SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1744 19. Wahlperiode 2019-10-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Gefahrermittlungsverfahren gegen Angehörige der Landespolizei und Dritte seit dem 01.01.2017 Vorbemerkungen der Landesregierung 1. Polizeiliches Handeln wird sowohl bei der Strafverfolgung, wie auch bei allen anderen polizeilichen Sachverhalten im Vorgangsbearbeitungssystem der Landespolizei (VBS @rtus) schriftlich bearbeitet und dokumentiert. Die Dienstanweisung der Landespolizei zu @rtus legt fest, dass das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) der Landespolizei für die Bereiche Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren in diesen Fällen anzuwenden ist. 2. Aus diesem Grund war das VBS zur Beantwortung der Fragestellungen heranzuziehen . Die Beantwortung der Fragen war jedoch nicht durch eine zentrale Auswertung des Vorgangsbearbeitungssystems (VBS) @rtus voll umfänglich möglich. Die Fragen umfassen bestimmte Berufsgruppen (Angehörige der Landespolizei, Journalisten und Abgeordnete des Landtages). Entsprechende Merkmale sind innerhalb des VBS @rtus nicht enthalten und somit auch nicht recherchierbar. Drucksache 19/1744 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Zudem werden Vorgänge, die auf Basis von Gefahrermittlungsverfahren im VBS erstellt wurden, gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach einem Jahr innerhalb des VBS in den Verwaltungszustand überführt und nach einem weiteren Jahr gelöscht . Vorgänge, die sich im Verwaltungszustand befinden, können zentral nicht mehr eingesehen werden. Dieser Zustand kann nur durch die sachlich zuständige örtliche Dienststelle und dort nur von bestimmten Personen „entsperrt“ werden. 3. Für die Beantwortung wurden daher die Polizeidirektionen und in Frage kommende Ermittlungseinheiten des Landeskriminalamtes angefragt. Zudem wurden durch das Landespolizeiamt die Sachverhalte ausgewertet, die dort gesammelt werden, um gemäß § 186 b des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis durchgeführter Maßnahmen zur verdeckten Datenerhebung und mit Änderung des LVwG am 01.07.2013 auch über die Bestandsdatenerhebung zu berichten. 4. Bei den hinterfragten Tatbeständen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen sind Ermittlungen auf Grundlage des Landesverwaltungsgesetzes grundsätzlich schwer vorstellbar. Insbesondere bei so konkreten Hinweisen, dass gefahrenabwehrende Maßnahmen im Sinne der Fragen 4, 5, 7 und 8 ergriffen werden würden, die zum Teil eine erhebliche Eingriffstiefe in die Rechte Betroffener aufweisen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit immer ein Strafverfahren einzuleiten. Somit sind aus der Natur der Sache heraus Strafermittlungsverfahren zu erwarten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1744 3 1. Wie viele Gefahrermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen gegen Angehörige der Landespolizei gab es seit dem 01.01.2017? Antwort: Keine. 2. Wie viele Gefahrermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen gegen Journalisten oder mit Journalisten als Beteiligte gab es seit dem 01.01.2017? Antwort: Keine. 3. Wie viele Gefahrermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen gegen Mitglieder des Schleswig- Holsteinischen Landtages oder mit Mitgliedern des Schleswig-Holsteinischen Landtages als Beteiligte gab es seit dem 01.01.2017? Antwort: Keine. 4. In wie vielen Fällen wurden in diesen Verfahren Durchsuchungsbeschlüsse oder Maßnahme der besonderen Mittel der Datenerhebung i.S. §§ 185 ff LVwG a) beantragt? b) vom Amtsgericht erlassen? c) gem. § 186 Abs. 1 Satz 2 LVwG angeordnet? d) vollstreckt? Antwort a) bis d): In keinem Fall. Drucksache 19/1744 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 5. In wie vielen Fällen waren Journalisten Gegenstand polizeilicher Maßnahmen, die sich nicht auf die Auswertung der von ihnen verfassten und öffentlich zugänglichen Presseartikel beschränkten? Antwort: In keinem Fall. 6. Um welche Maßnahmen handelte es sich dabei und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten Zugriff und Auswertung? Antwort: Entfällt. 7. In wie vielen Fällen waren Landtagsabgeordnete Gegenstand polizeilicher Maßnahmen, die sich nicht auf die Auswertung der von ihnen verfassten und öffentlich zugänglichen Presseerklärungen sowie der von ihnen abgegebenen Statements in Print- und Rundfunkmedien beschränkten? Antwort: In keinem Fall. 8. Wurden die Betroffenen nach Abschluss der Maßnahmen gem. § 184 Abs. 4 LVwG über die Eingriffe informiert? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Entfällt.