SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1771 19. Wahlperiode 11. November 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis, AfD und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Asylbedingte Kosten an den Verwaltungsgerichten im Jahr 2018: Dritte Nachfrage zur Antwort der Landesregierung vom 07.08.2019 (Drs. 19/1270 neu) Die Landesregierung führte in ihren Antworten auf die o.g. Kleine Anfrage aus, nach Auffassung der Landesregierung dienten alle in der Anlage erwähnten Maßnahmen der Integration von Flüchtlingen. In der Anlage wurde u.a. die Position „Landeszuwendungen i.R. Bund-Länder-Programm BMZ ‚Bekämpfung Fluchtursachen‘“ i.H.v. 100,0 T€ aufgeführt. 1) Inwiefern dient das Programm „Bekämpfung Fluchtursachen“ der Integration von Flüchtlingen? Antwort: Im Rahmen des Bund-Länder-Pilotprogramms „Neue Formate der technischen Zusammenarbeit“ bringen die beteiligten Länder jeweils besondere Expertise in bereits laufende Projekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein. Schleswig-Holstein hatte sich bereits im Jahr 2015 im Zusammenhang der Diskussionen zu den damaligen Fluchtbewegungen in Europa entschieden, sein Engagement auf die Region der Westbalkanstaaten und dort auf die besondere Situation der Angehörigen 1 von 2 Drucksache 19/1771 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 der nationalen Minderheit der Roma zu konzentrieren. In den Ländern des Westbalkans sind Minderheiten nach wie vor stark von sozialer und ökonomischer Diskriminierung betroffen. Ein wesentliches Ziel dieses Engagements ist, einen aktiven Beitrag zur Teilhabe von Minderheiten auch in anderen Regionen Europas zu leisten und ein Lernen aus den Erfahrungen im deutsch-dänischen Grenzland zu ermöglichen. Das Projekt dient somit der Integration der Minderheit der Roma in den Heimatländern und soll den Ursachen für die Flucht aus den Westbalkanstaaten entgegenwirken. 2) Inwiefern dient der Bau von Erstaufnahmeeinrichtungen der Integration von Flüchtlingen? Ist die Integration von Flüchtlingen nach Auffassung der Landesregierung Hauptzweck von Erstaufnahmeeinrichtungen? Antwort: Das Land Schleswig-Holstein ist nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes zum Bau und zur Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet. Hauptzweck der Aufnahmeeinrichtungen ist neben der Aufnahme und Unterbringung die zentrale Durchführung des Asylverfahrens und je nach Ausgang die anschließende Verteilung auf die Kommunen oder die Aufenthaltsbeendigung. Während der Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen finden erste integrationsvorbereitende Maßnahmen statt. Zu nennen sind zum Beispiel Kurse zur Erstorientierung und Wertevermittlung, in denen erste Sprachkenntnisse und Grundlagen des Zusammenlebens in Deutschland vermittelt werden. Diese Kurse dienen der Orientierung im Alltag sowohl in der Einrichtung als auch unmittelbar nach der Verteilung in die Kommune. Der in den Aufnahmeeinrichtungen stattfindende Schulbetrieb ist in diesem Sinne ebenfalls als integrationsvorbereitende Maßnahme zu qualifizieren. 3) Inwiefern dienen die zusätzlichen Kammern für Asylverfahren der Integration von Flüchtlingen? Antwort: Basis der Integration von Flüchtlingen ist auch der zuzusprechende Aufenthaltsstatus. Dieser ist daher, unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, in angemessener Zeit zu klären. Zusätzliche Kammern für Asylverfahren decken einen erhöhten Bedarf bei der Bearbeitung ab und entscheiden über den jeweils individuell zuzuerkennenden Aufenthaltsstatus. 4) Inwiefern dient der „Mehrbedarf IT“ der Integration von Flüchtlingen? Antwort: Der Mehrbedarf IT resultiert aus Mehrbedarfen im Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) für die IT-Maßnahme 2137030000 „Vorgangsbearbeitung (QMM) im Ausländerwesen Land Schleswig-Holstein“. Dieser Mehrbedarf IT im LfA ist notwendig. 2 von 2 Organisation 1 Antwortentwurf des FM.docx