SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1756 19. Wahlperiode 2019 – 10 – 22 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein Drucksache 19/ 1394 Federführend ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Vorbemerkung des Fragestellers Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber zur regelmäßigen und/oder anlassbezogenen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterweisung der Beschäftigten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie zu einer geeigneten Organisation desselben. Im Arbeitsschutzgesetz sind aber auch die Aufgaben , Kontrollen, der Vollzug und die Sanktionsmöglichkeiten des Staatlichen Arbeitsschutzes – der Gewerbeaufsicht der Länder - geregelt (§§ 21 ff. ArbSchG). Neu hinzugekommen sind seit 2008 Regelungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) und der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz . Seither werden regelmäßig gemeinsame Arbeitsschutzziele, gemeinsame Handlungsfelder und Programme sowie die Evaluierung der Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit festgelegt. Hinzu kommt die Umsetzung von EU-Recht auch für den Arbeits - und Gesundheitsschutz. Die Anforderungen an den staatlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz wachsen auch durch Veränderungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und dem gesetzlich vorgeschriebenen steigenden Renteneintrittsalter. Wenn künftig weniger Menschen länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, dann steigen auch die Anforderungen an die Ausgestaltung gesunder Arbeitsplätze und an die Kontrollen der notwendigen Vorgaben hierzu. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Arbeitsbedingungen erheblich verändert durch Arbeitsverdichtungen, Entgrenzungen, die spürbare Zunahme psychischer Belastungen, Minijobs, prekäre Beschäftigung, Kleinstarbeitsverhältnisse und durch die Ausweitung von Leiharbeit. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: a) Struktur und Personalausstattung 1. Wie ist der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein organisiert und aufgebaut? Welche Abteilungen und Standorte gibt es? Der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein wird von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) an den Standorten Kiel, Lübeck und Itzehoe vollzogen. Der Vollzug ist in vier Sachgebiete aufgeteilt, die an den unterschiedlichen Standorten unterschiedlich stark vertreten sind. Die Sachgebiete lauten ihren Aufgabenschwerpunkten entsprechend „technischer Arbeitsschutz“, „sozialer Arbeitsschutz“, „stofflicher Arbeitsschutz“ und „Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Ordnungswidrigkeiten“. Die Fachaufsicht wird im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ausgeübt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 2. Sind weitere Standorte in Schleswig-Holstein geplant? Wenn ja, wo und warum ? Es sind keine weiteren Standorte in Schleswig-Holstein geplant. 3. Wie hat sich die Personalausstattung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) seit 2007 entwickelt? Die StAUK verfügt über kein eigenes Personal. Angelehnt an das Modell der Landräte in Schleswig-Holstein, die sowohl Leiter einer Kreisbehörde als auch allgemeine untere Landesbehörde sind, nimmt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Unfallkasse Nord die Geschäfte der StAUK wahr. Zur Ausübung dieser Aufgabe bedient sie/er sich des Personals der Unfallkasse Nord. Bei Errichtung der StAUK zum 01. Januar 2008 wurden aus dem Bereich Arbeitsschutz des damaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit 67 Vollzeitäquivalente (VZÄ) auf die Unfallkasse Nord übertragen. Deren Finanzierung erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein. Im Jahr 2017 wurde die Finanzierung drei zusätzlicher VZÄ durch das Land für den Vollzug im Bereich erneuerbarer Energien übernommen. Gleiches gilt für das Jahr 2018. Weitere 3,2 VZÄ werden 2019 sowohl für den Bereich erneuerbarer Energien als auch für den Bereich Mutterschutz finanziert. Im Jahr 2019 stellt das Land Schleswig-Holstein Haushaltsmittel zur Finanzierung von 76,2 VZÄ zur Verfügung. 4. Wie sieht die Stellenausstattung der STAUK aktuell aus? Sind alle Stellen besetzt? (Bitte nach Berufsgruppen differenzieren) Das Land finanziert der Unfallkasse Nord im Jahr 2019 76,2 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes. Zum Stichtag 01. August 2019 waren 66,92 VZÄ mit Personal besetzt. Davon entfielen 6,5 VZÄ auf Führungskräfte , 35,3 VZÄ auf das technische Aufsichtspersonal, 11,35 VZÄ auf Verwaltungspersonal , 11,77 VZÄ auf Assistenzkräfte sowie 2 VZÄ auf studierende Nachwuchskräfte. Wie in jedem anderen Betrieb führt insbesondere die natürliche Personalfluktuation (Altersabgänge), aber teilweise auch die arbeitsmarktbedingte Fluktuation dazu, dass die Zahl der aktuellen Stellenbesetzung nur eine Momentaufnahme liefert. Erschwert wird die Stellenbesetzung durch den Mangel an Ingenieurinnen und Ingenieuren bzw. an Absolventinnen und Absolventen technischer Studiengänge mit Bachelor-Abschluss auf dem Arbeitsmarkt. Um die wenigen entsprechend Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode qualifizierten Arbeitskräfte, die eine neue Stelle suchen, konkurriert die Unfallkasse Nord mit anderen öffentlichen, insbesondere aber privaten Arbeitgebern. 5. Welches Personal ist an welchen Standorten tätig? (Bitte nach Berufsgruppen differenzieren) In Kiel sind tätig: Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtspersonal, Assistenzkräfte . In Lübeck sind tätig: Volljuristin, Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtspersonal , Assistenzkräfte. In Itzehoe sind tätig: Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtspersonal, Assistenzkräfte . 6. Ist das Personal an den genannten Standorten ausreichend? Wenn nein, warum nicht? Die Aufgaben an den Standorten werden entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfüllt. 7. Welches Personal ist bei der STAUK für welche Aufgaben zuständig? Für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes werden insbesondere Ingenieur /innen verschiedenster Fachrichtungen bzw. Absolventen technischer Studiengänge mit Bachelor-Abschluss eingesetzt, die grundsätzlich im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung auf ihre Tätigkeit im Arbeitsschutz vorbereitet werden1. Für Verwaltungsaufgaben der Vollzugsbehörde werden insbesondere ausgebildete Verwaltungskräfte eingesetzt. Die Fachbereichsleitung des staatlichen Arbeitsschutzes wird von einer Juristin wahrgenommen; die formelle Aufgabenwahrnehmung nach dem Errichtungsgesetz2 von einem Juristen. 1 Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung in der Fachrichtung Technische Dienste – Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - und die Ausbildung und Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben dieses Laufbahnzweigs (LAPVOtD-ASV-LG2/1) vom 5.März 2018. 2 Gesetz über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 8. Welches Personal ist im Sozialministerium für welche Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz zuständig? Die Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz werden im Sozialministerium vom Referat „Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt“ von insgesamt zehn Beschäftigten wahrgenommen. Acht von ihnen verfügen über Hochschulabschlüsse ; u.a. in den Bereichen Arbeitsmedizin, Chemie-Ingenieurwesen, Maschinenbauwesen , Soziologie, Allgemeine Verwaltung. Zwei der beschäftigten Ingenieurinnen sind ausgebildete Arbeitsschutzkräfte, die i.ü. über mehrjährige praktische Erfahrungen als Vollzugskräfte in der Arbeitsschutzbehörde verfügen. Auf die einzelnen Aufgabenbereiche sind die Personalressourcen wie folgt verteilt : • 1 VZÄ für die Wahrnehmung der Referatsleitung sowie für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA); Fachaufsicht über die StAUK; politische Angelegenheiten der Verbände. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten der Betriebssicherheitsverordnung (einschließlich Abschnitt 9 des ProdSG) bei der Gewinnung, Erzeugung und Verwendung von Gasen; Grundsatzangelegenheiten des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, der Lastenhandhabungs- sowie der PSA-Benutzungsverordnung und des Jugendarbeitsschutzes jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder , optische Strahlung) und einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Arbeit 4.0; Grundsatzangelegenheiten des NiSG (ohne § 2) einschl. Fachaufsicht über das LAsD. • 1 VZÄ für die Wahrnehmung der Funktion Landesgewerbeärztin sowie für Grundsatzangelegenheiten und Einzelfragen des Medizinischen Arbeitsschutzes ; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; Berufskrankheitenrecht ; medizinische Fragen der Abteilung VIII 2. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzgesetzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Angelegenheiten der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Netzwerk GESA/GDA, Kooperation mit den Unfallversicherungsträgern; Grundsatzangelegenheiten der arbeitsweltbezogenen Gesundheitsförderung einschl. Beratung der Abteilung VIII 1; Öffentlichkeitsarbeit des Referates ; gesetzliches Berichtswesen im Arbeitsschutz und der arbeitsweltbezogenen Prävention. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des technischen Arbeitsschutzes (ohne Marktüberwachung) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (einschließlich Abschnitt 9 des ProdSG; ohne bei der Gewinnung, Erzeugung und Verwendung von Gasen) jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten der Druckluftverordnung und des Arbeitsschutzes auf Baustellen (einschl. Baustelle Fehmarnbeltquerung) und Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzes beim Rückbau von Kernkraftwerken einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Arbeitsschutz; Grundsatzangelegenheiten des Mutterschutzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Fachaufsicht über die StAUK bezüglich Kündigungszulassungsverfahren gem. § 18 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz sowie gem. Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz . • 1 VZÄ für Fachaufsicht über die StAUK in übergreifenden Angelegenheiten ; formelle Normsetzungsverfahren für das Referat; Arbeitsschutzkonzept ; Grundsatzangelegenheiten des Arbeitszeitgesetzes und des Fahrpersonalrechts , jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten und Fachaufsicht über die StAUK im Bereich des Chemikalienrechts und des Sprengstoffrechts sowie der Biostoffverordnung; Störfallrecht soweit Arbeitsschutz, risikoorientierte Auswahl von Betrieben für eigeninitiierte Besichtigungen einschl. Fachaufsicht über die StAUK. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Heimarbeitsgesetzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Haushaltsangelegenheiten des Referats (ohne Ausgleichssumme StAUK); Mitwirkung in Angelegenheiten des Fahrpersonalrechts und des Jugendarbeitsschutzes; Ermächtigung nach Druckluft- und Strahlenschutzverordnung; IFAS und andere Datenbanken, insbesondere Betreuung beim Gewerbeärztlichen Dienst. • 1 VZÄ für Mitwirkung bei der Durchführung der Berufskrankheitenverordnung ; Vor- und Nachbereitung der LASI-Sitzungen; Mitwirkung in organisatorischen und Haushaltsangelegenheiten des Referates; Dokumentation , Registratur; Vertretung Vorzimmer der Abteilung; Haushaltsvollzugsaufgaben der Abteilung. • 0,78 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsstättenwesens sowie des Arbeitsschutzes auf Offshore- und Onshore-Windenergieanlagen einschl . Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten der Marktüberwachung im Bereich des Chemikalien- und des Sprengstoffrechts, Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten Marktüberwachung technische Arbeitsmittel gemäß ProdSG (ohne Abschnitt 9) einschl. Fachaufsicht über die StAUK. 9. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörden mit dem zur Verfügung stehenden Personal ihre Verpflichtungen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz tatsächlich erfüllen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Aufsichtsbehörde kommt ihrem gesetzlichen Auftrag mit dem zur Verfügung stehenden Personal nach. Die Landesregierung hat die Personalausstattung der Landesverwaltung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Landes vorzunehmen. Um mit den dementsprechend zur Verfügung stehenden Personalressourcen ihren Verpflichtungen Rechnung zu tragen, haben die Aufsichtsbehörden im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Aufgabenwahrnehmung nach Prioritätensetzung und risikoorientiert ausgerichtet wahrzunehmen . Dies erfolgt auf der Grundlage des Arbeitsschutzkonzepts3, das in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Die rechnergestützte Auswahl der zu überprüfenden Betriebe erfolgt somit risikoorientiert unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Personalressourcen und objektivierten, bundesweit abgestimmten Bewertungskriterien (siehe auch Antworten zu Fragen 27 und 31). 10. Wo liegen ggfs. Engpässe im Personalbereich, die durch zusätzliche Stellen ausgeglichen werden müssten? Warum ist das bislang nicht erfolgt? Engpässe im Personalbereich hat die Landesregierung im Bereich der Vollzugskräfte im staatlichen Arbeitsschutz gesehen. Dementsprechend wurden in den Jahren 2017 bis 2019 zusätzliche Haushaltsmittel im Umfang von insgesamt 9,2 VZÄ zur Finanzierung von Personal für den Vollzug des Arbeitsschutzes zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt konnte die Unfallkasse Nord die zur Verfügung stehenden finanzierten Stellen bisher jedoch noch nicht alle besetzen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 4). Die sachgerechte Verwendung der Mittel wird jährlich dem Land nachgewiesen und entsprechend abgerechnet. Nach dem Abschluss umfangreicher, langjähriger Personaleinsparmaßnahmen, die von Aufgabenanalyse und Aufgabenkritik begleitet wurden, hat das Arbeits- 3 Siehe ausführlicher zum Arbeitsschutzkonzept: Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig -Holstein, 19. Dezember 2017; Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode schutzreferat im Sozialministerium seit mehreren Jahren eine Personalausstattung , die die Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Landes im Arbeitsschutz ermöglicht. 11. Welche Personalveränderungen im staatlichen Arbeitsschutz gibt es im Jahr 2019? Im Haushaltsjahr 2019 stellt das Land für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes zusätzliche Finanzmittel für 3,2 Vollzeitäquivalente zur Verfügung. Darüber hinaus wurde im Sozialministerium das Wiederbesetzungsverfahren einer Stelle eingeleitet, obwohl der betreffende Stelleninhaber lediglich ein „Sabbatjahr “ vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nimmt. 12. Sind für den Haushalt 2020 weitere Stellen eingeplant? Wenn ja, für welche Aufgaben? Für den Landeshaushalt 2020 ist die Finanzierung keiner weiteren Stellen für Aufgaben im Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes vorgesehen. Auch für das Arbeitsschutzreferat im Sozialministerium sind keine weiteren Stellen eingeplant. b) Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes 13. Welche Verordnungen und Gesetze werden von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden auf die Einhaltung kontrolliert? Der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte und in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellte Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ beinhaltet das „Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga- 2017.pdf?__blob=publicationFile&v=10). Von den dort genannten Vorschriften (Stand: 20. September 2018) werden folgende von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) auf Einhaltung kontrolliert: B Grundlegende und ermächtigende Gesetze • B1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • B4. Heimarbeitsgesetz (HAG) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 • B6. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)4 • B7. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) • B8. Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) • B9. Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) • B10. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) • B12. Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) • B13. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) • B15. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) C Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften • C1. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) • C2. Verordnung über Arbeitsstätten – Arbeitsstättenverordnung (Arb StättV) • C4. Zur Arbeitszeit: Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) Verordnung EG Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung – OffshoreArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts -Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV) • C6. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) • C8. Berufskrankheiten (Berufskrankheitenverordnung - BKV) • C9. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) • C10. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) 4 teilweise Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode • C11. Zu Gefahrstoffen: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) • C13. Zum Jugendarbeitsschutz: Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV) Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten (JArbSchSittV) • C15. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV) • C16. Zum Mutterschutz: Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutzund Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) • C17. Zu Physikalische Einwirkungen: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) • C18. Zur Produktsicherheit: 6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 7. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV) 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. ProdSV) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV) 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV) • C19. