SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/172 19. Wahlperiode 2017-09-21 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Personalmangel und Tagesverfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehren Die landesweite Mitgliederstatistik der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig- Holstein weist mit Stand vom 31.12.2016 48.649 freiwillige Feuerwehrmänner aus, was im dritten Jahr in Folge einen leichten Anstieg bedeutet. Dennoch äußerte der stellvertretende Landesverbandsvorsitzende Dr. Ralf Kirchhoff, daß "es vereinzelt Wehren gebe, die unter Personalmangel leiden und Probleme bei ihrer Tagesverfügbarkeit haben". 1. Wie viele und welche Freiwillige Feuerwehren mußten in den vergangenen fünf Jahren aufgelöst oder geschlossen werden? Antwort: Die Unterhaltung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehren obliegt in Schleswig-Holstein den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG). Aufsichtsbehörde über die öffentlichen Feuerwehren der Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BrSchG. Zahlen und Namen über aufgelöste freiwillige Feuerwehren sind daher nur auf der örtlichen Ebene der Gemeinden oder Kreise, nicht aber auf Landesebene vorhanden. Hinweis: Soweit sich eine Gemeinde zur Auflösung ihrer freiwilligen Feuerwehr entschließt ist sie verpflichtet, die ihr obliegende Aufgabe nach § 2 BrSchG anderweitig sicher zu stellen. Als Möglichkeit bieten sich beispielsweise eine gemeinsame freiwillige Feuerwehr mit einer oder mehreren Nachbargemeinden im Wege der kommunalen Zusammenarbeit an. Ultima Ratio ist die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr nach § 16 BrSchG. Drucksache 19/172 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 1.1 Was waren die Gründe? Antwort: Entfällt aufgrund der Antwort zu Frage 1. 2. Wurden und werden seitens der Landesregierung Maßnahmen ergriffen, um dem Personalmangel einzelner Wehren entgegenzutreten? Antwort: Nein. Ein Tätigwerden der Landesregierung in Bezug auf einen etwaigen Personalmangel einzelner Wehren würde aufgrund der oben beschriebenen Zuständigkeitsverteilung einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen. Zur Aufrechterhaltung des flächendeckenden Systems der freiwilligen Feuerwehren fördert die Landesregierung Maßnahmen des Landesfeuerwehrverbandes zur landesweiten Personalgewinnung im Bereich der freiwilligen Feuerwehren. 2.1. Wenn ja, welche? Antwort: Entfällt. 3. Wurden und werden seitens der Landesregierung Maßnahmen ergriffen, um die "Tagesverfügbarkeit" in Schleswig-Holstein flächendeckend zu gewährleisten? Antwort: Die Landesregierung übt über die Gestaltung der rechtlichen Vorgaben Einfluss auf das der kommunalen Selbstverwaltung obliegende Feuerwehrwesen im Bereich der freiwilligen Feuerwehren aus. Die Tagesverfügbarkeit kann nur gewährleistet werden, wenn möglichst viele Personen bereit sind, sich ehrenamtlich in einer freiwilligen Feuerwehr zu engagieren. 3.1. Wenn ja, welche? Antwort: Regelungen, die zur Übernahme eines Ehrenamtes im Bereich einer freiwilligen Feuerwehr motivieren sollen, sind beispielsweise diejenigen der Sozialen Sicherung des § 30 BrSchG. Neben dem in Absatz 1 manifestierten Benachteiligungsverbot von Feuerwehrangehörigen ist in Absatz 2 ebenfalls die Freistellungsverpflichtung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts verankert. Darüber hinaus ist zur Erhöhung der Flexibilität in den Mustersatzungen die Möglichkeit geschaffen worden, nicht nur Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Wohnortgemeinde sein zu können, sondern auch in einer freiwilligen Feuerwehr als aktives Mitglied mitzuwirken, für die man regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/172 - 3 - Somit kann man beispielsweise Mitglied der freiwilligen Feuerwehr des Arbeitsortes sein.