SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ 1665 19. Wahlperiode 12.09.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Belegung von sozialgebundenen Wohnungen 1. Wie viele sozial gebundene Mietwohnungen gibt es in Schleswig-Holstein? Mit Stand vom 31.12.2018 befinden sich 47.196 Wohnungen unter der Berücksichtigung von 2.510 Wohnheimplätzen in der Sozialbindung. 2. Wie viele Mieter in sozial gebundenen Wohnungen haben einen Wohnberechtigungsschein und wie viele Mieter in sozial gebundenen Wohnungen haben ein höheres Einkommen als in § 8 Abs. 2 SHWoFG zulässig? Der Bezug einer gebundenen Wohnung setzt grundsätzlich einen Wohnberechtigungsschein und damit regelmäßig das Einhalten der vorgegebenen Einkommensgrenzen voraus. Bei Erstvermietung wird der berechtigte Zugang insbesondere durch die IB.SH kontrolliert, die sich mit der Mieterliste auch die Wohnberechtigungsscheine vorlegen lässt. Bei Folgevermietungen ist die Belegenheitskommune für die Kontrolle zuständig, die IB.SH führt systematische Stichprobenprüfungen durch. Aus- Drucksache 19/ 1665 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 nahmsweise darf eine Wohnung auch ohne Wohnberechtigungsschein belegt werden , insbesondere wenn eine Sonderregelung nach § 11 Absatz 1a SHWoFG getroffen wurde (z.B. bei Studentenwohnheimen oder Frauenhäusern), der Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines verstirbt/auszieht und der angehörige Haushalt in der Wohnung verbleibt (§ 15 Absatz 6 SHWoFG) oder eine grundsätzlich ausgleichspflichtige Freistellung der Wohnung aus überwiegendem öffentlichen bzw. privaten Interesse genehmigt wurde. 3. Wie viele Mieter haben aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG seit 2017 eine Kündigung oder Räumungsverfügung erhalten ? Eine entsprechende Beendigung des Mietverhältnisses wäre durch den Vermieter oder die Belegenheitskommune zu veranlassen. Sie wäre möglich, wenn der Mieter die Wohnung ohne einen für den Haushalt gültigen Wohnberechtigungsschein bezogen hätte (§ 11 Abs. 2 SHWoFG). Dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration sind zu entsprechend begründeten Kündigungen/ Räumungsverfügungen keine Fälle vorgelegt worden oder bekannt. 4. In welchen Abständen und durch welche Stelle wird regelmäßig das Einkommen von Mietern in sozial gebundenen Wohnungen überprüft? Das Einkommen wird bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines überprüft , der zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses Gültigkeit haben muss.