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) • C20. Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore- Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV) • C22. zu Sprengstoff: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) In den Bundesländern können die Zuständigkeiten der Vollzugsbehörden des staatlichen Arbeitsschutzes voneinander abweichen; siehe hierzu die Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - LV 1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards, Kap. 2.4.4. (https://lasi-info.com/publikationen /lasi-veroeffentlichungen/). 14. Welche Aufgaben und Fachaufgaben hat der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein? Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) stellt in seiner Veröffentlichung LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards“, in Kap. 2.4.25 die Aufgaben (Pflichten), die den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, also auch dem staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein, zugewiesen worden sind, ausführlich wie folgt dar: Vollzug staatlichen Arbeitsschutzrechts durch Überwachung, Beratung und Antragsbearbeitung Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind Überwachungsbehörden. Als Eingriffsverwaltung geben sie den Arbeitgebern und im Einzelfall auch den Beschäftigten oder Dritten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor und greifen damit in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. 5 https://lasi-info.com/uploads/media/LV_1_Grundsaetze_01.12.2016.pdf Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Aufgabe der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist der Vollzug von Rechtsvorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Unfällen und Gesundheitsgefahren durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich von Maßnahmen einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Hierzu gehören insbesondere die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Gefährdungen durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. sowie die Rechtsvorschriften für besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere, Jugendliche und Kinder und die Rechtsvorschriften zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Weitere staatliche Aufgaben sind: • die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Forderungen zum Arbeitsschutz sowie • die Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten (u. a. § 21 ArbSchG). Die Besichtigungstätigkeit ist auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und damit zugleich korrektiv und präventiv ausgerichtet. Vorrang hat in jedem Fall die frühzeitige Einflussnahme im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Hierzu dient auch der Beratungsauftrag, der sich auf eine Beratung des Arbeitgebers zu seinen Pflichten und somit zur rechtskonformen Anwendung der Vorschriften beschränkt. Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung: Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und beraten Arbeitgeber bei der Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten. Die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmer und die Versicherten gemäß ihrem sozialversicherungsrechtlichen Präventionsauftrag. Im Rahmen der Umsetzung der GDA wirken die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer gemeinsamen Überwachungs- und Beratungsstrategie eng zusammen und organisieren einen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 regelmäßigen Erfahrungsaustausch über diese Tätigkeiten (§ 21 Abs. 3 Arb- SchG). Sie stimmen Grundsätze und Leitlinien zu zentralen Themen der Tätigkeit , wie z. B. zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, zur Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz oder zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben ab. Die vereinbarten methodischen Vorgehensweisen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der „Rahmenvereinbarung über das Zusammenwirken der staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)“ bei der Planung und Durchführung der Überwachungs- und Beratungstätigkeiten beider Aufsichtsdienste zu berücksichtigen. Die Grundsätze und Leitlinien werden mit der Umsetzung durch die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Aufsichtsbehörden im jeweiligen Land verbindlich. Eine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Forderung zur Umsetzung der gemeinsamen Überwachungs- und Beratungsstrategie von staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf Seiten der Länder ist die Sicherstellung eines Vollzugs nach länderübergreifend einheitlichen Prinzipien und Grundsätzen. Die Erreichung der Ziele der GDA setzt somit ein einheitliches Grundverständnis zu Fragen des Vollzugs der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Sinne dieser Handlungsanleitung voraus. Zusammenarbeit mit anderen Behörden Die Arbeitsschutzbehörden sind nach § 23 Abs. 3 ArbSchG verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, 6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode des Aufenthaltsgesetzes zu unterrichten. Hierzu arbeiten die Arbeitsschutzbehörden der Länder insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. Pflichten zur Dokumentation und Berichterstattung Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten müssen über die durchgeführten Handlungen und die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit schriftliche Aufzeichnungen anfertigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen (§ 23 Abs. 4 ArbSchG). Dieser muss mindestens Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten (Art. 21 ILO Nr. 81): • Angabe der Gesetze und Verordnungen, für die die Arbeitsschutzbehörde im Land zuständig ist (wird erfüllt durch eine entsprechende Darstellung im Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit), • Personalzahl der Arbeitsschutzbehörde, • Zahl der im Zuständigkeitsbereich angesiedelten Betriebe und Institutionen sowie die Zahl der dort Beschäftigten, • Zahl der vorgenommenen Besichtigungen, • Zahl der Beanstandungen und der zur Abstellung getroffenen Maßnahmen einschließlich Sanktionen sowie • Zahl der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten6. Aus diesem Grund müssen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten über die durchgeführten Handlungen und die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit in einheitlicher Weise statistische Erfassungen vornehmen und schriftliche Aufzeichnungen anfertigen, um aussagekräftige und vergleichbare Statistiken zu erhalten. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften, für welche die StAUK zuständig ist; siehe hierzu Antwort zu Frage 13. Die Prioritätensetzung in der Aufgabenwahrnehmung erfolgt entsprechend dem von der Fachaufsicht (Sozialministerium) vorgegeben „Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept)“ vom 19.12.2017. 6 Diese Daten erhält das BMAS von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anforderung diese Daten zu erfassen und zu veröffentlichen wird in der ILO 81 (Artikel 21 f und g) gefordert. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 15. Welche Aufgaben und Fachaufgaben werden an welcher Stelle oder an welchen Standorten wahrgenommen? Die in der Antwort zu Frage 14 genannten Aufgaben und Fachaufgaben werden von allen Standorten aus wahrgenommen. 16. Welche Aufgaben übernimmt das Sozialministerium im Rahmen des staatlichen Arbeitsschutzes? Das Sozialministerium nimmt folgende Aufgaben im Rahmen des staatlichen Arbeitsschutzes wahr: • Sicherstellen des Vollzugs der Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes (siehe Antwort zu Frage 13) durch Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Vollzugsbehörde StAUK • Beteiligung an der (Weiter-)Entwicklung von Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes bzw. an Rechtsetzungsverfahren auf Bundesebene • Einleitung und Begleitung von Rechtsetzungsverfahren auf Landesebene • Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten • Vollzug des medizinischen Arbeitsschutzes 17. Werden zusätzlich Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes durch die Unfallkasse Nord übernommen? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Fachaufgaben zum Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes werden von der Unfallkasse Nord nicht wahrgenommen. Die Unfallkasse Nord nimmt diejenigen Aufgaben für den staatlichen Arbeitsschutz wahr, die ihr vom Land Schleswig- Holstein per Gesetz übertragen wurden und für deren Wahrnehmung ihr entsprechende Landesmittel (Ausgleichszahlungen) auf der Grundlage einer Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Eine darüber hinaus gehende Übernahme „zusätzliche(r) Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes durch die Unfallkasse Nord“ würde praktisch bedeuten, dass Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes in Schleswig-Holstein durch Beitragsmittel der dort Versicherten, also auch der Kommunen in Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert würden. Dies würde gegen das Sozialgesetzbuch IV verstoßen. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 18. Werden Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes auch von anderen öffentlichen Trägern übernommen? Wenn ja welche, worin bestehen die Aufgaben und in welchem Umfang? Gibt es Synergien zur Arbeit der STAUK? Es werden keine Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten, die an Land tätig sind, beziehen, von anderen öffentlichen Trägern wahrgenommen. Im Bereich der Seeschifffahrt ist durch das Seearbeitsgesetz geregelt, dass auf Kauffahrteischiffen sämtliche gesetzliche Aufgaben - auch der Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes - von der zuständigen Berufsgenossenschaft wahrgenommen werden. 19. Gibt es aktuell besondere Schwerpunktthemen in der Arbeit der Arbeitsschutzbehörden ? Wenn ja, welche? Kampagnen oder Schwerpunktaktionen werden insbesondere durchgeführt, wenn in einem bestimmten Tätigkeitsbereich Sicherheitsmängel auffallend häufig festgestellt werden und infolgedessen ein besonderes Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermutet werden muss. Aktuell laufen Kampagnen / Schwerpunktaktionen zu folgenden Themen: • Überprüfung von Biogasanlagen zur Reduzierung von Explosionsrisiken • „Kampf dem Krebs am Arbeitsplatz“ • Unterkünfte und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft . 20. Gibt es eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes mit Dänemark und mit anderen EU-Behörden? Wenn ja, welche ? Ja, es gibt einen internationalen Erfahrungsaustausch zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Außerdem existiert ein Austausch von Informationen bzgl. der Verstöße und verhängten Sanktionen nach Art. 22 VO (EG) Nr. 561/20067. 7 Durch diese EU-Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 21. Welche Zusammenarbeit gibt es mit den anderen Bundesländern? Die Landesregierung pflegt auch im Arbeitsschutz eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern. So befasst sich die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) regelmäßig mit Themen des Arbeitsschutzes. Dementsprechend arbeiten Fachabteilung bzw. Fachreferat im Sozialministerium in unterschiedlichsten Zusammenhängen mit den anderen Bundesländern zusammen, u.a.: • im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und seinen Arbeits- und Projektgruppen • in Bund-Länder-Referentenrunden zu verschiedenen Rechtsbereichen des Arbeitsschutzes • in Veranstaltungen zu themenbezogenen Erfahrungsaustauschen • in schriftlichen Länderabfragen zur Auslegung von Rechtsvorschriften • mit Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 20 SGB VII • im jährlichen Arbeitsschutzforum (§ 20 b Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz) Die StAUK arbeitet auf der Ebene der Vollzugsbehörden in unterschiedlichsten Zusammenhängen mit den anderen Bundesländern zusammen. Einige Beispiele: • Werftentagung - Schiffbau und Offshore Industrie -, • Heimarbeitertagung, • Erfahrungsaustausch Sprengstoffe und Pyrotechnik, • Erfahrungsaustausche im Rahmen der Programmarbeit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, • Erfahrungsaustausch Arbeitsschutz in Seehäfen der Norddeutschen Küstenländer , • Erfahrungsaustausch Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), • Erfahrungsaustausch Genehmigungspraxis nach dem Arbeitszeitgesetz (Arb ZG), • Erfahrungsaustausch Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), • Erfahrungsaustausch Offshore Windenergieanlagen, • ERFA Offshore (Erfahrungsaustausch der Aufsichtsbehörden mit Sachverständigen ), • Norddeutsche Kooperation und Erfahrungsaustausch Sozialvorschriften im Straßenverkehr, • Einzelfallbezogene Zusammenarbeit im Bereich Sozialvorschriften im Straßenverkehr , • Ausbildungsverbund der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen), • Erfahrungsaustausch und Weiterentwicklung der IFAS-Datenbank-Anwendungen (IFAS = Information für den Arbeitsschutz; Arbeitsschutz-Software). Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 22. Wie hat sich das Land Schleswig-Holstein bisher an der Arbeit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) beteiligt? Sind eigene Initiativen ergriffen worden? Wenn ja, welche? Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern . Ursprünglich aus europäischen und internationalen Verpflichtungen hervorgegangen, ist die GDA inzwischen im deutschen Arbeitsschutzsystem fest etabliert. Schleswig-Holstein hat in beiden Programmperioden (2008-2012, 2013-2018) bislang an allen Arbeitsprogrammen mitgewirkt – im Vollzug (sog. „Kernprozesse “) sowie eigeninitiativ im Rahmen von sog. „Begleitprozessen“ (Netzwerkarbeit , Informationsverbreitung über elektronische Newsletter, Veranstaltung von bislang fünf regionalen Arbeitsschutzforen zu den drei Programmschwerpunkten „Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes", „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung" sowie „Prävention macht stark - auch Deinen Rücken" (Arbeitsprogramm Muskel-Skelett -Erkrankungen)). Die Regionalen Arbeitsschutzforen im Kieler Sozialministerium trugen die Titel: • Gesunde Beschäftigte durch Arbeitsschutz mit Methode (2014) • „Rückhalt“ bei der Arbeit. Was ist zu tun? (2015) • Alles Psyche? Belastungen erfassen, beurteilen - handeln (2016) • Gesunde Arbeit als Zukunftsaufgabe – Was brauchen die Betriebe? (2017) • Arbeit mit Gefahrstoffen – erkennen und sicher gestalten (2018). 23. In welcher Weise beteiligt sich die Landesregierung an der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz ? Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) setzt sich aus je drei Vertretern des Bundes, der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Die Ländervertretung wird durch das Land, das aktuell den Vorsitz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) stellt, übernommen. Schleswig-Holstein hatte diesen Vorsitz 2013/2014 inne und war damit turnusgemäß in der NAK vertreten. 2014 stellte Schleswig-Holstein den NAK-Vorsitz. Der Vorsitz der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wechselt jährlich zwischen Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 24. Welche Rolle spielt das GESA-Netzwerk beim staatlichen Arbeitsschutz? GESA („Gesundheit am Arbeitsplatz“) ist ein seit 2002 bestehendes Netzwerk zur „Förderung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge“. Gemeinsam mit Partnern aus den Bereichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unternehmensverbände , Gewerkschaften, Wissenschaft und Praxis arbeitet GESA unter Federführung des Sozialministeriums daran, mehr Betriebe und Behörden im Land davon zu überzeugen, die Vorteile von mehr Gesundheit am Arbeitsplatz zu nutzen. Die bewährten Strukturen des GESA-Netzwerks entwickeln sich sukzessive zu einer Kommunikationsebene für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im staatlichen Arbeitsschutz (§ 20a Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) und der Betrieblichen Gesundheitsförderung (Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention - PrävG). Die Umsetzung der sog. „Begleitprozesse“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist in Schleswig-Holstein nur mithilfe dieser bewährten Strukturen gelungen (siehe auch Antwort zu Frage 22). Das GESA-Netzwerk ist damit ein wirksames Instrument im Arbeitsschutz. 25. Wie wird dieses Netzwerk von der Landesregierung unterstützt? Von 2002 bis 2014 war die GESA-Geschäftsstelle als freiwillige Aufgabe im Sozialministerium angesiedelt. Eine Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes durch die 2007 ins Leben gerufene Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) und personelle Veränderungen wurden 2014 genutzt, um die Kräfte innerhalb des Fachreferates für die konsequente Umsetzung der GDA zu bündeln. Die GDA hatte nun als grundlegend neue gesetzliche Aufgabe Priorität. Im Sinne der ursprünglichen GESA-Arbeit verschloss sie jedoch den Blick aus der Perspektive des Arbeitsschutzes nicht auf die betriebliche Gesundheitsförderung. Im Rahmen der Aufgabenkritik wurde daher die GESA-Netzwerkstruktur sukzessive mit den Begleitprozessen der GDA verbunden und ist darin inhaltlich größtenteils aufgegangen . Nur so konnten und können die gesetzlichen Pflichtaufgaben der GDA qualitätsgesichert umgesetzt werden, da der Sachverstand der GESA-Netzwerkpartner erhalten und nutzbar blieb. Die Mitglieder der GESA-Lenkungsgruppe sind mit ihrem Expertenwissen fester Bestandteil der regionalen Arbeitsschutzkonferenz, die 2014 erstmals durchgeführt und bislang einmal jährlich weitergeführt wurde. Darüber wird eine fachliche Vernetzung der wesentlichen Akteure des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Schleswig-Holstein sichergestellt. Lenkungsgruppen- Sitzungen werden weiterhin bei Bedarf vom Sozialministerium organisiert und finanziert . Der Haushaltsansatz für das Jahr 2019 beträgt 10.000 Euro. