SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1648 19. Wahlperiode 2019-09-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Regionalzuschlag II 1. Ist der Landesregierung die Besoldungssituation für Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst in den einzelnen Bundesländern bekannt? Wenn ja, wird um eine Übersicht gebeten. Antwort: Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärterinnen und Anwärter), die Anwärterbezüge erhalten (vgl. für Schleswig-Holstein § 67 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG -). Diese Bezüge setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag und ggf. gewährten Anwärtersonderzuschlägen zusammen . Die Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus den Besoldungsgesetzen der einzelnen Länder. Das Ergebnis einer Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen (ohne Prüfung durch die jeweiligen Länder) hat folgende Beträge ergeben: Drucksache 19/1648 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Eine aktuelle Übersicht, in welchen Bundesländern zusätzlich Anwärtersonderzuschläge gewährt werden, liegt der Landesregierung nicht vor und kann in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. Zumindest im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift vom 06.06.2019 unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwärtersonderzuschlag für Studienreferendarinnen und -referendare gewährt. 2. Plant die Landesregierung einen Regionalzuschlag ausschließlich für Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst oder auch für Lehrkräfte in der Berufseingangsphase und/oder andere Beamte/Referendare? Antwort: Bei dem „Regionalzuschlag“ handelt es sich um einen Anwärtersonderzuschlag gemäß § 69 SHBesG, der ausschließlich Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) gewährt werden kann. Er ist nur für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an ausgewählten Grundschulen und Förderzentren vorgesehen, an denen sich die Lehrkräftegewinnung derzeit als besonders schwierig darstellt (vgl. Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 19/1647). 3. Wurde der Regionalzuschlag bereits mit den Gewerkschaften und dem Personalrat erörtert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Anwärtergrundbeträge in den einzelnen Bundesländern Sachsen Nordrhein- Westfalen Schleswig- Holstein Brandenburg Thüringen Bayern Sachsen- Anhalt Baden- Württemberg gültig ab 01.01.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.07.2018 A 12 (LG 2.1) 1.476,79 € 1.450,37 € 1.447,83 € 1.451,33 € 1.419,34 € 1.403,44 € 1.402,28 € 1.393,53 € A 13 (LG 2.1) 1.545,10 € 1.483,28 € 1.481,19 € 1.482,44 € 1.453,00 € 1.435,21 € 1.434,00 € 1.426,46 € A 13 (LG 2.2) 1.545,10 € 1.519,43 € 1.517,81 € 1.516,59 € 1.489,97 € 1.470,08 € 1.468,85 € 1.462,62 € Hessen Mecklenburg- Vorpommern Bremen Niedersachsen Rheinland- Pfalz Berlin Saarland Hamburg gültig ab 01.03.2019 01.01.2019 01.01.2019 01.03.2019 01.07.2019 01.04.2019 01.01.2019 01.01.2018 A 12 (LG 2.1) 1.386,38 € 1.385,23 € 1.381,84 € 1.376,91 € 1.375,05 € 1.365,35 € 1.366,20 € 1.359,25 € A 13 (LG 2.1) 1.419,34 € 1.417,28 € 1.414,39 € 1.412,66 € 1.407,56 € 1.398,96 € 1.397,82 € 1.390,60 € A 13 (LG 2.2) 1.455,52 € 1.417,28 € 1.450,17 € 1.451,92 € 1.443,26 € 1.435,88 € 1.432,56 € 1.425,04 € Stand: 21.08.2019; ggf. erfolgte/geplante Anpassungen in der Besoldung nach der Tariferhöhung sind noch nicht berücksichtigt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1648 3 Antwort: Es handelt sich bei dem Erlass um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Das Mitbestimmungsverfahren steht vor dem Abschluss. Eine Erörterung mit den Gewerkschaften erfolgte nicht. Der vorgesehene Erlass fällt nicht unter § 93 Landesbeamtengesetz (LBG), da es sich nicht um eine allgemeine, beamtenrechtliche Regelung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Erlass regelt innerhalb des von § 69 SHBesG und dem Finanzministerium vorgegebenen allgemeinen Rahmens die Anwendung auf spezifische Fälle im Schulbereich.