SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/180 19. Wahlperiode 2017-09-20 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Krähenpopulation in Elmshorn Im Rahmen eines vor-Ort-Besuchs in Elmshorn äußerte sich Ministerpräsident Daniel Günther in der „Holsteiner Allgemeinen“ vom 26. August 2017 wie folgt zu den Belästigungen durch die Krähenpopulation in der Stadt: „Wir müssen uns alle Möglichkeiten , die das Gesetz zulässt, dazu angucken.“ 1. Welche Möglichkeiten hat der Ministerpräsident gemeint? Gemeint war eine umfassende Prüfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten , die zu einer Minimierung der bestehenden Problematik in der Stadt Elmshorn beitragen könnten. 2. Wann ist mit Ergebnissen dieser Prüfung zu rechnen? Die Prüfung ist abgeschlossen. 3. Wie will die Landesregierung eine effektive und gesetzestreue Regulation der Krähenpopulation sicherstellen? Im Laufe der letzten zwanzig Jahre sind verschiedene Methoden zur Vergrämung genehmigt und auch eingesetzt worden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Herausnahme alter Saatkrähennester, das Aussägen von Ästen beziehungsweise baumchirurgische Maßnahmen in Nistbaumbereichen, der Einsatz von natürlichen Feinden unter kontrollierten Bedingungen sowie Drucksache 19/180 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 der Einsatz von akustischen oder optischen Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit. Bedeutsam für alle genannten Maßnahmen ist zunächst, dass diese frühzeitig eingeleitet werden, um die Vögel schon beim Besetzen möglicher Koloniestandorte im Februar/März zu vergrämen. Eine weitere essentielle Voraussetzung für einen nachhaltigen Erfolg ist, dass entsprechende Maßnahmen nur auf einem begrenzten Raum und in konzentrierter Form durchgeführt werden und ungestörte Bereiche in weniger sensiblen Räumen im gleichen Siedlungsbereich zur Verfügung stehen, in die die Vögel ausweichen können. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die gesetzlichen Ausnahmen zur Vergrämung auszuweiten? Die zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind im Kapitel 5, Abschnitt 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum besonderen Artenschutz niedergelegt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um unmittelbar geltende Regelungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Diese Regelungen setzen wiederum in großen Teilen Regelungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU- Vogelschutzrichtlinie) in nationales Recht um. Das Land Schleswig-Holstein hat in diesem Rechtsbereich keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten . 5. Hat die Landesregierung in diesem Zusammenhang die alleinige Entscheidungsbefugnis ? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die Vergrämungsmaßnahmen im Frühjahr 2018 rechtzeitig erfolgen und nicht wieder, wie 2017, verspätet? Die Prüfung entsprechender Anträge und die Zulassung von Ausnahmen auf der Grundlage des BNatSchG obliegt den zuständigen Landesbehörden. Die Durchführung der Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Genehmigungsinhaber der jeweiligen Gemeinden. Auf Wunsch steht die zuständige Fachbehörde den Gemeinden weiterhin beratend zur Seite. Die für die geplanten Maßnahmen notwendige Genehmigung wurde der Stadt Elmshorn durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bereits im Januar 2016 mit einer Laufzeit von drei Jahren erteilt . Im Rahmen dieser Genehmigung werden entsprechende Maßnahmen in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres befristet, da zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Saatkrähen mit ihrem Brutgeschäft begonnen haben. Im Jahr 2017 waren letztmalig am 14./15. März Krähennester durch die Stadtverwaltung entfernt worden. Am 21. März 2017 hat mit dem LLUR ein Vor-Ort-Termin stattgefunden, in dessen Rahmen geprüft wurde, ob Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/180 3 weitere Maßnahmen – über den 15. März 2017 hinaus – ermöglicht werden könnten. Da zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, dass einzelne Saatkrähen bereits brüteten, die Brutperiode somit zweifellos begonnen hatte, konnten über den 15. März hinausgehende Maßnahmen im Jahr 2017 nicht genehmigt werden. Alle sonstigen geplanten Maßnahmen wurden im Jahr 2017 rechtzeitig eingeleitet beziehungsweise durchgeführt. Aufgrund des Umstands, dass die der Stadt Elmshorn erteilte Genehmigung auch das Jahr 2018 umfasst, ist gewährleistet , dass entsprechende Maßnahmen der Stadt Elmshorn wie im Jahr 2017, auch im Jahr 2018 rechtzeitig durchgeführt werden können.