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode c) Überwachungs- und Kontrolltätigkeit 26. Wie viele Betriebe, Unternehmen und Organisationen werden im Land von der STAUK betreut und überwacht? (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren) Die in der Übersicht zu Frage 26 dargestellten Tabellen zeigen • die Anzahl der für Schleswig-Holstein über die Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsstättenzahlen, zugeordnet zu den dort vorgegebenen Größenklassen • die Anzahl der aktuell (Sept. 2019) in der IFAS-Datenbank erfassten Betriebstätten , zugeordnet zu den Größenklassen 1 - 3 • Aufteilung der in IFAS erfassten Betriebstätten auf Größenklassen und Leitbranchen . Die IFAS-Auswertung unterscheidet sich insbesondere in der Anzahl von Betriebsstätten der Größenklasse 3 von den Betriebszahlen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (z.B. wegen eventueller Doppelerfassungen von Betrieben mit mehreren Standorten, wegen ggfs. fehlender Informationen über Beschäftigungszahlen sowie über Schließung von Betrieben). Des Weiteren ergeben sich Unterschiede bei den Gesamtzahlen der Betriebsstätten dadurch, dass die Datenbank von IFAS keine statische, sondern eine kontinuierlich anzupassende und zu aktualisierende Datenbank ist. 27. Wie regelmäßig erfolgen diese Überwachungen? (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren) Die Frage 27 kann nicht in der gewünschten Form beantwortet werden. Der Grund dafür hängt mit dem Arbeitsschutzkonzept zusammen, auf das nachfolgend eingegangen wird. Zunächst Anmerkungen zum Begriff „Überwachung“: Die Überwachung zählt, neben der Beratung und Antragsbearbeitung, die sich aus Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz ergeben, zu den staatlichen Aufgaben, die die Vollzugsbehörde StAUK erfüllt (siehe auch Antwort zu Frage 14). Unter dem Begriff Überwachung (Synonym: Aufsicht) wird verstanden: das Feststellen des Ist-Zustandes in Bezug auf die Erfüllung rechtlicher Pflichten durch den Normadressaten und Abgleich mit dem Soll-Zustand in Bezug auf die rechtlichen Verpflichtungen und Festlegung angemessener Maßnahmen zur Herbeiführung des Soll-Zustands, einschließlich aller Verwaltungsverfahrensmaßnahmen (zum Beispiel: Anordnung und / oder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ein Bußgeld verhängen). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Die Überwachung wird grundsätzlich im Rahmen von Besichtigungen einer Betriebsstätte (Betriebsbesichtigung), eines sonstigen Arbeitsplatzes (z. B. Baustelle ) oder einer Anlage (z. B. Außenlager, überwachungsbedürftige Anlagen) außerhalb einer Betriebsstätte durchgeführt (Dienstgeschäfte im Außendienst). Eine weitere Form der Überwachung besteht in der Überprüfung von Unterlagen und Dokumenten im Innendienst, zum Beispiel: Kontrolle von Anzeigen von Asbestarbeiten , zum Mutterschutzgesetz oder zur Biostoffverordnung. Vorgaben an die StAUK für die Durchführung der Überwachung des Arbeitsschutzrechts werden im Arbeitsschutzkonzept festgelegt. Dieses orientiert sich eng an den Vorgaben der LASI-Veröffentlichung „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards – LV 1“, mit der eine über die Ländergrenzen hinweg möglichst gleichwertige Vollzugspraxis im staatlichen Arbeitsschutz erreicht werden soll. Die Landesregierung konkretisiert somit mit dem Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept vom 19. Dezember 2017), wie das zwischen den Ländern verabredete Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe in Schleswig-Holstein von der Vollzugsbehörde StAUK umzusetzen ist (siehe auch Antwort zu Frage 31). Gemäß LV 1 erfolgt die Überwachung entweder • reaktiv, d. h. anlassbezogen oder • aktiv, d. h. auf eigene Initiative der staatlichen Arbeitsschutzbehörde. Reaktive Überwachung: Reaktive Überwachung kann erforderlich werden, wenn ein von außen an die Arbeitsschutzbehörde herangetragenes Ereignis Auslöser für die Überwachungstätigkeit ist. Solche Anlässe können z. B. sein: • tödliche und schwere Unfälle, Massenunfälle und schwere Schadensfälle; diese sind immer zu untersuchen, • arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten, • Anzeigen, Anträge und Mitteilungen, sofern eine Klärung notwendig und im Innendienst nicht möglich ist, • Genehmigungs-, Erlaubnis- und Bewilligungsanträge oder Anzeigen als Anlass für den Vollzug, • Beschwerden, sofern eine Klärung notwendig und im Innendienst nicht möglich ist; Beschwerden zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist grundsätzlich nachzugehen, auch wenn diese anonym erfolgen. Diese sind grundsätzlich zeitnah zu behandeln. Ausgenommen davon sind lediglich offensichtlich unbegründete Fälle. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die oben beschriebene Überprüfung von Unterlagen und Dokumenten im Innendienst , zählt ebenfalls zur anlassbezogenen Überwachung. Aktive Überwachung: Der LV 1 gibt vor, dass die Arbeitsschutzbehörden der Länder mindestens ein Viertel der insgesamt für die Umsetzung der Arbeitsschutzaufgaben zur Verfügung stehenden Nettoarbeitszeit für die aktive Überwachung planen und bereitstellen sollen. Zur aktiven Überwachung gehören die • Kampagnen / Schwerpunktaktionen (spezielle Überwachungsprogramme) • Überwachung im Rahmen der GDA-Arbeitsprogramme und weiterer länderübergreifender Überwachungsprogramme • Eigeninitiierte Regelbesichtigungen im Rahmen einer risikoorientierten Überwachung nach bundesweit einheitlicher Risikoeinstufung von Wirtschaftsklassen Nur die aktive Überwachung ermöglicht es grundsätzlich, die Aufsicht branchenspezifisch und/oder risikoorientiert zu gestalten sowie die Besichtigungshäufigkeit eines Betriebes vorzugeben bzw. zu steuern. Kampagnen / Schwerpunktaktionen (spezielle Überwachungsprogramme): Schwerpunktaktionen und Kampagnen ermöglichen, dass branchenspezifisch oder risikobezogen in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen gezielt arbeitsschutzrechtliche Problempunkte in einer Vielzahl betroffener Unternehmen thematisiert und Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. (siehe auch Antworten zu Fragen 19 und 35) GDA-Arbeitsprogramme und weitere länderübergreifende Überwachungsprogramme : Länderübergreifende Überwachungsprogramme sind im Wesentlichen die Arbeitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Über grundlegende Regelungen der Zusammenarbeit und über die Umsetzung der einzelnen Arbeitsprogramme wurden zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern entsprechende Vereinbarungen getroffen. In einem Leitfaden für GDA-Arbeitsprogramme sind die wesentlichen Prozessschritte erfasst, die für die Entwicklung und Durchführung von Arbeitsprogrammen im Rahmen der GDA erforderlich sind. Konkrete GDA-Arbeitsprogramme wurden für eine Periode von jeweils fünf Jahren vereinbart und umgesetzt. Für die jeweiligen Arbeitsprogramme wird zwischen den Ländern und den Unfallversicherungsträgern die Anzahl der durchzuführenden Überwachungen verbindlich festgelegt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 In der ersten Periode von 2008-2012 wurden insgesamt 11 Programme bearbeitet , unter anderem: • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bau- und Montagearbeiten • Sicher fahren und transportieren • Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeiten und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen. Für jedes Programm haben die Unfallversicherungsträger und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden einheitliche Standards für die Betriebsbesichtigungen entwickelt und praktisch eingesetzt. Zu diesen Standards zählten zum Teil auch Vorgaben hinsichtlich der Besichtigungsfrequenz. Für die Periode von 2013 - 2018 wurden drei Programme vereinbart. Diese ließen sich in einer Vielzahl von Branchen durchführen, weil sie branchenübergreifende Themen behandelten. Die Programme der zweiten GDA-Periode verfolgten die Ziele: • Verbesserung der Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Muskel-Skelett-Erkrankungen • Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung . Schleswig-Holstein hat bei allen bisherigen GDA-Arbeitsprogrammen das vereinbarte Soll nahezu vollständig erfüllt. Eigeninitiierte Regelbesichtigungen im Rahmen einer risikoorientierten Überwachung nach bundesweit einheitlicher Risikoeinstufung von Wirtschaftsklassen: Mit Hilfe eines rechnergesteuerten Systems, dem von fast allen Bundesländern eingesetzten RSA-Modul, wird jährlich bestimmt, welche und wie viele der über 79.000 Betriebsstätten in Schleswig-Holstein überwacht werden sollen. Die Auswahl erfolgt primär nicht branchenorientiert, sondern risikoorientiert. Dies wird dadurch ermöglicht, dass jeder erfassten Betriebstätte im Betriebserfassungssystem der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde (IFAS) eine Größenklasse sowie eine Gefährdungskategorie zugeordnet ist. Die Berechnung der Anzahl der zu überwachenden Betriebe erfolgt auf Basis der zur Verfügung stehenden Personalressourcen (in Vollzeitäquivalenten) und dem für die risikoorientierte Überwachung vorgegebenen bzw. für die aktive Überwachung zur Verfügung stehenden Zeitanteil. RSA ermöglicht es, dass bei der jährlichen Betriebsauswahl Betriebe einer vorgegebenen Größenklasse und Gefährdungskategorie bevorzugt ausgewählt werden. Mit Hilfe von RSA ist es außerdem grundsätzlich möglich, durch Gewichtung von Größenklasse und Gefährdungskategorie den Abstand der Revisionen in einem Betrieb zu steuern. Diese Option wurde bisher nicht genutzt . Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Aufgrund der nicht branchenorientierten Auswahl der Betriebe und den bisher nicht vorgegebenen Revisionsabständen ist die Frage 27 nicht in der gewünschten Form zu beantworten. 28. Sind dies alle Betriebe und Organisationen in Schleswig-Holstein? Wenn nein, wie werden die restlichen Betriebe und Organisationen betreut und überwacht? Die StAUK ist für alle „Betriebe und Organisationen in Schleswig-Holstein“ zuständig , die Beschäftigte haben sowie für Unternehmen und Organisationen ohne Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder überwachungsbedürftige Anlagen betreiben. Diese werden in der IFAS-Datenbank der StAUK erfasst und werden nach dem in der Antwort zu Frage 27 beschriebenen Konzept überwacht (siehe auch dort). Darüber hinaus führt die StAUK im Rahmen der Überwachung arbeitsschutz- und gefahrstoffrelevante Besichtigungen außerhalb von Betriebsstätten (oder ohne direkten Betriebsbezug) durch, unter anderem sind dies: • Baustellen • Überwachungsbedürftige Anlagen • Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Rahmen von IED- und Störfallbesichtigungen • Lager explosionsgefährlicher Stoffe • Heimarbeit. Im Jahresbericht Arbeitsschutz wird dies in der Tabelle 3.2 dokumentiert8. Unter die Überwachung fallen auch Betriebe, die ihren Sitz außerhalb Schleswig- Holsteins haben, aber in Schleswig-Holstein tätig sind, z. B. im Rahmen von Begasungen , Bau-, Asbestarbeiten etc. Die StAUK erfasst in ihrer Datenbank nicht: • Unternehmen ohne Beschäftigte (Ausnahmen: sofern sie Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen; sofern sie überwachungsbedürftige Anlagen betreiben ), 8 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte “. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeitsschutz _pdf.html Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 • private Haushalte mit Hausangestellten (Ausnahme: sofern sie Tätigkeiten mit Asbest durchführen) • Organisationen ohne bzw. mit ausschließlich ehrenamtlich Beschäftigten (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften). Diese Einrichtungen fallen nicht unter das Arbeitsschutzgesetz. Dementsprechend ist die StAUK auch nicht für diese Einrichtungen zuständig. Arbeits- und Gesundheitsschutz wird hier auf der Grundlage des SGB VII auf Ebene der Deutschen Unfallversicherungsträger geregelt. Erfasst in der IFAS-Datenbank aber nicht im Überwachungsprogramm der StAUK sind Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen (z. B. Ölplattformen ). Diese werden für Schleswig-Holstein vom zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Hannover überwacht. 29. Wie viele Betriebsbesichtigungen wurden 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 durch die STAUK durchgeführt? (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren) Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Diesen Jahresberichten sind die in der Übersicht zu Frage 29 tabellarisch dargestellten Zahlen der Betriebsbesichtigungen von 2014 bis 2018 entnommen. Die Tabellen zeigen die Anzahl der besichtigten Betriebsstätten in Verbindung mit den dabei ausgeführten Dienstgeschäften. Die Gesamtzahl der Betriebsbesichtigungen wird unter dem Reiter „Überwachung /Prävention“ dargestellt. Diese Zahl ist höher, als die Zahl der besuchten Betriebsstätten, da sie ebenfalls Zweit- bzw. Nachbesichtigungen enthält. Ein Betrieb wird jedoch auch bei mehrfacher Besichtigung nur einmal als aufgesuchte Betriebsstätte erfasst. Arbeitgeber/Anlagenbetreiber werden nicht nur innerhalb ihrer Betriebstätten bezüglich der Einhaltung arbeitsschutz-, chemikalien- und sprengstoffrechtlicher Anforderungen geprüft. Es finden ebenfalls Besichtigungen außerhalb von Betriebstätten statt. Die Übersicht zu Frage 29 enthält daher ebenfalls Tabellen für den Zeitraum 2014 – 2018, die die Anzahl der außerhalb von Betriebsstätten durchgeführten Besichtigungen und die damit verbundenen Dienstgeschäfte darstellen . Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 30. Wie viel Prozent der kleinen, mittelgroßen und großen Betriebe wurden 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 besichtigt? (bitte mit den Angaben: Gesamtzahl der Betriebe/aufgesuchte Betriebe/Prozentzahl aufgesuchte Betriebe differenzieren) Auf Basis der in Tabelle 3.1 dargestellten Gesamtzahl der Betriebsstätten aus den Jahresberichten9 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 leitet sich die im Anhang (Übersicht zu Frage 30) dargestellte prozentuale Verteilung der besichtigten Betriebsstätten auf die Größenklassen 1 bis 3 ab10. 31. In welchem prozentualen Verhältnis werden bei den Besichtigungen die verschiedenen Sachgebiete geprüft? Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI – hat, mit dem Ziel einer möglichst gleichwertigen Vollzugspraxis, ländereinheitliche Mindestinhalte an Besichtigungen von Betrieben und nicht stationären Betriebsstätten erarbeitet und veröffentlicht11. Danach führen staatliche Arbeitsschutzbehörden Besichtigungen als „Behördliche Systemkontrolle“12 durch; so auch die StAUK13. Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz sowie die notwendige weitere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen drängen zu einem effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dementsprechend setzt die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht länger bei der Kontrolle der Einzelmaßnahmen an, sondern bei der Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzsystems. Die Behördliche Systemkontrolle stellt das Instrumentarium dar, mit dem die zuständige Arbeitsschutzbehörde das Vorhandensein und das Funktionieren einer 9 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeitsschutz _pdf.html 10 Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte 11 LASI-Veröffentlichung – LV 1, Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards, 1. überarbeitete Auflage, 2016. 12 Siehe ausführlicher zur Behördlichen Systemkontrolle LASI-Veröffentlichung 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle – LV 54“. 13 Die Landesregierung konkretisiert mit dem Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig- Holstein (Arbeitsschutzkonzept vom 19. Dezember 2017) wie das zwischen den Ländern verabredete Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe in Schleswig-Holstein von der Vollzugsbehörde StAUK umzusetzen ist. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 systematischen Arbeitsschutzorganisation hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) überprüft. Dies erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden 6 pflichtigen Kernelemente der Arbeitsschutzorganisation: • Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen, • Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten, • Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, • Qualifikation für den Arbeitsschutz, • Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, • Organisation der Unterweisung. Werden Defizite festgestellt, wirkt die Arbeitsschutzbehörde auf eine geeignete betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes hin. Bei den nachfolgend aufgeführten weiteren neun Zusatzelementen wird einzelfallbezogen entschieden, ob diese ebenfalls bei der Besichtigung geprüft werden: • Auflagenmanagement • Arbeitsmedizinische Vorsorge • Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen • Regelwerksmanagement • Kommunikation des Arbeitsschutzes • Betriebsspezifische Regelungen zum Planungs- und Beschaffungswesen • Sonstige Funktionsträger • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber • Besondere Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten). Die sechs Kernelemente finden ihre Rechtsgrundlagen insbesondere im ArbSchG und seinen nachgeordneten Verordnungen sowie im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dementsprechend werden diese Rechtsvorschriften bei jeder behördlichen Systemkontrolle geprüft. Der Bewertung des Kernelements „Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung“ wird ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es bildet die Schnittstelle zu allen arbeitsschutzrelevanten Rechts- bzw. Sachgebieten. Da durchgängig alle auf Basis des ArbSchG erlassenen nachgeordneten Verordnungen zur Regelung des Arbeitsschutzes Arbeitsschutzmaßnahmen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung fordern, wird insbesondere bei der Überprüfung des Kernelements „Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung“ - der Vollzug dieser Rechtsnormen betrachtet und als Ergebnis vom Betriebserfassungssystem IFAS erfasst14. 