SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/182 19. Wahlperiode 2017-09-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Betäubungsloses Schlachten (Teil I) Nach § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG i.V.m. Abschnitt 4 § 12 TierSchlV darf ein Tier nur unter Betäubung geschlachtet werden. Jedoch kann aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten gestattet werden. Soweit nicht anders vermerkt, wird um die Zahlen pro Kalenderjahr innerhalb der letzten fünf Jahre gebeten: 1. Wie viele natürliche bzw. juristische Personen ersuchten jährlich die Veterinärämter in Schleswig-Holstein um eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. Ziff. TierSchG? Keine. 2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen gemäß § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG wurden in den letzten 5 Jahren landesweit erteilt (bitte Auflistung nach Jahr, Ort, Tierarten und Anlass für die Ausnahmegenehmigung)? Keine. 2.1. Für welche Personenkreise wurden die o.g. Schlachtungen durch-geführt (bitte prozentuale Aufschlüsselung der Personenkreise nach Jahr)? Entfällt. 2.2. Welche Gründe waren ausschlaggebend, daß die jeweils zuständige Behörde die Erforderlichkeit zur Durchführung des Schlachtens gem. der o.g. Vorschriften bejahte? Entfällt. 3. Gab es Fälle in den letzten fünf Jahren, in denen Ausnahmegenehmigungen verweigert wurden? Nein. 3.1. Falls ja: Um wie viele Fälle handelt es sich hierbei? Entfällt. 3.2. Was waren die Gründe für eine Verweigerung der Ausnahmegenehmigung ? Entfällt. 3.3. Welche Personenkreise waren hiervon betroffen (bitte prozentuale Aufschlüsselung nach Personenkreisen für die letzten fünf Jahre seit 2012)? Entfällt.