SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1657 (neu) 19. Wahlperiode 17.09.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerium Straf- und steuerrechtliche Verjährung von Cum-Ex-Geschäften Vorbemerkung der Fragestellerin Die steuer- und strafrechtliche Aufarbeitung mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (sogenannte „Cum-Ex-Geschäfte“) scheint auch mehrere Jahre nach Bekanntwerden der rechtswidrigen Praktiken nicht abgeschlossen . Zu Recht weisen Medienberichte auf die drohende Verjährung nicht rechtzeitig aufgeklärter Fälle hin. Dies wäre angesichts der hohen Summen, die dem Fiskus auf diese Weise verloren gegangen sind, nicht zu verantworten. Vorbemerkung der Landesregierung Im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein sind bislang keine Fälle des sog. Dividendenstrippings in der Form von Cum-Ex-Fallgestaltungen, bei denen eine einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet wird, bekannt geworden. Die in Schleswig-Holstein ansässigen Kreditinstitute werden regelmäßig einer Außenprüfung unterzogen. Für die in den Zuständigkeitsbereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei dem Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste (FA ZPD) fallenden größeren Kreditinstitute ist eine Anschlussprüfung sichergestellt. Dabei wurden bislang keine Anhaltspunkte für Cum-Ex-Fallgestaltungen aufgedeckt. Ebenso wurde Schleswig-Holstein kein entsprechendes Kontrollmaterial aus anderen Ländern zugeleitet. 1. Wie viele Fälle drohen nach Kenntnis der Landesregierung derzeit strafrechtlich und steuerrechtlich zu verjähren? Drucksache 19/1657 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Zurzeit sind in Schleswig-Holstein keine steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfahren anhängig, die Cum-Ex-Fallgestaltungen zum Gegenstand haben . 2. Was wurde bisher unternommen, um die drohenden Verjährungen zu verhindern ? In Ermangelung steuer- oder steuerstrafrechtlicher Verfahren, bei denen eine steuerliche Festsetzungsverjährung oder strafrechtliche Verfolgungsverjährung eintreten könnte, wurden auch keine Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts unternommen. 3. Wie wird sichergestellt, dass eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung gegen noch nicht identifizierte Täter erfolgen kann? Maßnahmen zur Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung nach § 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO setzen voraus, dass ein Beschuldigter im Strafverfahren bzw. ein Betroffener im Bußgeldverfahren identifiziert worden ist. Es besteht keine Möglichkeit, die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung außerhalb eines Strafverfahrens gegen einen konkreten Beschuldigten bzw. Bußgeldverfahrens gegen einen Betroffenen herbeizuführen. 4. In welchem Umfang sind schon Verjährungen eingetreten und wie hoch ist der Schaden? Bislang sind in Schleswig-Holstein keine Cum-Ex-Fallgestaltungen bekannt geworden. 5. Gibt es Haftungsschuldner für die entstandenen Schäden? Bislang sind in Schleswig-Holstein keine Cum-Ex-Fallgestaltungen bekannt geworden.