14 siehe hierzu jeweils Tabelle 4 der vom Sozialministerium veröffentlichten Jahresberichte Arbeitsschutz https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeitsschutz _pdf.html. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Erfüllung der rechtlich vorgegebenen Einzelverpflichtungen15 und deren Wirksamkeit zum Schutz der Beschäftigten sind bei Besichtigungen i. R. der Behördlichen Systemkontrolle nur stichprobenartig zu überprüfen (Compliance-Prüfung ). Aufgrund des oben dargestellten länderübergreifenden Konzepts „Behördliche Systemkontrolle“, nach dem die StAUK Besichtigungen vornimmt, werden somit bei jeder Betriebsbesichtigung grundsätzlich alle Sachgebiete mit der dem betriebsspezifischen Gefährdungsschwerpunkt entsprechenden Tiefe geprüft. 32. Wie viele Anzeigen mit Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gehen jährlich bei den staatlichen Arbeitsschutzorganisationen/Unfallkasse Nord ein? Im Bereich des Arbeitsschutzes bestehen etwa 25 gesetzliche Anzeigeverpflichtungen , beispielsweise im Baubereich, im Gefahrstoffbereich oder bei Schadensfällen an gefährlichen Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen), bei Beschäftigung einer Schwangeren oder bei einem meldepflichtigen Arbeitsunfall. Bei Eingang einer Anzeige in der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kenntnisnahme und ggf. Registrierung ausreicht, oder ob weitere Maßnahmen wie z. B. ein Anschreiben oder eine Besichtigung (als reaktive Überwachung) notwendig sind. Gemittelt über die Zahlen der Jahresberichterstattungen aus den Jahren 2016 – 2019 lässt sich folgende Aussage ableiten: • Jährlich gehen rund 11.000 Anfragen, Anzeigen und Mängelmeldungen bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) ein. Die Anzahl an Unfall- und Schadensmeldungen, die ebenfalls Anzeigepflichtig sind, wird in den Jahresberichten nicht unter „Anfragen/Anzeigen/Mängelmeldungen “ dokumentiert. Eine gesonderte Abfrage aus der IFAS-Datenbank der StAUK hat ergeben, dass jährlich rund 2750 Unfallanzeigen bei der StAUK eingehen. 33. Gibt es eine Häufung von Anzeigen in bestimmten Branchen? Wenn ja, in welchen Branchen? Die Auswertung der Zahlen der Jahresberichte von 2014 bis 2018 zeigt deutlich, dass in den Leitbranchen „Bau, Steine, Erden“, „Hochschulen, Gesundheitswesen " und „Handel“ eine Häufung von Anfragen, Anzeigen und Mängelmeldungen dokumentiert ist. Hierbei handelt es sich primär um gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen. 15 siehe hierzu Antwort zu Frage 13. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 In der Baubranche sind dies neben Bauvoranmeldungen nach Baustellenverordnung überwiegend Anzeigen von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und Bauteilen: • Im Jahr gehen durchschnittlich 1843 Anzeigen für ASI-Arbeiten16 ein. Den weitaus größten Anteil an Anzeigen stellen Schwangerschaftsmitteilungen dar: • Im Jahr gehen durchschnittlich 7750 Schwangerschaftsmitteilungen ein. Da in den Leitbranchen „Hochschulen, Gesundheitswesen" und „Handel“ überwiegend Frauen beschäftigt sind, erklärt dies die Häufung von Anzeigen in diesen Branchen. 34. Gibt es im Land Branchen, die im besonderen Maße durch Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auffallen? Wenn ja, welche Branchen und mit welchen Mängelschwerpunkten? Auf Basis der für die Jahresberichte17 erstellten Auswertungen lassen sich u.a. an Hand der Anzahl von Beanstandungen, Untersuchungen von Unfällen, Anordnungen und Verwarnungen Tendenzen erkennen, welche Leitbranchen im besonderen Maße durch Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auffallen 18. Von einer Auffälligkeit innerhalb einer Leitbranche kann ausgegangen werden, wenn z. B. in dieser Leitbranche das Verhältnis der Anzahl der erfassten Beanstandungen 19 zu der in dieser Leitbranche erfassten Anzahl aufgesuchter Betriebsstätten bzw. durchgeführter Dienstgeschäfte20 deutlich höher ist, als das Verhältnis der insgesamt erfassten Beanstandungen zur Anzahl der insgesamt aufgesuchten Betriebsstätten bzw. durchgeführten Dienstgeschäfte. 16 Asbest- Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten 17 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeitsschutz _pdf.html 18 Siehe in den Jahresberichten jeweils Tabelle 3.1, Spalten 21, 24 und 25; Tabelle 3.2, Spalten 6, 8, 12 und 13. 19 Eine Beanstandung liegt vor, wenn ein Mangel durch die Aufsichtsbeamtin bzw. den Aufsichtsbeamten festgestellt, bewertet und der Arbeitgeber im Rahmen des Ermessens aufgefordert wird, diesen zu beseitigen. 20 Siehe zum Verständnis des Begriffs „Dienstgeschäfte“ auch die Antwort zu Frage 27 Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2018 betrug das Verhältnis der insgesamt erfassten Beanstandungen zur Anzahl der insgesamt aufgesuchten Betriebsstätten rund 171%21, zur Summe der Dienstgeschäfte rund 136 %22. Von den insgesamt 24 Leitbranchen liegt in den in der Übersicht zu Frage 34 (siehe Anlage) genannten Leitbranchen das Verhältnis der Anzahl der erfassten Beanstandungen zur erfassten Anzahl der aufgesuchten Betriebsstätten deutlich höher als 171% bzw. das Verhältnis der Anzahl der erfassten Beanstandungen zur Summe der Dienstgeschäfte höher als 136 %. Die Praxis hat gezeigt, dass im Rahmen der Leitbranche „Bau, Steine, Erden“ insbesondere die Baubranche durch hohe Unfallzahlen auf Baustellen auffällt. Dies weist ebenfalls auf Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im besonderen Maße hin. Bei der Erfassung und Dokumentation der jährlich anfallenden Daten wird die Anzahl der Tätigkeiten der Arbeitsschutzbehörden (hier beispielhalft: Beanstandungen ) branchenunabhängig den jeweils berührten Sach- und Rechtsgebieten zugeordnet23. Daher ist es nicht möglich, die Ursachen für die Auffälligkeit der oben aufgeführten Leitbranchen Beanstandungsschwerpunkten bzw. „Mängelschwerpunkten “ zuzuordnen. Grundsätzlich finden sich - dem Besichtigungskonzept24 „Behördliche Systemkontrolle “ entsprechend - die meisten Beanstandungen in dem Sachgebiet Arbeitsschutzorganisation , insbesondere in Form von fehlender oder fehlerhaft erstellter Gefährdungsbeurteilungen. Weitere vorgefundene Beanstandungen finden sich in den Sach-/Rechtsgebieten „Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie“ und „Gefahrstoffe“. Auch hierauf bezogen sind aus den genannten Gründen, keine branchenspezifischen Aussagen möglich. Hinweise auf jahrelange Mängel im Gesundheitsschutz in bestimmten Branchen können auch durch statistische Auswertungen anerkannter Berufskrankheiten gewonnen werden (siehe dazu Antwort zu Frage 48). 21 Prozentzahl > 100 möglich, weil eine besichtigte Betriebsstätte nur einmal als „aufgesucht“ erfasst wird, auch wenn sie aufgrund der Beanstandungen mehrfach aufgesucht werden muss 22 Prozentzahl > 100 möglich, weil einem Dienstgeschäft mehrere Beanstandungen zugeordnet werden können 23 Diese in Tabelle 4 des Jahresberichts vorgenommene Zuordnung entspricht der Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte. 24 Siehe hierzu ausführlicher Antwort zu Frage 31. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 35. Welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um hier Verbesserungen herbeizuführen ? Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 angeführt, stellt die Landesregierung für den Arbeitsschutzvollzug im Bereich erneuerbare Energien (Leitbranche Versorgung ; z.B. Biogasanlagen, Offshore-Windenergieanlagen…) seit 2017 schrittweise bis 2019 Finanzmittel für zusätzliches Personal im Umfang von insgesamt 7,2 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung. Zusätzlich zu der verbesserten Personalausstattung arbeitet die Landesregierung im Rahmen der Fachaufsicht kontinuierlich daran, die Aufsichtstätigkeit der StAUK zu optimieren, um die Effizienz des Vollzugs des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Schleswig-Holstein zu steigern. Hierfür wird das Arbeitsschutzkonzept, das sich streng an der LASI-Veröffentlichung LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder“ orientiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Ein wesentliches Element ist dabei die risikoorientierte Überwachung der Betriebe , die in Schleswig-Holstein bereits seit 2000 praktiziert wird. Hierfür wird das IFAS-Modul „Rechnergestützte Steuerung der Aufsichtstätigkeit“ (RSA) für die Auswahl von Betrieben im Rahmen der aktiven Überwachungstätigkeit (Regelbesichtigungen ) genutzt. 2018 hat sich Schleswig-Holstein an der länderübergreifenden RSA-Pilotierung beteiligt, primär mit dem Ziel, die bereits gehandhabte Praxis zur risikoorientierten Überwachung weiter zu verbessen und ländereinheitlichen Standards anzupassen. Die Pilotierung hatte zum Ergebnis, dass folgende Maßnahmen ergriffen wurden: • Die Gefährdungskategorien wurden der ländereinheitlichen Standardvorgabe angepasst. • Um die Steuerung der risikoorientierten Betriebsauswahl sowie der Besichtigungsintervalle zu verbessern, wurden regelmäßige Anpassungen der Priorisierung von Größenklassen und Gefährdungskategorien eingeleitet. • Da die Grundeinstufung der Gefährdungskategorie eines Betriebs von der tatsächlich im Rahmen einer Revision vorgefundenen Gefährdungssituation positiv oder negativ abweichen kann, hat die Vollzugskraft neuerdings unter Berücksichtigung der Revisionsergebnisse die Gefährdungskategorisierung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der Praxis hat es sich besonders bewährt, erkannte branchenbezogene Arbeitsschutzmängel , aber auch wiederkehrend branchenunabhängige Arbeitsschutzmängel (insbesondere ungeeignete Arbeitsschutzorganisation, fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung), in Schwerpunktaktionen oder Kampagnen der StAUK aufzuarbeiten. Schwerpunktaktionen und Kampagnen erzie- Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode len in der Regel immer eine Verbesserung der Arbeitsschutzsituation. Diese haben daher im Arbeitsschutzkonzept eine höhere Priorität als Regelbesichtigungen erhalten. Aktuell laufen drei Kampagnen/Schwerpunktaktionen (Siehe auch Antwort zu Frage 19): • Überprüfung von Biogasanlagen (Leitbranche Versorgung) In Schleswig-Holstein werden über 560 Biogasanlagen betrieben, davon unterliegen etwa 160 Anlagen der Störfallverordnung. Bei einer von Umweltministerium und Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) seit 2015 durchgeführten „Schwerpunktaktion Biogasanlagen“ wurden erhebliche Verstöße gegen die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung festgestellt, vor allem hinsichtlich des Explosionsschutzes. Seit 2016 führen die StAUK und das LLUR die Schwerpunktaktion gemeinsam durch, mit dem Ziel, die Betreiber über ihre Arbeitsschutzpflichten zu informieren und auf deren Umsetzung hinzuwirken. • „Kampf dem Krebs am Arbeitsplatz“ In den Jahren 2016 und 2017 wurden in Schleswig-Holstein 716 Fälle angezeigt, in denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Krebserkrankung besteht. Außerdem wurde in diesem Zeitraum in 312 Fällen anerkannt, dass eine berufsbedingte Krebserkrankung vorliegt. Diese verlaufen oft tödlich. Gefährdet können z.B. Arbeitskräfte sein, die jahrzehntelang an Tankstellen, bei der Heizöllieferung oder Tankreinigung den Einwirkungen von Benzol und Blei ausgesetzt sind. Dementsprechend hat das Sozialministerium 2018 eine Schwerpunktaktion „Kampf dem Krebs“ begonnen. Damit sollen nach und nach Arbeitgeber und Beschäftige gezielt über die Ursachen berufsbedingter Krebserkrankungen und über mögliche Schutzmaßnahmen informiert werden. Gleichzeitig wird die Umsetzung der Maßnahmen im Betrieb überprüft: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/Downloads/arbeitsschutz _Flyer_KrebspraeventionArbeitsplatz.pdf. • Unterkünfte und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft Anfang 2018 wurden bei einer Großschlachterei in Schleswig-Holstein erhebliche Mängel bei der Unterbringung von Beschäftigten vor allem aus Osteuropa bekannt . Diese Beschäftigten sind überwiegend bei Subunternehmen beschäftigt. Da diese Zustände keinen Einzelfall darstellen, hat das Sozialministerium unter Beteiligung der StAUK und anderer Behörden die Überprüfungs- und Informationskampagne „Unterkünfte von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft“ gestartet. Die StAUK überprüft ebenfalls die Arbeitsbedingungen. Im Zusammenhang mit der Kampagne hat das Sozialministerium einen Flyer „Arbeiten und Wohnen in Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Deutschland: Anforderungen an Ihre Unterkunft“ in den Sprachen Deutsch, Rumänisch , Polnisch und Bulgarisch veröffentlicht: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung /VIII/Presse/PI/PDF/2018/181010_VIII_Flyer_Fleischindustrie .pdf?__blob=publicationFile&v=2 Um den Arbeitsschutz in der Baubranche auch auf Baustellen weiter zu verbessern , wird seit 2018 die Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzrechts auf Baustellen wieder von der StAUK durchgeführt; nachdem die Aufsicht auf den Baustellen (ausgenommen bei Bauvorhaben mit besonderer Gefahrstoffproblematik , z.B. Asbest oder bei schweren Unfällen) über mehrere Jahre fast ausschließlich durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) wahrgenommen worden war. Hier wird es künftig zwischen StAUK und BG Bau abgestimmte Schwerpunktaktionen geben. Um generell für den Arbeitsschutz zu sensibilisieren oder auch um speziellen Arbeitsschutzmängeln entgegen zu wirken, beteiligt sich die StAUK mit Vorträgen an Veranstaltungen, die sich mit entsprechenden Themen an Arbeitgeber richten (z.B. „Lübecker Arbeitsschutztag“, Veranstaltung der IHK, zusammen mit der Handwerkskammer). Darüber hinaus führt das Sozialministerium regionale Arbeitsschutzforen für Multiplikatoren in den Betrieben durch (Siehe Antwort zu Frage 22). 36. Haben sich die auffälligen Branchen seit 2007 verändert? Wenn ja, wie? Die Landesregierung kann auf der Grundlage der vorhandenen statistischen Erhebungen keine validen Veränderungen auffälliger Branchen seit 2007 benennen . Die Gründe hierfür sind: • Regelbesichtigungen werden nicht branchenorientiert durchgeführt25 ; die Besichtigungsschwerpunkte variieren. • Die Art der aktiven Überwachung in den Betrieben ist durch die Einführung der Behördlichen Systemkontrolle im Jahr 2013 grundlegend verändert worden . Regelhaft erfolgt seitdem eine Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb mit anschließender Complianceprüfung an einem beispielhaften Arbeitsplatz26 . Dieses Überwachungskonzept hat zu einer Verringerung der erfassten und dokumentierten Beanstandungen geführt. Daraus lässt sich aber nicht unbedingt ableiten, dass sich auch die Arbeitsschutzsituation in den aufgesuchten Betriebsstätten verbessert hat, da das Konzept nicht mehr das Auffinden einzelner Mängel und Beanstandungspunkte in der Betriebsstätte , sondern eine Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation im Fokus hat. Wird die vorgefundene Arbeitsschutzorganisation und das wesentliche Element- die Gefährdungsbeurteilung − zu Teilen oder im Ganzen 25 Siehe hierzu Antwort zu Frage 27. 26 Siehe hierzu Antwort zu Frage 31. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode beanstandet, so wird nur eine Beanstandung erfasst, die jedoch eine Vielzahl an Einzelmängeln beinhalten kann. Bewährt haben sich Schwerpunktaktionen und Kampagnen. Wurden diese branchenbezogen ausgeführt, hatte dies unmittelbar auch zur Folge, dass sich die Arbeitsschutzsituation innerhalb dieser Branche verbessert hat (Beispiel: Leitbranche Versorgung - Schwerpunktaktion Biogasanlagen). Ob und wie nachhaltig sie sind, muss sich zeigen. 37. Wie viele Anordnungen, Verwarnungen, Bußgeldbescheide und Strafanzeigen wurden in den letzten fünf Jahren aufgrund von Besichtigungen ausgesprochen ? (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Branchen) Die Anzahl der Anordnungen, Verwarnungen, Bußgeldbescheide und Strafanzeigen ist für die Jahre 2014 – 2018 der folgenden Tabelle zu entnehmen. Diesbezügliche Daten zu einzelnen Branchen werden statistisch nicht erfasst: 2014 2015 2016 2017 2018 Anordnungen 71 78 59 51 34 Verwarnungen 343 268 254 191 181 Bußgelder 67 33 31 57 25 Strafanzeigen 0 0 0 4 2 38. Wie viele Betriebe wurden in Schleswig-Holstein in den letzten fünf Jahren in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften kontrolliert? Die Anzahl der Betriebe, die in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften kontrolliert wurden wird statistisch nicht erfasst. Zu der Thematik wurden in den letzten fünf Jahren 2.131 Überwachungen durchgeführt. Siehe Übersicht zu Frage 38. 39. Wie viele Regelverstöße hat es hierbei in den letzten fünf Jahren gegeben? Im Rahmen der durchgeführten Überwachungen wurden 150 Beanstandungen festgestellt. Siehe Übersicht zu Frage 39. 40. Welche Branchen sind dabei besonders aufgefallen? Laut Information der StAUK sind dabei in den letzten fünf Jahren keine Branchen besonders aufgefallen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 41. Wie wurden die Regelverstöße jeweils geahndet? Verstöße gegen Vorschriften werden durch die StAUK in der Regel zunächst angemahnt und danach gegebenenfalls auf dem Verwaltungswege in Form einer Anordnung durchgesetzt. Ein Verstoß gegen diese Anordnung wiederum kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch Geldbuße geahndet werden . Bei Verstößen gegen Vorschriften, die strafbewehrt sind, wird Strafanzeige gestellt. Siehe Übersicht zu Frage 41. 42. Wie viele Betriebe wurden in Schleswig-Holstein in den letzten fünf Jahren in Bezug auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Heimarbeitsgesetzes kontrolliert? (bitte differenziert nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz und des Heimarbeitsgesetz darstellen) Die Anzahl der Betriebe, die in Bezug auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes , des Mutterschutzgesetzes und des Heimarbeitsgesetzes kontrolliert wurden, wird statistisch nicht erfasst. Zu der Thematik wurden im Rahmen des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes in den letzten fünf Jahren 584 Überwachungen, im Rahmen des Mutterschutzes 1799 Überwachungen und im Rahmen des Heimarbeitsschutzes 22 Überwachungen durchgeführt. Siehe Übersicht zu Frage 42. 