SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1645 19. Wahlperiode 2019-09-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Knechtsche Hallen in Elmshorn 1. Ist der Landesregierung die Situation der Knechtschen Hallen in Elmshorn bekannt ? Wenn ja, wie beurteilt sie diese? Antwort: Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur versteht die Frage als Auskunftsbegehren hinsichtlich des in Elmshorn belegenen Kulturdenkmals, das in der Denkmalliste des Landes als „Knechtsche Hallen“ bezeichnet wird. Dessen Situation ist dem Ministerium bekannt. Bei der Beurteilung der Situation ist folgende differenzierte Betrachtungsweise geboten : Die Gebäude sind eine sog. Sachgesamtheit nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG), die zivilrechtlich zwei unterschiedlichen Eigentümern gehören: Das Hauptgebäude, das Werksgebäude 1 sowie das Werksgebäude 2 gehören einem Privateigentümer. Das Werksgebäude 3 mit integriertem Kranhaus steht im Eigentum der Stadt Elmshorn . Drucksache 19/1645 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Das Gesamtareal gleicht einer Industriebrache. Die Fabrikationshallen stehen leer. Das im Eigentum der Stadt befindliche Werksgebäude 3 hat einen kontaminierten Boden, der für eine Nutzung ausgehoben werden muss. Die Möglichkeit der Instandsetzung und wirtschaftlichen Nutzung dieses Teilkomplexes ist unklar. Das Kranhaus wird nach einer Unterbrechung wieder durch einen Verein für kulturelle Veranstaltungen genutzt. Im Jahr 2016 hat die Stadt Elmshorn versucht, den Gesamtkomplex zu erwerben und ein neues Baugebiet auszuweisen. Dieser Kauf ist nicht zustande gekommen. Baulich bietet der Zustand der Werkshallen aus denkmalrechtlicher Sicht keine Eingriffsmöglichkeit . Zwar sind die Fensterscheiben teilweise eingeschlagen, die Dächer sind jedoch weitestgehend dicht. Obwohl der optische Zustand der Hallen stark beeinträchtigt ist, wurde der Zustand der Gebäudesubstanz und Konstruktion als unkritisch eingestuft. Das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz (DSchG) verpflichtet Denkmaleigentümer gemäß § 16 Abs. 1 nur zu einer Erhaltung des Denkmals. Anordnungen der Denkmalbehörden können gemäß § 17 Abs. 2 DSchG nur zu diesem Zweck erlassen werden. Mangels Gefährdung des Denkmals in seinem Bestand verfügen die Denkmalbehörden über keine Rechtsgrundlage für weitergehende Maßnahmen. Das Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration fördert die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Stadtumbau“ der Stadt Elmshorn, zu der auch das Sanierungsgebiet „Krückau-Vormstegen“ gehört, seit dem Jahr 2004 in erheblichem Umfang . Die Knechtschen Hallen liegen im Sanierungsgebiet „Krückau-Vormstegen“. Ziele im Sanierungsgebiet „Krückau-Vormstegen“ sind u.a. die Erweiterung der Innenstadt mit Neuordnung und Nachnutzung nicht genutzter oder untergenutzter Flächen und Gebäude, u.a. den Knechtschen Hallen. Die Stadt Elmshorn strebt nach Kenntnis des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration den Erwerb von Teilflächen des Grundstücks der Knechtschen Hallen an, da diese für die Herstellung geplanter Erschließungsmaßnahmen notwendig sind. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Stadt Elmshorn bei den Bemühungen um den Erhalt der Knechtschen Hallen zu unterstützen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1645 3 Antwort: Seitens des Landesamtes für Denkmalpflege wurden vor einem Jahr Gespräche mit dem Privateigentümer und dessen Planer geführt, um diese beim denkmalgerechten Umbau der Gebäude zu beraten und durch eine neue Nutzung zu Wohnzwecken die Kulturdenkmäler zu erhalten. Für weitere denkmalfachliche Beratung hinsichtlich einer zukünftigen Nutzung der Gebäude stehen die Denkmalbehörden gemäß ihres gesetzlichen Auftrags (§ 11 Satz 2 DSchG) sowohl dem Privateigentümer als auch der Stadt Elmshorn zur Verfügung . Eine Möglichkeit, weitergehende Sanierungsmaßnahmen einzufordern bzw. durchzusetzen, besteht auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, da ein Verfall des Denkmals nicht droht. Die städtebauliche Entwicklung obliegt der Stadt Elmshorn als Selbstverwaltungsangelegenheit . Die Aufgabe des Landes im Bereich der Städtebauförderung ist es, die Gemeinden gemäß § 139 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu unterstützen und gemäß § 164a BauGB zur Kostendeckung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Städtebauförderungsmittel einzusetzen.