SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1743 19. Wahlperiode 16.10.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Strafrechtliche Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen i.S. § 353b StGB oder Korruptionsdelikte gegen Angehörige der Landespolizei seit dem 01.01.2017 1. Wie viele strafrechtliche Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen i.S. § 353b StGB oder Korruptionsdelikte gegen Angehörige der Landespolizei gab es seit dem 01.01.2017? (Bitte aufschlüsseln nach Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren) Antwort: In dem staatsanwaltschaftlichen Vorgangsbearbeitungssystem MESTA werden Ermittlungsverfahren oder Vorermittlungsverfahren (Vorprüfungsverfahren) standardmäßig erfasst, die sich gegen einen Polizeibeamten richten. Dabei wird jedoch nicht nach Angehörigen der Landes- oder Bundespolizei etc. differenziert. Beim Generalstaatsanwalt sind die in MESTA eingetragenen Verfahren dieser sog. Nebenverfah- Drucksache 19/1743 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 rensklasse für einen dem jährlichen Korruptionslagebericht des Generalstaatsanwalts entsprechenden Deliktskatalog ausgewertet worden, der die Korruptionsdelikte nach §§ 108e, 298, 299, 331, 332, 333, 334 StGB, § 12 UWG als führendes Delikt erfasst. Bei der Staatsanwaltschaft Kiel erfolgte eine rein dezernatsbezogene Zählung in den Korruptionsdezernaten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Delikte . Demnach sind im Gesamtergebnis Ermittlungs- oder Vorprüfungsverfahren wegen möglicher Korruptionsdelikte gegen Angehörige der Landespolizei im genannten Zeitraum bei den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein nicht anhängig geworden. Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck sind seit dem 1. Januar 2017 insgesamt sieben neue Vorprüfungsvorgänge wegen eines möglichen Delikts nach § 353b StGB durch Angehörige der Landespolizei anhängig geworden. In sechs davon ist mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung abgesehen worden. Ein Vorprüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ermittlungsverfahren sind nicht geführt worden. Von den Vorgängen, die im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 8. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Kiel wegen des Vorwurfs § 353b StGB neu eingetragen worden sind, richten sich 16 gegen (ehemalige) Angehörige der Landespolizei. Dabei handelt es sich um zehn Ermittlungs- und sechs Vorprüfungsverfahren. Bei der Staatsanwaltschaft Flensburg sind in dem Betrachtungszeitraum zwei Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Polizei wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) anhängig. Für die Staatsanwaltschaft in Itzehoe hat die händische Auswertung der beim Generalstaatsanwalt für den einschlägigen Zeitraum ermittelten Verfahren, bei denen § 353b StGB führendes Delikt war, keine Treffer ergeben. 2. Wie viele strafrechtliche Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen i.S. § 353b StGB oder Korruptionsdelikte , bzw. Teilnahme an solchen gegen Journalisten gab es seit dem Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1743 3 01.01.2017? (Bitte aufschlüsseln nach Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren ) 3. Wie viele strafrechtliche Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen i.S. § 353b StGB oder Korruptionsdelikte , bzw. Teilnahme an solchen gegen Abgeordnete des Schleswig- Holsteinischen Landtages gab es seit dem 01.01.2017? (Bitte aufschlüsseln nach Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren) Antwort zu den Fragen 2 und 3: Eine belastbare Auswertung von Ermittlungs- und/oder Vorermittlungsverfahren bezogen auf den etwaigen Beruf des Beschuldigten als Journalist oder Abgeordneter ist automatisiert über das staatsanwaltschaftliche Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht möglich, weil der Beruf oder die Berufsgruppe einer Person, gegen die ein Verfahren anhängig wird, statistisch nicht erfasst wird (zur