SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1508 19. Wahlperiode 2019-07-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heiner Dunckel (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vergütungen für Lehraufträge an Hochschulen 1. Wie werden die Lehrbeauftragten an den Hochschulen vergütet? Welcher Betrag wird den Lehrbeauftragten insgesamt am Ende eines Lehrauftrages ausgezahlt ? (Bitte modellhaft für WH2 für einen zweistündigen Lehrauftrag bei 15 Wochen Lehre angeben, differenziert je Hochschule). Antwort: Die Vergütung von Lehraufträgen an Hochschulen erfolgt gemäß den Richtlinien über Lehraufträge an Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Lehrauftragsrichtlinie - LAR) vom 16.04.2002 in der derzeit gültigen Fassung. Die Vergütung erfolgt in Abhängigkeit von der Bedeutung der Lehrveranstaltung und der Qualifikation der Lehrbeauftragten. In Mangelbereichen können die in der Lehrauftragsrichtlinie festgelegten Vergütungsätze zusätzlich um 20 v.H. der Höchstvergütungssätze überschritten werden. Die Vergütung wird grundsätzlich nach Semesterwochenstunden gezahlt, sofern von vornherein feststeht, dass die Lehrtätigkeit über die Dauer der Vorlesungszeit durchgeführt wird. Die Eingruppierung in die Vergütungstabelle der wissenschaftlichen Hochschulen mit den Vergütungsgruppen „WH“ findet nur an den Universitäten Anwendung. Drucksache 19/1508 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Ein zweistündiger Lehrauftrag „WH2“ bei 15 Wochen Lehre/Semester wird durchschnittlich wie folgt vergütet: Universität Modellhafter Betrag Christian-Albrechts-Universität 871,56 € / Semester Europa-Universität Flensburg 670,20 € / Semester Stiftungsuniversität zu Lübeck 871,50 € / Semester 2. Wie ist die Verteilung der Vergütungsstufen WH1 bis WH4 an den jeweiligen Hochschulen? Antwort: Die Vergütungsstufen verteilen sich wie folgt: Universität WH1 WH2 WH3 WH4 Christian-Albrechts-Universität 51% 24% 25% 0 Europa-Universität Flensburg 69,6% 23,6% 6,3% 0,4% Stiftungsuniversität zu Lübeck 73,3% 20% 6,7% 0 *) Zugrunde gelegt wurde das SoSe 2018 an den Universitäten des Landes. 3. Was wird mit den Lehraufträgen vergütet (insbesondere Lehre, Vor- und Nachbereitungszeiten , Prüfungsaufwand, Fahrtkosten)? Antwort: Mit der Lehrauftragsvergütung werden die Lehrtätigkeit (i.d.R. je Lehreinheit von 45 Min.), die Vorbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, Korrekturen und die Teilnahme an Prüfungen sowie an Konferenzen abgegolten. Der Mehrbetrag der notwendigen Fahrkosten kann erstattet werden, wenn die Lehrbeauftragten ihren Wohnsitz nicht am Sitz der Hochschule haben und die Auslagen mehr als 5% des Bruttoeinkommens aus ihrer Verwendung ausmachen. 4. Wie stellt sich die Vergütung der Lehrbeauftragten in Schleswig-Holstein im Vergleich zu den anderen Bundesländern dar? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1508 3 Antwort: Nachdem die Kultusministerkonferenz die Empfehlung über die Lehrauftragsvergütung aufgehoben hat, haben die Bundesländer die Bestimmungen zu den Lehrauftragsvergütungen zum Teil in die Entscheidungs-/Regelungsbefugnis der Hochschulen gelegt. Einige Bundesländer treffen konkrete Regelungen zu den Lehrauftragsvergütungen . Andere geben durch die Bestimmung von Unter- und Obergrenzen den Hochschulen einen Rahmen für die Vergütung von Lehraufträgen vor oder legen die Entscheidungen über die Lehrauftragsvergütungen vollständig in das Ermessen der Hochschulen. Eine Abfrage der anderen Bundesländer ließ sich in der Kürze der Zeit nicht realisieren. Soweit es sich anhand von Internetrecherchen feststellen lässt, wird aber wie in Schleswig-Holstein in den meisten Bundesländern bei der Bemessung der jeweiligen Höhe der Vergütung die Bedeutung der Lehrveranstaltung und die Qualifikation der jeweiligen Lehrbeauftragten berücksichtigt. In den Ländern, die einen Rahmen für die Lehrauftragsvergütung vorgeben, bewegt sich dieser i.d.R. zwischen 16 € (nicht professorale Lehre) und ca. 70 € (Lehrveranstaltungen mit besonderer Bedeutung oder besonderer Belastung). In der Regel können in (besonderen) Ausnahmefällen oder bei Mangelfächern darüberhinausgehende Vergütungsätze vereinbart werden. Dies entspricht aktuell in etwa den Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein. 5. Hält die Landesregierung die Vergütung der Lehrbeauftragten für angemessen? Welche Veränderungen plant sie in diesem Bereich? Antwort: In seiner Prüfungsmitteilung von 2017 sowie seinen Prüfungsbemerkungen zur „Entwicklung des Lehrangebots der Hochschulen“ von 2017 und 2019 hat der der Landesrechnungshof empfohlen, die Höhe der Vergütungssätze für Lehraufträge zu überprüfen und angemessen anzupassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vergütung für professorale Lehre aber nur gezahlt werden dürfe, wenn eine entsprechende Qualifikation vorhanden ist. In welchem Rahmen die Umsetzung dieser Empfehlung möglich ist, wird derzeit im MBWK geprüft.