SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1584 19. Wahlperiode 2019-07-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Flemming Meyer (SSW) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Leistungsgeminderte Beschäftigte in den Landesforsten Schleswig-Holstein 1. Wie viele leistungsgeminderte Beschäftigte gibt es aktuell in den Landesforsten und welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor bezüglich der Ursachen ? Die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (SHLF) erhalten aus Gründen des Datenschutzes bzw. des Arztgeheimnisses nur dann Informationen über eine gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern , wenn diese selbst dem Arbeitgeber entsprechende Bewertungen des Betriebsarztes zuleiten. Aktuell liegen in der SHLF bei 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Erkenntnisse über Leistungseinschränkungen vor. Über mögliche Ursachen werden keine Aufzeichnungen geführt. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, leistungsgeminderte Beschäftigte weiter zu beschäftigen? Gesundheitlich eingeschränkte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der SHLF - soweit dies betrieblich möglich ist –für Tätigkeiten eingesetzt, die ihrem Restleistungsvermögen entsprechen. Dies kann Änderungen der Arbeitsaufgaben und Einsatzorte nach sich ziehen. Drucksache 19/1584 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung bezüglich tariflicher Altersteilzeitregelungen für leistungsgeminderte Beschäftigte? Zurzeit existiert keine tarifliche Regelung, nach der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbart werden kann. Der Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 hätte beginnen müssen. Das Gleiche gilt für den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) vom 31. August 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 27. Oktober 2003. Nach § 2 Absatz 3 dieses Tarifvertrags hätte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01. Januar 2010 begonnen werden müssen. Da dieser Zeitpunkt überschritten ist, besteht derzeit keine tarifliche Möglichkeit, Mitarbeitern mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen Altersteilzeit zu gewähren .