SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1747 19. Wahlperiode 2019-10-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Folgen der E-Scooter-Nutzung im öffentlichen Raum Die Lübecker Nachrichten berichten über Probleme im Zusammenhang mit der Freigabe von sog. E-Scooter (elektrisch betriebene Tretroller), insbesondere über bekannt gewordene Unfälle, Verkehrsverstöße und Behinderungen durch abgestellte E- Scooter. 1. Wie viele Verkehrsverstöße wurden durch die Nutzung von E-Scootern seit der bundesweiten Freigabe in Schleswig-Holstein festgestellt? In welchen Fällen wurden Verwarnungs- oder Bußgelder erhoben? Antwort: Nach Auswertung des Landespolizeiamtes wurden in den Monaten Juli und August 2019 von der Polizei in Schleswig-Holstein insgesamt 16 Personen bei verkehrswidriger E-Scooter-Nutzung festgestellt. Es wurden zwei Verwarnungs- und 14 Bußgeldverfahren (überwiegend Rotlicht-, Handy-, Betriebserlaubnis- und Benutzungsverstöße) eingeleitet. 2. Wie viele Unfälle wurden im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Scootern festgestellt? (Bitte aufschlüsseln in Unfälle mit und ohne Personenschäden.) Antwort: Seit Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung hat die Polizei in Schleswig-Holstein sechs Verkehrsunfälle mit verletzten Personen aufgenommen, darunter eine schwerverletzte Person (Schädelhirntrauma). Drucksache 19/1747 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Wie haben sich die Zahlen der im öffentlichen Raum geführten E-Scooter seit der bundesweiten Freigabe in Schleswig-Holstein entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige E-Scooter.) Antwort: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 g) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Elektrokleinstfahrzeuge i.S.v. § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. Eine statistische Erhebung von Zulassungszahlen beim Kraftfahrtbundesamt kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgen. Grundsätzlich erfolgen wird künftig eine jährliche statistische Erhebung der Zahl der bundesweit versicherten Elektrokleinstfahrzeuge i.S.v. § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Aufgrund des erst 2019 erfolgten Inkrafttretens der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung liegen dort jedoch noch keine entsprechenden Zahlen vor. Eine statistische Erfassung der nicht versicherungspflichtigen Elektrokleinstfahrzeuge erfolgt nicht. Für diese nicht von den Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung umfassten Fahrzeuge erfolgte im Übrigen keine bundesweite Freigabe. Die Nutzung dieser Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist unzulässig. 4. Erwartet die Landesregierung durch die Freigabe der Nutzung von E-Scootern eine Entlastung des Individualverkehres? (Bitte begründen.) Antwort: Elektrokleinstfahrzeuge stellen eine neue Form der Mobilität dar, die Potenzial zur Schließung von Bedarfslücken in einem intermodalen Verkehrsangebot bietet. Vor allem im urbanen Raum können Elektrokleinstfahrzeuge eine Alternative oder Ergänzung zum Auto darstellen oder den ÖPNV ergänzen (z.B. durch Nutzung der Fahrzeuge auf der „letzten Meile“ zwischen ÖPNV und Arbeitsplatz bzw. Wohnung). In welchem Umfang dies erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren (Angebot und Akzeptanz der Fahrzeuge bzw. von Vermietungsangeboten , örtliche Verkehrsinfrastruktur, ÖPNV-Angebot etc.) ab, so dass die tatsächliche Entlastung des Individualverkehres durch die Möglichkeit der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen bislang nicht beurteilt werden kann.