SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ 1564 19. Wahlperiode 02.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege 1. Wie viele Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es in Schleswig-Holstein und wie viele Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zahlen in den Ausbildungsfonds ein? (bitte die Zahlen jeweils getrennt nach Einrichtungsart anführen) Antwort: In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 475 ambulante Pflegeeinrichtungen und 692 stationäre Pflegeeinrichtungen, außerdem sind 72 Krankenhausträger im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen. Derzeit erfolgen noch keine Einzahlungen in den Ausbildungsfonds. Gemäß § 9 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) setzt die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gesondert bis zum 15. September des Festsetzungsjahres fest und veröffentlicht diese. 2. Wie hoch ist das Gesamtvolumen des Ausbildungsfonds und wie hoch ist der jeweilige Anteil der Krankenhäuser, der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen am Drucksache 19/ 1564 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Gesamtvolumen des Ausbildungsfonds? (bitte Angabe der Gesamtsumme und in Prozent) Antwort: Aktuell werden die Daten zur Ermittlung des Gesamtvolumens des Ausbildungsfonds erhoben, eine Berechnung der Anteile findet bis zum 15. September statt, daher können die jeweiligen Summen aktuell nicht beziffert werden. Der jeweilige Anteil beträgt gemäß § 33 Pflegeberufegesetz (PflBG): - Krankenhäuser 57,2380 % - ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen 30,2174 % - das Land 8,9446 % - gesetzliche und private Pflegeversicherungen 3,6 % 3. Wie hoch ist der jährliche Beitrag des Landes Schleswig-Holstein zum Ausbildungsfonds ? (bitte Angabe der Gesamtsumme und des Anteils in Prozent.) Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2 4. Wie lautet die Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Ausbildungsfonds für Krankenhäuser, für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, für die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen sowie für das Land Schleswig- Holstein? (bitte mit Beispielen unterlegen, um die Beitragsbemessung zu verdeutlichen ) Antwort: Gemäß § 32 PflBG ermittelt die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe SH GmbH für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegausbildung im Land aus 1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach § 30 PflBG (ggf. nach § 31, in SH aber nichtzutreffend) zzgl. den Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 2. einem Aufschlag für diese Summen von 3 % zur Bildung einer Liquiditätsreserve 3. 0,6 % der sich aus 1. ergebenden Summe für Verwaltungs- und Vollstreckungskosten . Dieses Gesamtvolumen wird entsprechend der prozentualen Aufteilung unter Frage 2 aufgeteilt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1564 3 5. Wie hoch sind die monatlichen und jährlichen Kosten für einen Ausbildungsplatz und wie werden diese Kosten zum Beitrag für den Ausbildungsfonds gegengerechnet ? Antwort: Die Ausbildungskosten werden in § 27 PflBG definiert, diese werden wie bereits oben erwähnt erstmalig zum 15.09.2019 gemäß § 9 PflAFinV festgesetzt. Dem Umlageverfahren gehen Budgetverhandlungen zu den Pauschalen für die praktische Ausbildung und den Schulkosten voraus, die für die Verhandlung zugrunde gelegten Kostenpositionen sind Anlagen zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 PflAFinV und zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 PflAFinV zu entnehmen. Die festgelegten Budgets dienen nicht nur der Berechnung des Fondsvolumens , sondern stellen auch die Höhe der Kostenerstattung für die praktische bzw. schulische Ausbildung da. 6. Wie hoch sind die Kosten der Pflegeschulen und wie werden diese Kosten refinanziert ? Antwort: Refinanziert werden die Kosten durch die Zahlung von Pauschalbudgets gemäß §§ 29, 34 PflBG (siehe auch Antwort zu Frage 5). 7. Wie hoch ist das monatliche Ausbildungsgehalt der Auszubildenden, das aus dem Sondervermögen finanziert werden soll? (bitte für die jeweiligen Ausbildungsjahre angeben) Antwort: Das Pflegeberufegesetz gibt in § 19 lediglich vor, dass der Träger der praktischen Ausbildung der oder dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen hat; daher gibt es keine einheitliche Vergütung, sie darf jedoch nicht unangemessen sein. Als Anhaltspunkt für die Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung kann der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD–Pflege) herangezogen werden. Danach beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung ab 1. März 2019 im ersten Ausbildungsjahr = 1.140,69€, im zweiten Ausbildungsjahr = 1.202,07€ und im dritten Ausbildungsjahr = 1.303,38€.