43. Wie viele Regelverstöße hat es in den letzten fünf Jahren dabei gegeben? Im Rahmen der Überwachung hat es in den letzten fünf Jahren zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz 21 Beanstandungen, zum Mutterschutz 96 Beanstandungen und zum Heimarbeitsschutz zwei Beanstandungen gegeben. Siehe Übersicht zu Frage 43. 44. Welche Branchen sind dabei besonders aufgefallen? Laut Information der StAUK sind dabei in den letzten fünf Jahren keine Branchen besonders aufgefallen. 45. Wie wurden die Regelverstöße jeweils geahndet? Verstöße gegen Vorschriften werden durch die StAUK in der Regel zunächst angemahnt und danach gegebenenfalls auf dem Verwaltungswege in Form einer Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Anordnung durchgesetzt. Ein Verstoß gegen diese Anordnung wiederum kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch Geldbuße geahndet werden . Bei Verstößen gegen Vorschriften, die strafbewehrt sind, wird Strafanzeige gestellt. Siehe Übersicht zu Frage 45. 46. Wie werden Arbeits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung („Leiharbeit“) überprüft? Sind bei der STAUK Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Aufgabe beauftragt? Die StAUK führt Besichtigungen von Betrieben grundsätzlich nach dem Konzept der Behördlichen Systemkontrolle (BSK) durch, auf das sich die Länder verständigt haben. Die Arbeitnehmerüberlassung wird im Rahmen der behördlichen Systemkontrolle zum Thema, wenn es in dem zu besichtigenden Betrieb Hinweise darauf gibt, dass „Besondere Beschäftigungsverhältnisse“ vorliegen. Da BSK von allen Vollzugskräften der StAUK durchgeführt werden, können grundsätzlich auch alle Vollzugskräfte mit Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit in Betrieben konfrontiert werden. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleihern) zur Arbeitsleistung überlässt, diese in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Die Pflicht zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten obliegt sowohl dem Entleiher als auch dem Verleiher gemäß § 11 Absatz 6 AÜG. Dies ist ggfs. von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde zu prüfen. Spezielle Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Leiharbeitnehmer /innen gibt es nicht. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 47. Wie viele begutachtete Berufskrankheiten gab es in den letzten fünf Jahren? (bitte jährlich aufschlüsseln) Die Anzahl der von den Landesgewerbeärzten in Schleswig-Holstein in den letzten fünf Jahren begutachteten Berufskrankheiten ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Anzahl der begutachteten Berufskrankheiten 2014 5 2015 112 2016 163 2017 136 2018 116 In 2014 wurde infolge der Wahrnehmung des Vorsitzes und der Geschäftsführung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI - durch Schleswig-Holstein) die Mitwirkung der Landesgewerbeärzte im Berufskrankheiten -Feststellungsverfahren reduziert. 48. Gab es eine Häufung von bestimmten Berufskrankheiten oder eine Häufung in bestimmten Branchen? Wenn ja, welche? Gemäß der Berufskrankheiten-Dokumentation der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden von 2013 bis 2017 im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Schleswig-Holstein insgesamt 2.574 Berufskrankheiten anerkannt. Im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurden von 2013 bis 2017 insgesamt 233 Berufskrankheiten anerkannt . Die sechs häufigsten Berufskrankheiten nach BK-Ziffern in Schleswig-Holstein und deren absolute Fallzahlen werden in Abb. 1 dargestellt. Die sechs Branchen in Schleswig-Holstein mit den meisten anerkannten Berufskrankheiten und deren absolute Fallzahlen werden in Abb. 2 dargestellt. Demnach steht die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit seit Jahren unverändert an der Spitze der anerkannten Berufskrankheiten. An zweiter Stelle steht eine durch Asbest verursachte Lungenveränderung (Asbestose) und an dritter Stelle die am 22.12.2014 neu in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommenen Erkrankungen nach der Berufskrankheiten-Ziffer 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Durch diese neue Berufskrankheit werden bestimmte Formen des weißen Hautkrebses bei Outdoor-Beschäftigten erfasst. In die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurde im Juli 2019 neu eine Angebotsvorsorge für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (ab einer Stunde und mehr je Tag) aufgenommen ; mit dem Ziel, die Zahl der berufsbedingten weißen Hautkrebserkrankungen mit Hilfe präventiver Maßnahmen zukünftig zu reduzieren. Die durch Asbest verursachten Erkrankungen (Asbestose, Lungen- oder Kehlkopf - oder Eierstockkrebs und Mesotheliom) machen zusammen mit insgesamt 765 Fällen in Schleswig-Holstein 27,25% aller Anerkennungen aus. In Deutschland ist die Herstellung und Verwendung von Asbestprodukten seit 1993 verboten . Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten kann es jedoch auch heute noch zu Asbestkontakt kommen. Es gelten strenge Arbeitsschutzvorschriften . Bis eine asbestbedingte Krankheit ausbricht, können 20 bis 30 Jahre vergehen. Dadurch sind auch heute noch neue Fälle zu beklagen. Die Branchen mit den meisten anerkannten Berufskrankheiten sind Baustellen, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe, gefolgt von Maschinenbau und Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau (s. Abb. 2). Abb. 1: Die sechs häufigsten anerkannten Berufskrankheiten nach BK-Ziffern in Schleswig-Holstein von 2013 bis 2017. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). 1123 462 322 175 128 92 0 200 400 600 800 1000 1200 Berufskrankheitenanerkennungen nach BK-Ziffern in Schleswig-Holstein 2013-2017 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Abb. 2: Die sechs Branchen mit den meisten anerkannten Berufskrankheiten in Schleswig-Holstein von 2013 bis 2017. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). 49. Werden regelmäßig durch die STAUK Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt? Wenn ja, in wie vielen Betrieben und Unternehmen? (Bitte nach Branchen auflisten für die letzten fünf Jahre) Die StAUK führt keine Gefährdungsbeurteilungen in Betrieben durch. Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind das Arbeitsschutzgesetz (Arb- SchG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist Arbeitgeberpflicht, d. h. der Arbeitgeber ist für das ordnungsgemäße Erstellen der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich (§ 5 ArbSchG). Im Rahmen der Regelrevision und im Rahmen der GDA werden Gefährdungsbeurteilungen durch die StAUK kontrolliert. Die StAUK führt keine Statistik, in wie vielen Betrieben und Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist. 641 324 233 152 110 89 0 100 200 300 400 500 600 700 Berufskrankheitenanerkennungen nach Branchen Schleswig-Holstein 2013-2017 Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 50. Gibt es gesicherte Erkenntnisse über Betriebe und Unternehmen mit einer geeigneten eigenständigen Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z.B. eigene Abteilung)? Wenn ja, welche? Erkenntnisse über den Aufbau der Arbeitsschutzorganisation und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe eines Betriebs werden im Rahmen von Betriebsbesichtigungen gewonnen. Die StAUK ist aufgrund des Arbeitsschutzkonzepts 27 verpflichtet, Revisionen grundsätzlich als „Behördliche Systemkontrolle“ durchzuführen. Mit diesem Instrumentarium überprüft sie das Vorhandensein und das Funktionieren einer systematischen Arbeitsschutzorganisation hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die konkreten Inhalte können der LASI-Veröffentlichung „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle “ – LV 54 − entnommen werden: https://lasi-info.com/publikationen/lasi-veroeffentlichungen/ Über Betriebe, die bisher noch nicht oder vor Einführung dieses unter den Ländern abgestimmten Aufsichtskonzepts von der StAUK besichtigt wurden, liegen allerdings keine Erkenntnisse vor. 51. In wie vielen Betrieben und Organisationen gibt es entsprechende Betriebsund Dienstvereinbarungen? Ob in Betrieben und Organisationen entsprechende Betriebs- und Dienstvereinbarungen vorliegen, wird im Rahmen der behördlichen Systemkontrolle (siehe Antwort zu Frage 50) bekannt. Zahlen liegen dazu nicht vor. 52. Sind der Landesregierung diese (Muster-) Betriebsvereinbarungen bekannt ? Nein. Siehe auch Antwort zu Frage 51. 27 Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept) vom 19.12.2017 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 53. Wie viel Prozent der Betriebe und Organisationen haben nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren tatsächlich Gefährdungsbeurteilungen („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ nach Arbeitsschutzgesetz) durchgeführt , und wie viele dieser Betriebe haben dabei auch psychische Belastungen berücksichtigt (bitte nach Branchen und kleinen, mittelgroßen und großen Betrieben differenzieren)? Die StAUK führt keine Statistik, von wie vielen Betrieben und Organisationen ihr bekannt ist, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist. Siehe auch Antwort zu Frage 56. 54. Welche Unterstützungsmaßnahmen erhalten kleine, mittelgroße und große Betriebe bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, und welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung? Insbesondere die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung geben für die bei ihnen versicherten Unternehmen Handlungshilfen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung heraus. Außerdem gibt es zahlreiche Hilfen im Internet, die von den unterschiedlichen Arbeitsschutzakteuren zur Verfügung gestellt werden. Umsetzungshilfen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bieten auch die zu den meisten Arbeitsschutzverordnungen erlassenen Technischen Regeln. für den Bereich „Arbeitsmittel“ z.B. die Technische Regel Betriebssicherheit - Gefährdungsbeurteilung – TRBS 111128 . Bei Anwendung dieser Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er in Bezug auf die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel seine rechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Probleme bereitet den Arbeitgebern die Komplexität der zu beurteilenden Gefährdungen sowie die Auswahl und Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen. Der Wegfall konkreter Regelungen im Rahmen der Deregulierung (z.B. in der Arbeitsstättenverordnung ) hat hier zu Unsicherheiten geführt. Vorrangig kleine und mittelständische Unternehmen sind damit überfordert. Sie sind zwar verpflichtet, sich – sofern sie nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen −fachkundig bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen zu lassen, wissen aber häufig nicht, wie und vor allem, durch wen, das erfolgen soll. Speziell für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen ist im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) folgende Broschüre aufgelegt worden, die in der Praxis gut ankommt: Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung http://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/DE/broschuere-empfehlung -gefaehrdungsbeurteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=11 28 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, TRBS 1111, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt, GMBl 2018, S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019, S. 292 [Nr. 13-16] Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Empfehlungen richten sich insbesondere an Unternehmen und betriebliche Arbeitsschutzakteure (u.a. Arbeitgeber, Betriebs-/Personalräte, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Sie sollen Orientierung darüber geben, wie psychische Belastungen angemessen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden können. 55. Welche Unterstützungsmaßnahmen erhalten kleine und mittlere Betriebe bei der Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes? Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) werden gezielt Anreize für Betriebe geschaffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken. Durch Kampagnen, Veranstaltungen, Projekte, Betriebsbesichtigungen und Beratungen sowie gezielte Öffentlichkeitsarbeit werden Betriebe unterstützt. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe können auf den Internetseiten besonderer GDA-Arbeitsprogramme Hilfestellung zu Fragen des Arbeits - und Gesundheitsschutzes finden. Beispielsweise bietet das 2014 gestartete Arbeitsprogramm „Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE)“ auf seinem branchenübergreifendem MSE-Portal (www.gdabewegt .de) neben einer Produktdatenbank umfangreiche Informationen und wertvolle Tipps zum Identifizieren und Senken von Muskel-Skelett-Erkrankungen. Das Arbeitsprogramm Psyche „Stress reduzieren-Potenziale entwickeln“ gibt unter anderem Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen im Betrieb (www.gda-psyche.de), und das Arbeitsprogramm „ORGA““ hat eine Praxishilfe zum Check der grundlegenden Arbeitsschutzorganisation im Betrieb entwickelt (www.gda-orgacheck.de). Auf den in Schleswig-Holstein veranstalteten regionalen Arbeitsschutzforen werden Multiplikatoren von Verbänden, Gewerkschaften, Kammern etc. die Inhalte und die Handlungshilfen der jeweiligen GDA-Programme vorgestellt und über die vom Sozialministerium und der StAUK konkret geplanten Aktivitäten informiert. Individuelle Beratung durch die StAUK erhalten die Betriebe im Rahmen von Betriebsbesichtigungen und bei direkten Anfragen. Auf den Internetseiten der StAUK (https://www.uk-nord.de/staatliche-arbeitsschutzbehoerde-bei-der-unfallkasse -nord/ ) und des Sozialministeriums (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/A/arbeitsschutz.html) stehen Informationsmaterialien und Anzeigevordrucke zu verschiedenen Arbeitsschutzthemen zur Verfügung. Des Weiteren beteiligen sich die StAUK bzw. das Sozialministerium am „Lübecker Arbeitsschutztag“ und anderen Veranstaltungen mit der IHK und der Hand- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 werkskammer Lübeck sowie an der während der NordBau in Neumünster durchgeführten Fachtagung „Arbeitsschutz im Wandel“. Auf beiden Veranstaltungen werden interessierte Betriebe zu aktuellen Arbeitsschutzthemen informiert. 56. Hat die Landesregierung einen Überblick über die Entwicklung der psychischen Belastungen und der gesundheitlichen Folgen dieser hier im Land in den verschiedenen Branchen? (Ergebnisse bitte nach Branchen aufschlüsseln ) Wie ist der Stand bei der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen gerade in diesem Bereich? Über die Entwicklung und gesundheitlichen Folgen von psychischen Belastungen gibt es in Schleswig-Holstein keine gesonderten Erkenntnisse, die über die Studie „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von Mai 2017 hinausgehen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Psychische-Gesundheit .html Vor allem, weil psychische Belastungen nicht zwangsläufig in psychischen Erkrankungen münden, lassen sich Folgen nicht präzise aufschlüsseln. Nach arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen können als negative Folgen von psychischen Belastungen z.B. ebenso Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen auftreten. In Schleswig-Holstein erhebt jede der gesetzlichen Krankenkassen eigene Statistiken zu Krankenständen. Muskel-Skelett-Erkrankungen führen seit Jahren mit großem Abstand zu den meisten Fehltagen. Die Branchen mit den jeweils höchsten Arbeitsunfähigkeits-Zahlen unterscheiden sich hingegen im Vergleich der Krankenkassen, vermutlich mitbedingt durch die unterschiedliche Versicherten- Struktur. So meldete 2018 der AOK Landesverband Nordwest die häufigsten Fehltage bei Reinigungskräften (35,7 Tage), Beschäftigten der Ver- und Entsorgung (31,3 Tage) und Kranführern (29,9 Tage). Die Landesvertretung der BAR- MER berichtete im selben Zeitraum über höchste Krankenstände bei Busfahrer /innen (33 Tage), dicht gefolgt von Beschäftigten in der Altenpflege (31 Tage). Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie führte die StAUK das „Arbeitsprogramm Psyche: Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ in den Jahren 2016 und 2017 durch. Mit Schwerpunkt der Leitbranche LB 5 „Gesundheitswesen“ wurden insgesamt 167 Betriebe verschiedener Größenklassen und Leitbranchen aufgesucht. Weitere überprüfte Leitbranchen neben dem Gesundheitswesen waren: Nahrungs- und Genussmittel; Handel; Verkehr; Dienstleistungen sowie Öffentliche Verwaltung. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Über alle untersuchten Branchen hinweg war festzustellen, dass bei 63,5% der aufgesuchten Betriebe keine oder unzureichende Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychischer Belastungen vorgelegt wurden. Bei diesem Ergebnis ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Leitbranche „Gesundheitsdienst“ − vermutlich bedingt durch tarifliche Bestimmungen − ein höherer Kenntnisstand über Anforderungen hinsichtlich Ermittlung und Dokumentation psychischer Belastungen in einer Gefährdungsbeurteilung als in den anderen Branchen bestand. In den übrigen oben genannten untersuchten Leitbranchen war die Anzahl keiner oder unzureichender Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychischer Belastungen signifikant höher. 