sog. Nebenverfahrensklasse der Polizeibeamten s. die Antwort zu 1.). Eine entsprechende händische Auswertung der seit dem 1. Januar 2017 anhängig gewordenen Strafverfahren, die Korruptionsdelikte zum Gegenstand haben, ist durch die Staatsanwaltschaften innerhalb der Antwortfrist nicht zu leisten. Wegen eines möglichen Delikts nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) ist ausweislich einer beim Generalstaatsanwalt durchgeführten MESTA-Abfrage zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 7. Oktober 2019 lediglich ein neu eingeleitetes Ermittlungsverfahren (gegen „Unbekannt“) verzeichnet. Die für den genannten Zeitraum ausweislich der beim Generalstaatsanwalt durchgeführten Auswertung über MESTA anhängig gewordenen Verfahren wegen eines möglichen Delikts nach § 353b StGB richteten sich nach Auskunft der örtlichen Staatsanwaltschaften weder gegen Journalisten noch gegen Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags. 4. In wie vielen Fällen wurden in diesen Verfahren Durchsuchungsbeschlüsse a) vom LKA angeregt? b) von der StA beantragt? c) vom Amtsgericht erlassen? d) vollstreckt? Drucksache 19/1743 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 Antwort: Bei den bei der Staatsanwaltschaft in Lübeck anhängig gewordenen einschlägigen Vorgängen (s. Antwort zu 1.) handelt es sich ausnahmslos um sog. Vorprüfungsverfahren , so dass keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Bei der Staatsanwaltschaft in Kiel wurde in zwei der zu 1. genannten Verfahren wegen eines möglichen Delikts nach § 353b StGB die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses durch das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein angeregt, in zweien wurde durch die Staatsanwaltschaft Kiel ein entsprechender Antrag gestellt, in zweien erging mindestens eine richterliche Durchsuchungsanordnung, in zwei Vorgängen wurde mindestens eine richterliche Durchsuchungsanordnung vollstreckt; jeweils beide Vorgänge betreffen denselben Beschuldigten. 5. In wie vielen Fällen waren Journalisten Gegenstand polizeilicher Maßnahmen im Rahmen o.g. strafrechtlicher Ermittlungen, die sich nicht auf die Auswertung der von ihnen verfassten öffentlich zugänglichen Presseartikel beschränkten? 6. Um welche Maßnahmen handelte es sich dabei und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten Zugriff und Auswertung? 7. In wie vielen Fällen waren Landtagsabgeordnete Gegenstand polizeilicher Maßnahmen im Rahmen o.g. strafrechtlicher Ermittlungen, die sich nicht auf die Auswertung der von ihnen verfassten und öffentlich zugänglichen Presseerklärungen sowie der von ihnen abgegebenen Statements in öffentlich zugänglichen Print- und Rundfunkmedien beschränkten? Antwort zu den Fragen 5 bis 7: Bei den bei der Staatsanwaltschaft in Lübeck anhängig gewordenen einschlägigen Vorgängen (s. Antwort zu 1.) handelt es sich ausnahmslos um sog. Vorprüfungsverfahren , so dass keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. In den zu Frage 1 berichteten, bei der Staatsanwaltschaft Kiel geführten zehn Ermittlungsverfahren gegen (ehemalige) Angehörige der Landespolizei sind keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden. Siehe im Übrigen die Antwort zu den Fragen 2 und 3: Ermittlungs- und Vorprüfungsvorgänge im Sinne dieser Fragen sind nicht bekannt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1743 5 8. Sofern gesetzliche Benachrichtigungspflichten bestehen: Wurden die Betroffenen nach Abschluss der Maßnahmen über den Eingriff informiert? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Mangels Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Fragen 5 bis 7 bestehen bzw. bestanden keine Benachrichtigungspflichten. Für den Fall, dass Frage 8 sich zudem auf die zu Frage 4 berichteten Durchsuchungsmaßnahmen beziehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Benachrichtigungspflichten für diese Maßnahmen nicht bestehen (vgl. Schmitt in: Meyer- Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 62. Aufl. 2019, § 33 Rn. 15, 18).