SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1602 19. Wahlperiode 02.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Besetzung des UKSH-Aufsichtsrats Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach §15 des Gleichstellungsgesetzes sollen bei der Besetzung von Verwaltungsund Aufsichtsräten Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. 1. Mit welcher Begründung wurde der Aufsichtsrat des UKSH neu besetzt? Die Neubesetzung des Aufsichtsrates erfolgte vor dem Hintergrund der mittlerweile bekannten wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen beim UKSH. Um diese optimal bewältigen zu können, wurden die beiden externen Mandate, die von einer oder einem Sachverständigen aus der Gesundheitswirtschaft sowie von einer oder einem Sachverständigen aus dem Wirtschaftsleben wahrgenommen werden, mit Personen besetzt, die über eine ausdrückliche Expertise mit Bezug zu Krankenhäusern verfügen und in der Lage sind, zwei Tage im Monat für die Aufgabe zur Verfügung zu stehen. Außerdem sollten die drei Mandate, die jeweils von einer oder einem Angehörigen (Ministerin oder Minister, Staatssekretärin oder Staatssekretärin, zu benennende leitende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter) des MBWK, des FM und des MSGJFS wahrgenommen werden, möglichst hochrangig besetzt werden. 2. Mit welcher Begründung wurde § 15 des Gleichstellungsgesetzes bei der Neubesetzung des UKSH-Aufsichtsrats nicht angewandt? § 15 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Insofern kann in Ausnahmefällen von der jeweils hälftigen Entsendung von Männern und Drucksache 19/1602 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Frauen abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt angesichts der o.g. Herausforderungen vor. Sämtliche Mandate des Landes sollten auf Staatssekretärsebene gehoben und zusätzlich ausgewiesene externe Expertise eingebunden werden. Die fachlich zuständigen Staatssekretäre der drei Ressorts sind alle männlich. Ungeachtet dessen wurden für die Besetzung der beiden externen Mandate neben den zwei männlichen auch zwei weibliche Personen angesprochen. Diese standen jedoch für die Aufgabe nicht zur Verfügung. 3. Wurde die Besetzung des Aufsichtsrats mit dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium abgestimmt, so wie es im Vierten Gleichstellungsbericht auf S. 6 als Steuerungsverantwortung beschrieben ist? Wenn ja, mit welcher Begründung wurde einer nicht paritätischen Besetzung zugestimmt? Wenn nein, warum wurde die Besetzung mit dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium nicht abgestimmt? Die Neubesetzung des Aufsichtsrates wurde mit dem MJEVG abgestimmt. Die oben genannten besonderen Herausforderungen rechtfertigen es auch aus gleichstellungspolitischer Sicht, von der Ausnahme der Soll-Regelung gem. § 15 GstG Gebrauch zu machen. 4. Wie will die Landesregierung in den Gremien des UKSH die paritätische Besetzung von Frauen und Männern in Zukunft sicherstellen? Da bei der Bestellung von Ministerinnen und Ministern bzw. Staatssekretärinnen oder Staatssekretären das für Wissenschaft zuständige Ministerium an die als solche ernannten Personen gebunden ist, wird es bei der Bestellung der Mitglieder, bei deren Auswahl es nicht an Entscheidungen Dritter, wie bei den Personalratsvertreterinnen und -vertreter, gebunden ist, verstärkt auf eine gleichstellungsgerechte Auswahl achten . Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 5. 5. Führt die Landesregierung den Beschluss der alten Landesregierung zur wirkungsvollen Umsetzung einer geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien aus dem Jahr 2014 fort oder wurde ein ähnlicher Beschluss von der Landesregierung gefasst? Wenn nein, warum nicht? Die in 2014 von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen werden – soweit sie noch nicht umgesetzt sind – fortgeführt. 6. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um § 15 des Gleichstellungsgesetzes in Gremien umzusetzen bzw. die geschlechterparitätische Gremienbesetzung zu fördern? Der Gremienbericht für die Jahre 2016/2017 wird in der zweiten Jahreshälfte gemeinsam mit dem Gleichstellungsbericht gem. § 24 GstG vorgelegt. Er belegt, dass die Maßnahmen der Landesregierung Wirkung zeigen. Bei Entsendungen, bei denen aufgrund der geraden Anzahl der zu entsendenden Personen eine paritätische Entsendung möglich gewesen wäre, ist dieses in 70,9 Prozent der Fälle gelungen. Dieses ist im Vergleich zum Umsetzungstand 2015 (48,3 Prozent) eine deutliche Verbesserung . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1602 3 Einen weiteren Schwerpunkt hat die Landesregierung bei der Unterstützung der Kommunen bei den nach den Kommunalwahlen anstehenden Entsendungsentscheidungen gesetzt. Hierzu hat das MJEVG in Abstimmung mit dem MILI und den kommunalen Landesverbänden einen Beratungserlass „Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften“ herausgegeben. Erstmals wird der Zweite Gremienbericht, der mit dem Gleichstellungsbericht vorgelegt wird, auch Daten zu den Entsendungen im kommunalen Bereich enthalten. Dort ist festzustellen, dass immerhin in 66,6 Prozent der Gremien, in denen Benennungs- bzw. Entsendungsrechte für eine gerade Anzahl von Personen bestehen, eine geschlechterparitätische Entsendung erfolgt ist. Eine weitere Steigerung des Frauenanteils bei der Entsendung in Gremien wird insbesondere über mehr Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften erreicht . Um die Steigerung des Anteils der Frauen in der Kommunalpolitik zu unterstützen, hat die Landesregierung daher seit 2010 die Kampagne „Mehr Frauen in die Kommunalpolitik “ gefördert. Im Zeitraum von 2014 bis 2017 wurde landesweit eine Vielzahl von Maßnahmen in Kooperation mit den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durchgeführt.