57. Sieht die Landesregierung bei der Prüfhäufigkeit des Sachgebiets „psychische Belastungen“ Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum, und welche Maßnahmen wären notwendig? Psychische (Fehl-)Belastungen am Arbeitsplatz können durch sehr unterschiedliche Faktoren entstehen wie z.B. atypische Arbeitszeiten, fehlende Pausen und Lärm. Demnach ist der Bereich der psychischen Belastungen kein eigenes Sachgebiet im Arbeitsschutz. Die Berücksichtigung psychischer Belastung bei der Arbeit ist in einer Reihe von Gesetzen und Arbeitsschutzverordnungen, z. B. dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung oder der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verbindlich vorgeschrieben oder sie ergibt sich implizit aus den Schutzzielen des Gesetzes, wie dies beim Arbeitszeitgesetz der Fall ist. Der Vollzug dieser Rechtsvorschriften wird im Rahmen von Regelrevisionen durch die StAUK überprüft. Die Landesregierung hält es angesichts der in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesenen Bedeutung psychischer Belastung in der Arbeitswelt für konsequent, dass hierzu ein mehrjähriges Schwerpunktprogramm der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) lief und ab 2020 fortgeführt werden soll. Hierbei sind wichtige Neuerungen in die Wege geleitet worden wie z.B. die Festlegung verbindlicher Kriterien für die behördliche Überwachungs - und Beratungstätigkeit (z.B. in zahlreichen Leitlinien zum Aufsichtshandeln : http://www.gda-portal.de/DE/Aufsichtshandeln/Aufsichtshandeln_node.html) sowie die Qualifizierung der betrieblichen und überbetrieblichen Akteure im Arbeitsund Gesundheitsschutz auf diesem Gebiet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 58. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Land? Wo werden Verbesserungsnotwendigkeiten gesehen? Durch die im Arbeitsschutzkonzept29 vorgegebene Prioritätensetzung hat die Landesregierung Festlegungen getroffen, wie die Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes mit dem vorhandenen Personal so wahrgenommen werden können , dass hierzu bestehende internationale Übereinkommen30 bzw. Empfehlungen und nationale Vereinbarungen31 eingehalten werden und auf die gegebenen Gefährdungssituationen in schleswig-holsteinischen Betrieben angemessen reagiert werden kann. Eine Herausforderung liegt im Lohngefälle für Experten zur freien Wirtschaft oder auch anderen Bundesländern, dies macht es aktuell schwierig, freie Stellen im Arbeitsschutz zeitnah zu besetzen. 59. Welche zusätzlichen Handlungsbedarfe werden bei der STAUK, der Unfallkasse Nord und dem zuständigen Sozialministerium gesehen, um den Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes auch auf einem sich extrem wandelnden Arbeitsmarkt gerecht zu werden? Durch den Wandel auf dem Arbeitsmarkt entstehen zunehmend Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitsschutzgesetzes (beispielsweise Solo-Selbständige im Rahmen von Arbeit 4.0 oder auf dem Bau). Des Weiteren führt die zunehmende Verbreitung von Werkverträgen mit Subund Sub-sub-Unternehmen durch die Öffnung für den europäischen Arbeitsmarkt faktisch zu einer erschwerten Durchsetzung für den Arbeitsschutz. Beschäftigte von Werkvertragsunternehmen unterliegen in den Betrieben der Auftraggeber nicht demselben Schutz wie beispielsweise Leiharbeitnehmer/innen. Um in diesen Bereichen wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu erreichen und durchsetzen zu können, müssen bestehende gesetzliche Lücken identifiziert und geschlossen werden (siehe auch Antwort zu Frage 61). 29 Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept), vom 19. Dezember 2017; siehe auch Antworten zu den Fragen 27 und 31 30 Z.B. ILO-Übereinkommen 81, Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947; Empfehlung zum ILO-Übereinkommen 81, Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947 31 Z.B. LASI-Veröffentlichung LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“, Dezember 2016 Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 60. Gibt es Planungen zur Veränderung bzw. Entwicklung der STAUK? Wenn ja, diese bitte beschreiben. Bisher ist der Fachbereich Staatlicher Arbeitsschutz untergliedert in die vier Sachgebiete • Sozialer Arbeitsschutz • Technischer Arbeitsschutz • Stofflicher Arbeitsschutz • Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Ordnungswidrigkeiten Da sich die Führungsspanne dieser vier Sachgebiete als zu groß erwiesen hat, wird derzeit eine Neugliederung mit fünf Vollzugssachgebieten vorbereitet. 61. Inwieweit werden neue technologische Entwicklungen (Stichworte: Digitalisierung , Arbeit 4.0) in der Arbeitsschutzstrategie der Landesregierung berücksichtigt ? Die Digitalisierung hat schon seit langem Einzug in die Betriebe gehalten. Entsprechende Technologien werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit genauso berücksichtigt wie alle anderen Arbeitsverfahren. Neu entstehende Handlungsbedarfe sowie Herausforderungen und Möglichkeiten für Aufsichtshandeln werden in Bund-Länder- oder in reinen Länderarbeitsgruppen identifiziert und zu lösen versucht. Eine Mitarbeiterin des Sozialministeriums ist Mitglied in der Projektgruppe Arbeitsschutz 4.0 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Diese Projektgruppe arbeitet u.a. auf Grundlage der Beschlüsse , welche die 93. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) im Jahr 2016 zu den Themen Arbeitsschutz 4.0 und Arbeit 4.0 gefasst hat. Zu ihren Aufgaben gehören die Fertigstellung des Strategiepapiers zum Arbeitsschutz 4.0 sowie die Erarbeitung von konkreten Maßnahmenvorschlägen für die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes und von Vorschlägen zur notwendigen Weiterentwicklung des Arbeitsschutzrechts sowie der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsschutzverwaltung . Sozial- und Wirtschaftsministerium haben im Vorwege in der ASMK-Arbeitsgruppe mitgearbeitet, welche die entsprechenden Beschlussvorschläge erstellt hat. 62. Welche gesonderten Ressourcen werden für dieses Thema bei der STAUK und der Landesregierung vorgehalten? Für dieses Thema werden weder bei der StAUK noch bei der Landesregierung „gesonderte Ressourcen“ vorgehalten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 63. Welche finanziellen Mittel stellt das Land Schleswig-Holstein für den staatlichen Arbeitsschutz zur Verfügung? (Bitte nach einzelnen Haushaltstiteln aufschlüsseln) Das Land Schleswig-Holstein stellt zum einen Haushaltsmittel zur Finanzierung der Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben durch die StAUK zur Verfügung. Hierfür stehen im Haushaltstitel 1004 685 01 für das laufende Haushaltsjahr 2019 8.089 T€ zur Verfügung. Zum anderen stellt das Land Schleswig-Holstein Haushaltsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriums als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde zur Verfügung. Zu unterscheiden sind hier: 1. die Personalkosten für die Beschäftigten des Arbeitsschutzreferates (zum Umfang der Personalressourcen siehe Antwort zu Frage 8) • Besoldung, Tarifentgelt • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall • Jahressonderzahlung 2. die Sachkosten, die das Personal des Arbeitsschutzreferates verursacht • Dienstreisekosten • Geschäftsbedarf • Arbeitsmedizinische Betreuung • Bereitstellung von Büros (incl. Reinigung und Instandhaltung) • Bereitstellung von Parkfläche • EDV-Ausstattung • Fortbildungskosten 3. Personalkosten, die ausgelöst werden durch das Arbeitsschutzreferat • Abteilungsleitung (anteilig) • Personalverwaltung (anteilig) • Serviceleistungen (anteilig) Eine technische Zuordnung von Einzelbelegen zu den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Referaten oder Abteilungen erfolgt nicht, so dass eine tatsächliche , summenmäßige Zuordnung von Einzelbeträgen zu Haushaltstiteln nicht erfolgen kann. Aus verwaltungsökonomischen Gründen findet die Berechnung im Bereich des Sozialministeriums anhand der anteiligen Kosten an den Gesamtkosten statt. Insgesamt werden für das Sozialministerium 1.338 T€ für den Bereich staatlicher Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt. Diese sind anteilig in den nachfolgenden Haushaltstiteln enthalten: Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode • 1001-51101 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs - und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände • 1001-51401 Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen • 1001-53301 Arbeitsmedizinische Betreuung • 1001-51701 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume • 1001-51802 Mieten und Pachten für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge • 1001-52701 Dienstreisen • 1001-52502 Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich Reisekosten • 1001-81201 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen • 1004-42201 Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten • 1004-42801 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer • 1402-53356 Ausgaben aufgrund von Werkverträgen oder anderen Vertragsformen Unberücksichtigt sind die Beihilfekosten geblieben, die für die beamteten Kräfte des Arbeitsschutzreferates anfallen. Eine Berechnung dieser Kosten hätte zu einer nicht vertretbaren zusätzlichen Inanspruchnahme von Personalressourcen im Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) geführt. Zur Beantwortung der Frage 63 wurde der hochgerechnete32 Wert für das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der finanziellen Mittel, die das Land Schleswig-Holstein für den staatlichen Arbeitsschutz zur Verfügung stellt, beträgt somit 9.427 T€. 64. Wie haben sich die Ausgaben für den staatlichen Arbeitsschutz in den letzten fünf Jahren entwickelt? Hinsichtlich der Differenzierung der Finanzmittel, die das Land für den staatlichen Arbeitsschutz (im Bereich „Überwachungs- und Kontrolltätigkeit“) zur Verfügung stellt, wird auf die Antwort auf Frage 63 verwiesen. Für die letzten fünf Jahre ergeben sich folgende Gesamtsummen: 2019 9.427 T€ 2018 8.439 T€ 2017 7.904 T€ 2016 7.679 T€ 2015 7.822 T€ 32 Für das Jahr 2019 wurden die bereits vorhandenen IST-Personalkosten (Stand: Ende Juni 2019) zugrunde gelegt und bis Dezember hochgerechnet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 65. Ist eine Aufstockung dieser Mittel für 2020 geplant? Wenn ja, in welcher Höhe und warum? Die Aufstockung der Haushaltsmittel zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben durch die StAUK in Höhe von 155 T€ ist auf Gehaltssteigerungen infolge des Tarifabschlusses , Steigerung der Beihilfekosten, erhöhte Versorgungslasten sowie spezielle in der Landesverordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord begründete Verrechnungsmodalitäten zurückzuführen. Die Haushaltsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriums als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde werden – abgesehen von der Berücksichtigung der Tarifabschlüsse – überrollt. d) Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Landesverwaltung und öffentlichen Einrichtungen 66. Wie wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Landesverwaltung und in landeseigenen Unternehmen umgesetzt? Wie der Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt wird, hängt davon ab, wie der betriebliche Arbeitsschutz jeweils organisiert ist. Die Antwort auf die oben gestellte Frage nach der Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutz erfolgt deshalb über die Ergebnisse der Selbst-Bewertungen der Arbeitsschutzorganisation , welche die einzelnen Institutionen der Landesverwaltung und der landeseigenen Unternehmen jeweils für sich vorgenommen haben. Denn die Arbeitsschutzorganisation umfasst alle rechtsverbindlichen organisatorischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz mit den zugehörigen Verordnungen, aus dem Arbeitssicherheitsgesetz sowie aus den Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 1 und 2 ergeben. Sie ist damit die Grundlage für einen funktionierenden betrieblichen Arbeitsschutz. Wesentliches Element bei der Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation ist die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der Festlegung der sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen. Zwischen Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern wurde der ORGAcheck33 als geeignetes Instrument für die Bewertung der Arbeitsschutzorganisation entwickelt. Betrachtet werden dabei: 1. Verantwortungs- und Aufgabenübertragung 2. Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung 33 https://www.gda-orgacheck.de/daten/gda/index.htm Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 3. Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Betriebsarzt 4. Qualifikation der Personen, die mit Arbeitsschutzaufgaben betraut sind 5. Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschl. festgelegter Maßnahmen 6. Unterweisung der Beschäftigten 7. Umsetzung behördlicher Auflagen 8. Systematische Erfassung relevanter Rechtsänderungen 9. Einbindung von Beauftragten und Interessenvertretung 10. Kommunikationswege und Ansprechpartner im Arbeitsschutz 11. Arbeitsmedizinische Vorsorge 12. Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei der Planung und der Beschaffung 13./14. Einbindung von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern in die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen 15. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen Für die Landesverwaltung und die landeseigenen Unternehmen haben die Selbstbewertungen der Arbeitsschutzorganisation folgendes Ergebnis gebracht: zu 1.: In 54 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 46 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 2.: In 74 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 26 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 3.: In 58 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 42 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 4.: In 70 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 30 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 5.: In 83 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 17 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 6.: In 70 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 30 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 7.: In 86 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 14 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 8.: In 58 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 42 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 9.: In 95 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 5 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 10.: In 82 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 18 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 11.: In 91 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 9 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 12.: In 68 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 32 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. zu 13./14.: In 72 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 28 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 zu 15.: In 72 % der Fälle werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. In 28 % der Fälle wird Handlungsbedarf gesehen. Für die Abarbeitung der Punkte, bei denen Handlungsbedarf festgestellt worden ist, bietet der ORGAcheck geeignete Praxishilfen an. 67. Welche Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gibt es im Bereich der Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen? Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen werden aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Tätigkeiten und der damit möglicherweise verbundenen Gefährdungen sowie der großen Anzahl der Institutionen, auf die sich die Frage 67 bezieht, ist eine Auflistung der im Einzelnen an KiTas, Schulen und Hochschulen getroffenen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht möglich. Folgende Aussagen können jedoch getroffen werden: • Schulen: Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist organisiert. In den Gefährdungsbeurteilungen werden Maßnahmen festgelegt und umgesetzt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird überprüft und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert . Die Gesamtbewertung der Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen über die Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation ergab nur wenig Handlungsbedarf. • Hochschulen: Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist organisiert. In den Gefährdungsbeurteilungen werden Maßnahmen festgelegt und umgesetzt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird überprüft und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert . Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Vollständigkeit bei der Erfassung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Die Gesamtbewertung der Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen über die Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation ergab nur wenig Handlungsbedarf. • KiTas: Kommunale Träger verfügen in der Regel über eigene Fachkräfte für Arbeitssicherheit , die auch die sicherheitstechnische Betreuung der Kindertageseinrichtungen als kommunale Einrichtung gewährleisten. In der Regel ist das Personal der Kindertageseinrichtungen in die Berechnung der Einsatzzeiten mit einbezogen. Kirchliche und gemeinnützige Träger verfügen überwiegend über zentralisierte Verwaltungseinheiten zur Arbeitssicherheit innerhalb der Fachstelle Kindertagesstättenwerk in den Kirchenkreis-Verwaltungen. Die arbeitsmedizinische Betreuung ist überwiegend bei allen Trägern gewährleistet. