die Investitionskostenpauschalen daher vollständig von Investitionskosten befreit. Der Landesregierung sind keine Pflegedienste bekannt, die Investitionskostenanteile bei ambulanter Pflege berechnen. 2. Wie hoch ist seit 2015 die Investitionskostenförderung der vollstationären Pflege einschließlich Kurzzeitpflege in Schleswig-Holstein? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Die Gesamtausgaben der Kreise und kreisfreien Städte sowie des Landes für bewohnerbezogene Investitionskostenzuschüsse bei vollstationärer Pflege (Pflegewohngeld), einschließlich Kurzzeitpflege, stellen sich seit 2015 wie folgt dar: Jahr Investitionskostenförderung vollstationäre Pflege mit Kurzzeitpflege 2015 40.347.963,38 € 2016 39.615.063,64 € 2017 40.091.666,80 € 2018 40.727.917,16 € Quelle: Abrechnungen der Kreise und kreisfreien Städte 3. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung der solitären Kurzzeitpflege seit 2015 in Schleswig-Holstein? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Bewohnerbezogene Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Kurzzeitpflege in der bis 2018 bestehenden einzigen solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung sind in der Antwort auf Frage 2 enthalten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1486 3 4. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung der teilstationären Pflege seit 2015 in Schleswig-Holstein? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Die Gesamtausgaben der Kreise und kreisfreien Städte sowie des Landes für bewohnerbezogene Investitionskostenzuschüsse bei teilstationärer Pflege stellen sich seit 2015 wie folgt dar: Jahr Investitionskostenförderung teilstationäre Pflege 2015 2.093.994,43 € 2016 2.294.705,10 € 2017 3.021.739,08 € 2018 3.208.756,71 € Quelle: Abrechnungen der Kreise und kreisfreien Städte 5. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung der ambulanten Pflege seit 2015 in Schleswig-Holstein? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Die Gesamtausgaben der Kreise und kreisfreien Städte sowie des Landes für die Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste stellen sich seit 2015 wie folgt dar: Jahr Investitionskostenförderung ambulante Pflegedienste 2015 5.265.157,61 € 2016 5.457.388,80 € 2017 5.795.791,89 € 2018 6.073.957,90 € Quelle: Abrechnungen der Kreise und kreisfreien Städte Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 6 bis 8 gemeinsam beantwortet . 6. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung des Landes Schleswig-Holstein an private Träger von Pflegeeinrichtungen seit 2015? Bitte nach Jahren aufschlüsseln . 7. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung des Landes Schleswig-Holstein an freigemeinnützige Träger von Pflegeeinrichtungen seit 2015? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Drucksache 19/1486 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 8. Wie hoch ist die Investitionskostenförderung des Landes Schleswig-Holstein an öffentliche Träger von Pflegeeinrichtungen seit 2015? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort auf die Fragen 6 bis 8: Zuständig für die Investitionskostenförderung nach dem Landespflegegesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, in welcher Höhe bewohnerbezogene Investitionskostenzuschüsse an einzelne Träger bzw. Trägergruppen von Pflegeeinrichtungen gewährt worden sind.