SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1742 19. Wahlperiode 11.10.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Weber (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Bestattungswälder in Schleswig-Holstein Die Bestattungskultur in Schleswig-Holstein hat sich weiterentwickelt. Bundesweit haben Bestattungsformen zugenommen, bei denen die Asche von Verstorbenen unter Bäumen (Baumbestattungen) beigesetzt wird. Angeboten werden Baumbestattungen sowohl auf vielen Friedhöfen und auf Friedhöfen im Wald, Bestattungswald oder Friedwald genannt. Eine individuelle Grabpflege ist im Bestattungswald unzulässig . Die Beisetzung im Bestattungswald ist eine von vielen Möglichkeiten, die Asche von Verstorbenen beizusetzen. 1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Errichtung und der Betrieb eines Bestattungswaldes in Schleswig-Holstein möglich? Antwort: Bestattungswälder unterliegen denselben Anforderungen wie alle Friedhöfe; besondere Vorgaben enthält das Bestattungsgesetz nicht. Darüber hinaus dürfen Waldfriedhöfe nach § 19 Absatz 2 Satz 1 nicht sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts widersprechen und es müssen gemäß Satz 2 Ge- Drucksache 19/1742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 nehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften beachtet werden. Die Einrichtung eines Bestattungswaldes bedarf im Hinblick auf die Anforderungen und die langfristige Sicherung des Standortes eines Ruheforstes als Friedhof der spezifischen Flächenausweisung im Flächennutzungsplan und − soweit ergänzend die Errichtung von baulichen Anlagen erforderlich wird − der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die betreffende Waldfläche erhält zusätzlich die Zweckbestimmung „Friedhof“. Im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens werden die betreffenden Behörden eingebunden, sodass die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften sichergestellt wird. Forstrechtlich bleibt ein Begräbniswald Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes, sofern und solange diese Waldfläche für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist und die Erfüllung der Waldfunktionen grundsätzlich gewährleistet ist. Die Einrichtung eines Begräbniswaldes stellt insofern keine Waldumwandlung dar und bedarf keiner gesonderten Genehmigung der Forstbehörde. 2. Wie viele Bestattungswälder gibt es in Schleswig-Holstein und seit wann? Bitte einzeln, nach Lage und Flächengröße auflisten. 3. In welcher Trägerschaft sind Bestattungswälder in Schleswig-Holstein? Bitte nach Rechtsform bzw. Betreiber auflisten. Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 4. Welche amtlichen Stellen entscheiden über die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Schleswig-Holstein? Antwort: Die Entscheidung über die Einrichtung eines Friedhofs, und damit auch eines Waldfriedhofs, obliegt nach § 28 Satz 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung der Gemeindevertretung. Die Genehmigung ist Aufgabe der Gemeinden als pflichtige Selbstverwal- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1742 3 tungsaufgabe. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird als Landesplanungsbehörde und Höhere Verwaltungsbehörde für die Bauleitplanung am Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Welche Rechtsmittelverfahren sind bei Ablehnung eines Antrages zum Betrieb eines Bestattungswaldes zulässig? Antwort: Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann Widerspruch und anschließend Klage bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben werden. 6. Wie viele Anträge zum Betrieb eines Bestattungswaldes hat es bisher in Schleswig-Holstein gegeben, wie viele Anträge sind abgelehnt worden und mit welchen Gründen? 7. Wie viele aktuelle Anträge zum Betrieb eines Bestattungswaldes gibt es in Schleswig-Holstein? Antwort auf die Fragen 6 und 7: Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 8. Gibt es Auswirkungen von Kremationsaschen nach ihrer Bestattung im Bestattungswald auf den Umweltkreislauf im Wald und wenn ja, welche sind dies und wenn nein, warum hat Kremationsasche keine Auswirkung auf den Naturkreislauf ? Antwort: Die Analyse von Totenaschen in Deutschland ist nicht zulässig (§ 168 Strafgesetzbuch „Störung der Totenruhe“), daher liegen zur stofflichen Zusammensetzung von Totenasche nur wenige Daten vor. Nach neuesten Untersuchungen im Auftrag des Umweltbundesamts ergeben sich für Krematoriumsaschen Drucksache 19/1742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 Hinweise auf Chrombelastungen, die allerdings im sauren Bodensubstraten gebunden und zurückgehalten werden. Nach dieser Studie führen Schwermetalleinträge durch Urnen nicht zu einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).