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Bei der Umsetzung werden die Institutionen durch die Unfallkasse Nord als zuständigem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung mit folgenden Maßnahmen unterstützt: • Besichtigungen und Beratung: Die Unfallkasse Nord führt in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen regelmäßig Besichtigungen und Beratungen durch; diese erfolgen sowohl eigeninitiativ als auch auf Anfrage. Beratungen erfolgen sowohl vor Ort als auch schriftlich und telefonisch. Im Schul- und Kita-Bereich spielen in den letzten Jahren insbesondere Bauberatungen und Baustellungnahmen eine große Rolle. • Qualifizierung: Die Unfallkasse Nord bietet für Kitas, Schulen und Hochschulen ein umfangreiches Seminarprogramm an https://www.uk-nord.de/main/praevention-und-arbeitsschutz/seminare/ Die Seminare richten sich an Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere Multiplikatoren im Bereich Sicherheit und Gesundheit. Die Themenschwerpunkte sind Sicherheitsorganisation, Gefährdungsbeurteilung , sichere Arbeitsplatzgestaltung, Verkehrserziehung, Bewegungsförderung . Darüber hinaus veranstaltet die Unfallkasse Nord, in der Regel in Kooperation mit anderen Institutionen, größere Fachtagungen (z.B. Fachtagung „Gesundheitsförderung in der Kita“ in Bad Segeberg, Beteiligung an Schulsporttagen). • Projekte: Insbesondere in den Bereichen Bewegungsförderung, Verkehrserziehung und Gewaltprävention führt die Unfallkasse Nord mit anderen Partnern zahlreiche Projekte durch (z.B. Verkehrs-Wettbewerb „Wir sind dabei“ für Grundschulen, Audit Gesunde Schule und Audit Gesunde Kita, Gewaltpräventionsprogramm „Prima Klima“) Handlungshilfen: Die Unfallkasse Nord bietet umfangreiches Informationsmaterial und Handlungshilfen zu den Themen Sicherheit und Gesundheit, z.B. Tools zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen – auch für psychische Belastungen (die „Kita-Box“). Diese Tools können hier kostenlos heruntergeladen werden: (https://www.uk-nord.de/main/praevention-und-arbeitsschutz/praevention-inaktion /treffpunkt-kita/gefaehrdungsbeurteilung-in-der-kita-leicht-gemacht/) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 68. Welche Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gibt es am UKSH? Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist organisiert. Im UKSH werden grundsätzlich in allen Teilen des Unternehmens, festgelegt nach Jahresarbeitsschwerpunkten , Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Dies umfasst u.a. auf dem Campus Kiel die Apotheke (Büroräumlichkeiten), die Parkleitzentrale, den Zentralen Operationsbereich und den Service Stern Nord. Auf dem Campus Lübeck umfasst dies u.a. die Station A.020, das Schmerzzentrum (Räume im Gebäude 13), das Onkologisches Zentrum Lübeck (Büroräumlichkeiten) und das Abfallmanagement Service Stern Nord GmbH. In den Gefährdungsbeurteilungen werden Maßnahmen festgelegt und umgesetzt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird überprüft und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Vollständigkeit bei der Erfassung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Die Gesamtbewertung der Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen über die Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation ergab nur wenig bis keinen Handlungsbedarf. Im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein gibt es folgende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen : • Zertifizierung gemäß DIN SPEC 91020 als erstes Universitätsklinikum in Deutschland. Die Prozesse des Gesundheitsmanagementsystems werden durchleuchtet, um Potentiale aufzudecken und eine kontinuierliche Verbesserung zu ermöglichen, • Einhaltung bestimmter Grundsätze durch die Unterzeichnung der Luxemburger Deklaration. Dazu gehören unter anderem eine Unternehmenskultur, in der die Mitarbeiterbeteiligung am BGM verankert ist und eine Arbeitsorganisation , die den Beschäftigten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Arbeitsanforderungen und den eigenen Fähigkeiten bietet, • Organisation und Finanzierung diverser Bewegungs- und Entspannungskurse , • Kooperationen mit Fitnessstudios zur Fitness zum Firmentarif, die den Anforderungen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements entsprechen. Bei diesen Kooperationspartnern können alle Beschäftigten (inklusive Töchter und Lernende) vergünstigte Konditionen und/oder angepasste Vertragslaufzeiten in Anspruch zu nehmen, • Gesundheitstage mit Aktiv- und Informationsständen aus internen Unternehmensbereichen und externen Kooperationspartnern sowie diverse Schnupperkurse und Aktivworkshops, • finanzielle und organisatorische Unterstützung der UKSH-Betriebssportgemeinschaft beim Betriebssportverband Lübeck und Kiel. Durch zahlreiche Anmeldungen konnten bereits die Sparten Fußball und Bowling etabliert werden, Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode • finanzielle Förderung von UKSH-Teams bei verschiedensten Sportveranstaltung sowie Bereitstellung von Sport-Shirts zur Stärkung der Fitness und Mitarbeiterbindung , • Unterstützung und Vorstellung der Präventionsleistungen der Deutschen Rentenversicherung . Bei dem Programm werden individuelle, nachhaltige Gesundheitsziele entwickelt, die für den Beschäftigten konkret und erreichbar sind, • durch das BGM eigene Ideenmanagement und das zentrale Beschwerdemanagement haben alle Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Wünsche, Anregungen , Verbesserungsvorschläge oder ihre Kritik zu äußern. Alle Ideen und Anregungen werden im Rahmen der Möglichkeiten in die operative Planung des Gesundheitsmanagements einbezogen, • Verfolgung des Nichtraucherschutzes durch diverse Maßnahmen. Beispielhaft sind die Schaffung von Angeboten zur Rauchentwöhnung, die Teilnahme am Weltnichtrauchertag der WHO, der Abbau von Zigarettenautomaten auf dem Klinikgelände sowie die Aufstellung mehrerer Raucherpavillons zu nennen, • Unterstützung der betriebsinternen Impfaktionstage durch die Möglichkeit der arbeitsnahen Impfung durch den Betriebsärztlichen Dienst ohne notwendige Voranmeldung, • Konzeptionierung eines möglichen Bonussystems zur Steigerung der Teilnahmebereitschaft an Fitness- und Präventionsangeboten, • Organisation und Pilotierung von Gesundheitszirkeln zur Reduzierung von krankheitsbedingten Ausfalltagen durch Mitarbeiterbeteiligung. Die Gesundheitszirkel geben ein klares Bild der aktuellen Gesundheitssituation in den ausgewählten Bereichen. Sie sollen gesundheitsbelastende Arbeitsbedingungen erkennen und bewerten. Die im Zirkel entwickelten Maßnahmen versprechen eine bedarfsorientierte und nachhaltige Umsetzung, • Konzeptentwicklung zum lebensphasenorientierten Arbeiten. Entwicklung und Verfolgung verschiedenster Maßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen. Im Bereich der Betrieblichen Sozialberatung (BSB) wird der Stellenwert der psychosozialen Gesundheit innerhalb der Unternehmenskultur verankert und gefördert und leistet im reaktiven wie im präventiven Bereich einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung, Stabilisierung und Förderung von psychosozialer Gesundheit . Weitere Maßnahmen sind: • Führung von Beratungsgesprächen in Einzel- oder Gruppengesprächen. Dabei wird gemeinsam nach Lösungsansätzen für die jeweilige Fragstellung gesucht . Die Beratung fokussiert auf dem Erschließen der vielseitigen individuellen Ressourcen und Potentiale der Beschäftigten sowie deren Anwendung in der problembelasteten Situation, um individuelle und nachhaltige Lösungen zu finden. • Reichen Gruppengespräche bei tiefer liegenden Teamkonflikten nicht aus, unterstützt die BSB die Konfliktparteien bei der Suche und Etablierung einer Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 neuen, tragfähigen Arbeitsebene. Themen sind beispielsweise Konflikte, Krisen oder Belastungen am Arbeitsplatz oder mit Führungskräften, psychosomatische Erkrankungen (Schmerzen, Burnout, Depressionen, Ängste, usw.), psychische Belastungen im privaten Umfeld (Familie, Bezugspersonen), kritische Lebensereignisse (Tod, Trauer, schwere Krankheit), allgemeine soziale Themen (Wohnen, Finanzen, Erziehung). • Führungskräfte können sich bei Fragen zur psychischen Gesundheit von Beschäftigten , zum Coaching in Führungsfragen oder bei Problemen im Team oder mit Beschäftigten ebenfalls an die Betriebliche Sozialberatung wenden. 69. Welche Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gibt es im Bereich der Polizei? Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (duales System) werden in der Landespolizei beachtet und umgesetzt. Hierzu wurde eine Arbeitsschutzorganisation in die bestehende Aufbauorganisation implementiert (siehe Schaubild 1). Schaubild 1 Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die zu treffenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen werden aus regelmäßigen bzw. anlassbezogenen „Gefährdungsbeurteilungen“ (Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) abgeleitet. Hierbei stehen den jeweils Verantwortlichen insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte der Landespolizei beratend und unterstützend zur Seite. Die Geschäftsstelle Arbeitsschutz koordiniert die landesweiten Belange zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und leitet die Fachbesprechung zu überregionalen Problemstellungen des Arbeitsschutzes. Die Überprüfung der grundlegenden Elemente der Arbeitsschutzorganisation (siehe Antwort zu Frage 66) der nachgeordneten Bereiche der Landespolizei (Polizeidirektionen und Ämter) ergab lediglich im Bereich der Unterweisung der Beschäftigten vereinzelt Handlungsbedarfe, die aufgearbeitet und abgestellt wurden . Seit 2014 steuert das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) alle Prozesse und Maßnahmen der Landespolizei zur Verbesserung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung sowie Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) systematisch. Gesundheit wird dabei in sämtlichen thematisch benachbarten Aufgabenbereichen wie dem Personalmanagement sowie der Personal- und Organisationsentwicklung als Leitmotiv verankert. Ein wichtiges Standbein ist hierbei die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) mit diversen Präventionsprogrammen (siehe Antwort zu Frage 80). Weitere Handlungsfelder ergaben sich z.B. im Bereich gesundheitsorientierter Arbeitszeitmodelle („Schichtmodelle“) und Kennzahlen und Controlling zu „Krankenständen “. Hierzu wurde eine Organisationsstruktur zum BGM geschaffen (siehe Schaubild 2). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Schaubild 2 Oberstes Gremium ist die Lenkungsgruppe BGM (LG BGM), die die Ziele und Strategien des BGM in der Landespolizei umschreibt. Die Leit- und Geschäftsstelle BGM (LPA 331) koordiniert und administriert die Sitzungen der LG BGM und ist Bindeglied zur operativen Ebene in den Ämtern und Behörden, deren Vertreter aus den regionalen Gesundheitszirkeln in der landesweiten Fachtagung BGM vertreten sind. 70. Inwieweit ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz Inhalt der unterschiedlichen Ausbildungsgänge innerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung ? Die Inhalte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den verschiedenen Ausbildungsgängen der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung sind in der Übersicht zu Frage 70 zusammengestellt (siehe Anlage). 71. Welche Fortbildungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden für welche Zielgruppe innerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung angeboten? Die im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den verschiedenen Bereichen der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung durchgeführten Fortbildungen und die jeweilige Zielgruppe sind in der Übersicht zu Frage 71 zusammengestellt (siehe Anlage). Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 72. Wie viele Arbeits- und BetriebsmedizinerInnen sind für das Land Schleswig -Holstein im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tätig? Aufgrund des folgenden komplexen Berechnungsverfahrens für die betriebsärztliche (und sicherheitstechnische) Betreuung sowie der zahlreichen Verträge mit überbetrieblichen Diensten verfügt die Landesregierung nicht über eine Gesamtzahl der für das Land Schleswig-Holstein tätigen Arbeits- und Betriebsmediziner *innen und Mediziner. Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte (§ 2 ASiG) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) schriftlich zu bestellen . Dies kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst (§ 19 ASiG) zur Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben nach § 3 oder der sicherheitstechnischen nach § 6 ASiG verpflichtet. Darüber hinaus ist in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten (§ 16 ASiG). Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten, der Zuordnung des jeweiligen Betriebes anhand des WZ-Schlüssels (Klassifikation der Wirtschaftszweige) in eine bestimmte Betreuungsgruppe, dem vorliegenden Betreuungsmodell und der Gefährdungsbeurteilung ab. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung. Anhand der in der DGUV Vorschrift 2 festgelegten Kriterien werden die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung und damit der Bedarf an Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit für den jeweiligen Betrieb bzw. in diesem Fall – die jeweilige Dienststelle - ermittelt. Hinzu kommen Zeiten der betriebsspezifischen Betreuung. Insbesondere der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung soll regelmäßig , beispielsweise nach wesentlichen Änderungen, vom Arbeitgeber geprüft werden. Die erforderlichen Zahlen für eine angemessene Gesamtbetreuung schwanken dementsprechend. Überbetriebliche Dienste übernehmen arbeitsmedizinische Vorsorge- und Betreuungsleistungen für Beschäftigte. In verschiedenen Zentren sind angestellte und freiberufliche Ärztinnen und Ärzte in unterschiedlicher Anzahl bedarfsangepasst tätig. Ressortübergreifend hat das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) zwölf Rahmenverträge mit überbetrieblichen Diensten zur arbeitsmedizinischen Betreuung der Landesverwaltung abgeschlossen. Diese betreuen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 83 verschiedene Landesdienststellen darunter auch die Landesvertretung in Berlin . Die Staatskanzlei kann in Einzelfällen auf den Arbeits- und Betriebsmediziner des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) zurückgreifen . 73. Wie viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tätig ? Zur Erläuterung der Rechtsvorschrift und des komplexen Verfahrens zur Berechnung des Umfangs der sicherheitstechnischen Betreuung siehe Antwort zu Frage 72. Überbetriebliche Dienste übernehmen sicherheitstechnische Betreuungsleistungen für Beschäftigte. In verschiedenen Zentren sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit in unterschiedlicher Anzahl bedarfsangepasst tätig. Ressortübergreifend hat das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) fünf Rahmenverträge mit überbetrieblichen Diensten zur sicherheitstechnischen Betreuung der Landesverwaltung abgeschlossen. Diese betreuen 8234 Landesdienststellen, darunter die Staatskanzlei und die Landesvertretung in Berlin. Aufgrund des oben dargestellten komplexen Berechnungsverfahrens für die sicherheitstechnische (und betriebsärztliche ) Betreuung sowie der zahlreichen Verträge mit überbetrieblichen Diensten verfügt die Landesregierung nicht über eine Gesamtzahl der für das Land Schleswig-Holstein tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit. 74. Sind diese Zahlen ausreichend? Wenn nein, warum nicht? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage 74 auf die Zahlen der Fragen 72 und 73 beziehen. Aufgrund des in der Antwort zu Frage 72 erläuterten vorgegebenen komplexen Verfahrens zur Berechnung des Umfangs der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung ist eine pauschale Darstellung nicht möglich. Die Landesregierung befindet sich jedoch in einem permanenten Prozess zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Landesverwaltung. Dies schließt 34 Hierbei ist zu berücksichtigen: Die Anzahl der Landesdienststellen, die überbetriebliche sicherheitstechnische Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, ist nicht identisch mit der Anzahl der Landesdienststellen , die überbetriebliche arbeitsmedizinische Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. (siehe Antwort zu Frage 72). Die Beauftragung beider Leistungen ist unabhängig voneinander. Sie hängt davon ab, ob beispielsweise eine Dienststelle eigene Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschäftigt . Wenn dies der Fall ist, nimmt sie keine überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstleistungen in Anspruch. Das Gleiche gilt umgekehrt für die Inanspruchnahme überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Betreuungsleistungen. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten des Landes ein. 75. In welchen Bereichen der Landesverwaltung und der landeseigenen Unternehmen sind Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt worden? Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz wurden in allen Bereichen der Landesverwaltung und den landeseigenen Unternehmen durchgeführt. Da es über 1200 Dienststellen im Land gibt, ist eine Einzeldarstellung nicht möglich . 76. Welche Ergebnisse haben die Gefährdungsbeurteilungen gebracht? Bei über 1200 Dienststellen im Land, in denen jeweils eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeführt werden, für die Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind, ist eine Einzeldarstellung nicht möglich. Aus den Rückmeldungen der einzelnen Ressorts, welche diese für die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Bereiche und die landeseigenen Unternehmen im Rahmen des ORGAchecks (siehe Antwort zu Frage 66) gegeben haben, zeigen sich folgende Ergebnisse: • In 26 % der Fälle wurde festgestellt, dass konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu treffen und umzusetzen sind. • In 30 % der Fälle besteht Handlungsbedarf in Bezug auf die Unterweisung der Beschäftigten. • In 9 % der Fälle besteht Nachbesserungsbedarf bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. • Ebenfalls in 9 % der Fälle muss der Arbeitsschutz bereits bei der Planung von Änderungen oder Neubauten stärker berücksichtigt werden. • Bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder der Planung von Reparaturund Instandhaltungsarbeiten sowie bei Beschaffungsprozessen wird in 23 % der Fälle eine stärkere Einbindung des Arbeitsschutzes für notwendig erachtet . • Beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern besteht in 28 % der Fälle Nachbesserungsbedarf. Dieser wird sowohl in der Planung und Auftragsvergabe entsprechender Arbeiten als auch bei der späteren Koordinierung zum Schutz vor gegenseitigen Gefährdungen gesehen. • In 12 % der Fälle wird eine bessere Einbindung von Leiharbeitnehmern in die innerbetrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen für notwendig erachtet. • Mit Blick auf Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen wurde Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Organisation dieser Maßnahmen, auf die entsprechende Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Ausbildung von Beschäftigten festgestellt. Auch müssen teilweise Beschäftigte besser mit den Maßnahmen zur Ersten Hilfe und bei Notfällen vertraut gemacht werden (Verbesserungsbedarf Bereich Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen insgesamt 28 %). 