SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1741 19. Wahlperiode 2019-10-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Habersaat und Stefan Weber (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Foto- und Videoaufnahmen bei Schulveranstaltungen 1. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Einschulungsveranstaltungen an Grundschulen, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Für das Fotografieren bei Einschulungsveranstaltungen in Grundschulen gilt das schulische Datenschutzrecht. Wird ein Foto erstellt, auf dem eine Person zu erkennen ist, bedeutet dies eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Regelungen, die dabei Anwendung finden, sind die der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), c), e) und f) und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7, 9, 13, 15, 17 und 21 sowie die §§ 17 Absatz 2, 30, 33 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes. Zu beachten ist weiterhin die Schul-Datenschutzverordnung , insbesondere ihre §§ 2 und 8, sowie ergänzend das Landesdatenschutzgesetz , insbesondere § 3 Absatz 1. Des Weiteren finden die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes sowie unter Umständen des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere bei einer Datenverarbeitung durch Privatpersonen Anwendung. Drucksache 19/1741 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Legen die Schulen keine besonderen Regeln fest, so ist das Anfertigen von Fotografien und Videos durch Eltern, Freunde oder Angehörige bei Einschulungen erlaubt, wenn dies persönlichen und familiären Zwecken dient und die Belange der übrigen Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und insbesondere die der anwesenden Schülerinnen und Schüler respektiert werden. 2. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Einschulungsveranstaltungen an weiterführenden Schulen, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Auch bei den Einführungsfeiern der weiterführenden Schulen handelt es sich um pflichtige Veranstaltungen, an denen zwar ältere, aber nach der DS-GVO (Erwägungsgrund 38 Satz 1) noch immer besonders schutzbedürftige Kinder teilnehmen. Es wird daher auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Abschlussfeiern, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Grundsätzlich gilt auch hier das zu Frage 1 Ausgeführte. Mit zunehmendem Alter der der Schule anvertrauten Kinder, Jugendlichen oder Erwachsenen wird die schulische Aufsichtspflicht jedoch durch die Eigenverantwortlichkeit der Schülerinnen und Schüler ersetzt. 4. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei sonstigen Schulveranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerten etc., und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Es gelten auch hier die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1, auf die verwiesen wird. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1741 3 5. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Klassenfahrten, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen: Wenn sich die Schülerinnen und Schüler bei Klassenfahrten untereinander fotografieren, haben sie ebenfalls die Persönlichkeitsrechte ihres jeweiligen Gegenübers zu beachten. 6. Welche Regeln gelten für das Fotografieren auf dem Schulhof, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. In welcher Form sollen die Schulen auf die entsprechenden Regeln hinweisen und sie durchsetzen? Antwort: Es gehört mit zum Bildungsauftrag von Schulen, ihre Schülerinnen und Schüler in altersangemessener Weise auch für die Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer und damit für den Datenschutz zu sensibilisieren und auf Regelverstöße mit pädagogischen Maßnahmen im Sinne von § 25 SchulG zu reagieren. Die Schulleitungen wurden zum Schuljahresbeginn in einem Schreiben des Ministeriums entsprechend informiert. Die Erziehungsberechtigten und Angehörigen werden üblicherweise auf die Notwendigkeit , die Persönlichkeitsrechte anderer bei Foto- und Videoaufnahmen zu achten, durch entsprechende Schreiben, Aushänge oder, bei konkreten Anlässen, durch Ankündigungen zu Beginn der Veranstaltungen hingewiesen. 8. In welcher Form soll in den Schulen auf die entsprechenden Regeln hingewiesen werden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 7.