77. Welche Maßnahmen wurden aus den Gefährdungsbeurteilungen abgeleitet ? (Bitte für die verschiedenen Bereiche differenziert ausweisen) Die festgelegten Maßnahmen ergeben sich aus den Ergebnissen der einzelnen Gefährdungsbeurteilungen (siehe Antwort zu Frage 76). Maßnahmen werden in den Fällen ergriffen, in denen Handlungsbedarf festgestellt wurde. Bei über 1200 Dienststellen im Land, in denen jeweils eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeführt werden, für die Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind, ist eine Einzeldarstellung nicht möglich. 78. Ist die Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft worden? Wenn ja, in welcher Weise? Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in 72 % der Fälle geprüft worden. In den über 1200 Dienststellen im Land werden jeweils eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeführt, für die Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und daraus erforderlichenfalls Maßnahmen abzuleiten sind. Eine Einzeldarstellung hinsichtlich der angewendeten Verfahren, mit denen die Wirksamkeit überprüft wird, ist daher nicht möglich. 79. In welcher Weise wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Baumaßnahmen und grundlegenden Organisationsänderungen des Landes berücksichtigt ? In welcher Weise der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Baumaßnahmen und bei grundlegenden Organisationsänderungen des Landes berücksichtigt wird, ist für die Dienststellen des Landes in der Übersicht zu Frage 79 (siehe Anlage) aufgeführt . 80. Welche Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung fördert die Landesregierung für die Landesbediensteten? Die Frage richtet sich an die „Landesregierung“. Die Zahlen in der nachfolgenden Übersicht beziehen sich auf die Rückmeldungen der acht Ressorts der Landesregierung und nicht auf die Anzahl der einzelnen Angebote. (Beispiel: Steht hinter Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode der verhältnispräventiven Maßnahme „flexible Arbeitszeiten, mobiles Arbeiten“ die Zahl 8, dann bieten alle Ressorts dieses an). Verhältnisprävention Verhaltensprävention Gesunde Kantinenkost35 5 Ernährungskurse/ Ernährungsberatung 6 Gesunde Arbeitsplatzgestaltung / Ergonomie 8 Rückenkurse / Bewegungsangebote 8 Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung (z.B. im Rahmen von Führungskräfte -Weiterbildungen, Workshops etc.) 8 Kurse zu Entspannung, Stressmanagement , Weiterbildung 8 Verbesserung des Betriebsklimas (z.B. Maßnahmen gegen Mobbing) 6 Kurse zur Tabakentwöhnung, Hilfs- und Beratungsangebote zum Thema Sucht 7 Etablierung von Gesundheitszirkeln 5 Bauliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z.B. zur Sicherheit oder zur Lärmreduzierung) 5 flexible Arbeitszeiten, mobiles Arbeiten 8 Leitbild, transparente Kommunikation 6 Massagen 3 Gesundheitstage 8 Betriebssportgruppen 7 81. Welche Haushaltsmittel werden für die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten in der Landesverwaltung und für die betriebliche Gesundheitsförderung zur Verfügung gestellt? (Bitte Mittel auch pro Beschäftigte ausweisen.) Für die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten in der Landesverwaltung stehen insgesamt 1.518.874,50 Euro zur Verfügung, für die betriebliche Gesundheitsförderung insgesamt 3.079.780,90 Euro. Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten ist gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- 35 Rückmeldungen der Ressorts (Ministerien und nachgeordnete Bereiche) sind zusammengefasst dargestellt; nicht jedes Ministerium und nicht jede nachgeordnete Behörde verfügt über eine Kantine bzw. fördert gesunde Kantinenkost. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 sorge (ArbMedVV) vorgeschrieben. Im Anhang der ArbMedVV sind Vorsorgeanlässe abschließend geregelt. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine freiwillige Leistung der Landesverwaltung. Insgesamt werden somit 4.598.655,40 Euro für die arbeitsmedizinische Betreuung und die betriebliche Gesundheitsförderung in der Landesverwaltung ausgegeben (104,21 Euro pro Beschäftigten). e) Betrieblicher Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein 82. Wie viele Beschäftigte werden aktuell von Arbeits- und Betriebsmediziner Innen betreut? Wie sind in der Regel die Zeitintervalle? (Bitte nach Branchen differenziert aufführen) Der Landesregierung liegen aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine Kenntnisse über die Gesamtzahl der aktuell von Arbeits- und Betriebsmediziner /innen betreuten Beschäftigten vor; auch nicht zu den Zeitintervallen: Jeder Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte (§ 2 ASiG) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) schriftlich zu bestellen. Eine diesbezügliche Meldung an die Arbeitsschutzbehörde hat nicht zu erfolgen. Die schriftliche Bestellung von Betriebsärzten kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst (§ 19 ASiG) zur Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben nach § 3 ASiG verpflichtet oder der sicherheitstechnischen nach § 6 ASiG. Mit der DGUV Vorschrift 2 wurden den Unternehmen erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten u.a. bei der Aufteilung der Leistungen von Arbeits- und Betriebsmediziner /innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit eingeräumt. Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigten, für jeden Leistungserbringer anzusetzen. Zudem sind verschiedene Betreuungsmodelle in Betrieben zulässig. Aus den §§ 2 und 5 ASiG lässt sich keine Forderung nach einem bestimmten Betreuungsmodell herleiten, so dass verschiedene innerbetriebliche und außerbetriebliche Modelle in der Praxis vorkommen. Der Umfang und damit auch das Zeitintervall der betriebsärztlichen Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten, der Zuordnung des jeweiligen Betriebes anhand des WZ-Schlüssels (Klassifikation der Wirtschaftszweige) in eine bestimmte Betreuungsgruppe, dem vorliegenden Betreuungsmodell und der Gefährdungsbeurteilung ab. Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Zeitintervalle zur Durchführung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge hängen nicht von der Branche, sondern von der Gefährdungsbeurteilung im einzelnen Betrieb ab und sind in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge “ (siehe: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-2-1.html) festgelegt. Zugleich werden dort auch Hinweise gegeben, welche Kriterien abweichende Fristen für einen weiteren Vorsorgetermin begründen. 83. Welche Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung fördert die Landesregierung allgemein? Leistungen zur Gesundheitsförderung in den Betrieben zu erbringen oder zu überwachen, ist keine gesetzliche Aufgabe der Landesregierung. Gleichwohl fördert die Landesregierung seit 2002 im Rahmen der GESA/GDA-Netzwerkarbeit den Aufbau von gesundheitsfördernden Strukturen am Arbeitsplatz in Schleswig- Holstein (siehe dazu Antwort auf Frage 24). 84. Welche finanziellen Mittel stellt das Land Schleswig-Holstein für den betrieblichen Gesundheitsschutz zur Verfügung? (Bitte nach einzelnen Haushaltstiteln aufschlüsseln) Für Gesundheitsschutz bei der Arbeit und für Arbeitssicherheit zu sorgen, sind nach dem Arbeitsschutzgesetz Pflichtaufgaben des Arbeitgebers. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Frage darauf zielt, mit welchen Mitteln, das Land Schleswig-Holstein die Umsetzung dieser Aufgaben als freiwillige Leistung ggf. fördert. (Siehe dazu auch die Antworten auf die Fragen 24 und 25). HH Titel 1004.0054601: Gesundheitsziel „Förderung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge “/Initiative GESA („Gesundheit am Arbeitsplatz"): 10.000 Euro im Jahr 2019 HH Titel 1004.0053104: Jahresbericht der Arbeitsschutzbehörde sowie Beratung und Aufklärung im Arbeits- und Gesundheitsschutz 10.000 Euro im Jahr 2019 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 f) Qualifizierung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig- Holstein 85. Wie und wo wird der Bereich der Arbeits- und Betriebsmedizin in Schleswig- Holstein gelehrt und weitergebildet? Lehre und Forschung im Fach „Arbeitsmedizin“ fand in Schleswig-Holstein erstmalig 1992 statt. Damals wurde das Institut für Arbeitsmedizin an der Universität zu Lübeck eingerichtet. 2008 wurde dieses Institut jedoch, zugunsten der Gründung eines Zentrums für Bevölkerungsmedizin und Versorgungsforschung (ZBV), aufgegeben - unter der Federführung des Instituts für Sozialmedizin an der Universität zu Lübeck. Die Lehre des Faches „Arbeitsmedizin“ im humanmedizinischen Studium wird seither in Lübeck über das Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie am ZBV im Rahmen eines Blockpraktikums organisiert. Alle Studierenden durchlaufen im Rahmen dieses Blockpraktikums ein Seminar mit arbeitsmedizinischen Inhalten im 1,5 Stunden Format. Ein Teil der Studierenden hat außerdem Gelegenheit, die Arbeit eines Betriebsarztes im Rahmen eines praktischen Teils des Blockpraktikums kennenzulernen, eine Dissertation zum Themenbereich anzufertigen oder weitere arbeitsmedizinische Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen (siehe Antwort zu Frage 87). Die arbeitsmedizinischen Inhalte vermittelt eine Professorin am Institut für Arbeitsmedizin , Prävention und betriebliches Gesundheitsmanagement an der Universität zu Lübeck. Dieses Institut wurde am 22.10.2014 im Rahmen einer Stiftungsprofessur eingerichtet und die Professur im November 2016 übernommen. Die Stiftungsprofessur wird durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), die Unfallkasse Nord und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (BG Verkehr) finanziert. In Kiel wird die Lehre des Faches „Arbeitsmedizin“ an der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) im Rahmen einer Ringvorlesung organisiert. Die Koordination der Lehre wird von der Professorin des Instituts für Allgemeinmedizin an der CAU übernommen. Für die Arbeits- und Sozialmedizin werden 16 Vorlesungen im Semester angeboten. Die Studierenden absolvieren eine Pflichtexkursion. Die Lehrveranstaltungen schließen mit einer schriftlichen Prüfung ab (siehe Antwort zu Frage 87). Die Weiterbildung approbierter Ärztinnen und Ärzte für die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder für die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erfolgt in Betrieben vor Ort durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte, denen von der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine Weiterbildungsbefugnis erteilt wurde. Neu eingerichtet Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode wurde im Februar 2018 der 360-stündige Weiterbildungskurs zur Facharztweiterbildung „Arbeitsmedizin“ und Zusatz-Weiterbildung „Betriebsmedizin“ mit den Teilen A bis C in Hamburg und Lübeck. Die Kurse in Lübeck (C1 und C2) leitet und organisiert die Professorin am Institut für Arbeitsmedizin, Prävention und betriebliches Gesundheitsmanagement an der Universität zu Lübeck. 86. Wie viele Arbeits- und BetriebsmedizinerInnen werden in Schleswig-Holstein pro Jahr ausgebildet? Ist diese Zahl ausreichend? Um die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin “ zu erwerben, müssen approbierte Ärztinnen und Ärzte gemäß Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein bestimmte Zeiten, Inhalte und Kurse absolvieren und am Ende der Weiterbildung eine Prüfung ablegen. In der Weiterbildungszeit sind die sogenannten „Weiterbildungsassistent /innen“ im Fach „Arbeitsmedizin“ in einer von der Ärztekammer Schleswig- Holstein zugelassenen Weiterbildungsstätte bei hierfür befugten Ärztinnen und Ärzte tätig. Die Zahl der Weiterbildungsassistent/innen im Fach „Arbeitsmedizin“ in Schleswig -Holstein wird nicht statistisch erfasst. Die zunehmende Knappheit an qualifizierten Arbeitskräften in Deutschland betrifft unter anderem verschiedene Fachbereiche der Medizin; dazu zählt auch die Arbeitsmedizin . Aus Sicht der Landesregierung ist der arbeitsmedizinische Nachwuchs weiter zu fördern (siehe Antwort zu Frage 87). 87. Gibt es Überlegungen, den Beruf der Arbeits- und BetriebsmedizinerIn bereits im Rahmen des Medizinstudiums attraktiver zu gestalten, um bestehende Engpässe zu überwinden? Wenn ja, welche? Es gibt nicht nur Überlegungen, sondern verschiedene Aktivitäten in Schleswig- Holstein, die das Ziel verfolgen, den Beruf der Arbeits- und Betriebsmediziner/innen bereits im Rahmen des Medizinstudiums attraktiver zu gestalten, um bestehende Engpässe zu überwinden. Das Sozialministerium engagiert sich seit der Gründung im Jahr 2014 als ordentliches Mitglied im „Aktionsbündnis zur Sicherung des arbeitsmedizinischen Nachwuchses e.V.“ (siehe https://www.aktionsbuendnis-arbeitsmedizin.de/). Hauptzweck des Vereins ist die Beschaffung und Vergabe von Mitteln zur Förderung des arbeitsmedizinischen Nachwuchses in Deutschland. Das Aktionsbündnis vergibt Promotionsstipendien, um Studierende für das Fachgebiet der Arbeitsmedizin zu gewinnen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Darüber hinaus kann eine vierwöchige Famulatur im Fachbereich Arbeitsmedizin oder ein Tertial im Praktischen Jahr während der Studiums in der Arbeitsmedizin gefördert werden. Auch ein Reisekostenzuschuss für die Teilnahme an zertifizierten arbeitsmedizinischen/betriebsärztlichen Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen kann für Studierende gewährt werden. Für das Fach Arbeitsmedizin/Sozialmedizin ist im klinischen Teil des Medizinstudiums nach § 27 der Approbationsordnung für Ärzte ein Leistungsnachweis erforderlich . An der Universität zu Lübeck wird diese Thematik im vierten Studienjahr behandelt. Sie ist dadurch aufgewertet, dass sie im Pflichtcurriculum im Rahmen eines Blockpraktikums geschieht. Dies schließt eine arbeitsmedizinische Exkursion einer Studentengruppe mit Referat und ein Seminar durch die Professorin für Arbeitsmedizin ein. Im Vordergrund steht das Kennenlernen der Berufsausrichtung „Arbeitsmedizin“. Weitere Kontaktmöglichkeit zum Fach soll eine regelmäßige (interdisziplinäre) Wahlveranstaltung schaffen, die derzeit in Planung ist. Neben der reinen Lehrverpflichtung kann auch das Angebot von medizinischen Dissertationen im Themenfeld Interesse am Fach und den Inhalten hervorrufen . Seit Gründung des Lübecker Instituts für Arbeitsmedizin, Prävention und Betriebliches Gesundheitsmanagement in 2014 und Übernahme der Professur in 2016 wurden zahlreiche Anfragen zu Promotionen im Themenbereich von Medizinstudierenden und angehenden Ärzten gestellt. Es wurden bereits fünf Dissertationsthemen vergeben, die derzeit auch in Kooperation mit Schleswig-Holsteiner Unternehmen und Institutionen (z.B. Polizei), angefertigt werden. Weiterhin werden am Institut derzeit eine Famulaturen-Börse für Arbeits- und Betriebsmedizin aufgebaut und arbeitsmedizinische Fortbildungsveranstaltungen (mit-)geplant, die auch von Studierenden besucht werden können. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel finden die entsprechenden Lehrveranstaltungen im dritten Studienjahr statt. Diese umfassen eine Vorlesungsreihe und eine Pflichtexkursion und schließen mit einer schriftlichen Prüfung ab. In den Vorlesungen werden arbeits- und sozialmedizinische Grundlagen vermittelt , deren Kenntnis für alle ärztlichen Tätigkeiten relevant sind (wie z.B. berufsbedingte Atemwegserkrankungen, Medizin auf See, berufsbedingte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Lärmschwerhörigkeit). Die arbeitsmedizinischen Exkursionen bieten einen praktischen Einblick in Betriebe , ihre Gefährdungspotentiale für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Möglichkeiten der Prävention. Die eher sozialmedizinisch ausgerichteten Exkursionen geben praktische Einblicke in die Bedeutung der sozialen Aspekte ärztlicher Tätigkeit. Die Studierenden müssen an mindestens einer Exkursion teilnehmen . Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 88. Werden in Schleswig-Holstein Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausgebildet ? Wenn ja, wo und in welchem Umfang? Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden in Schleswig-Holstein an der Fachhochschule Lübeck, Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften, Mönkhofer Weg 239, 23562 Lübeck und an der Technischen Akademie Nord e.V., Schleusenstraße 1, 24106 Kiel ausgebildet. Sowohl an den Lehrgängen der Fachhochschule Lübeck als auch an den Lehrgängen der Technischen Akademie Nord e.V. in Kiel nehmen ca. 20 Personen pro Semester teil. $ENU]XQJHQ 6WDQG $UE0HG99 9HURUGQXQJ ]XU DUEHLWVPHGL]LQLVFKHQ 9RUVRUJH $UE6FK* $UEHLWVVFKXW]JHVHW] $UE6FK* $UE6WlWW9 $UEHLWVVWlWWHQYHURUGQXQJ $05 $UEHLWVPHGL]LQLVFKH 5HJHO $6L* $UEHLWVVLFKHUKHLWVJHVHW] $8 $UEHLWVXQIlKLJNHLW %$X$ %XQGHVDQVWDOW IU $UEHLWVVFKXW] XQG $UEHLWVPHGL]LQ %* %HUXIVJHQRVVHQVFKDIW %. %HUXIVNUDQNKHLW %.9 %HUXIVNUDQNKHLWHQ 9HURUGQXQJ %0$6 %XQGHVPLQLVWHULXP IU $UEHLW XQG 6R]LDOHV '*89 'HXWVFKH *HVHW]OLFKH 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ (8 (XURSlLVFKH 8QLRQ *'$ *HPHLQVDPH 'HXWVFKH $UEHLWVVFKXW]VWUDWHJLH *.9 *HVHW]OLFKH .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ ,&' ,QWHUQDWLRQDO 6WDWLVWLFDO &ODVVLILFDWLRQ RI 'LVHDVHV GW ,QWHUQDWLRQDOH .ODVVLILNDWLRQ YRQ .UDQNKHLWHQ ,(' ,QGXVWULDO (PLVVLRQV 'LUHFWLYH GW 5LFKWOLQLH EHU ,QGXVWULHHPLVVLRQHQ ,)$6 ,QIRUPDWLRQVV\VWHP IU GHQ $UEHLWVVFKXW] ('9 3URJUDPP ]XU %HWULHEVHUIDVVXQJ 'DWHQDXVZHUWXQJ XQG 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