SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/184 19. Wahlperiode 2017-09-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Betäubungsloses Schlachten (Teil III) Nach § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG i.V.m. Abschnitt 4 § 12 TierSchlV darf ein Tier nur unter Betäubung geschlachtet werden. Jedoch kann aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten gestattet werden. Soweit nicht anders vermerkt, wird um die Zahlen pro Kalenderjahr innerhalb der letzten fünf Jahre gebeten: 1. Wurden in den Jahren seit 2012 Verstöße gegen § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG i.V.m. Abschnitt 4 § 12 TierSchlV festgestellt? Nein. 1.1. Falls ja: Wurden Verstöße gegen die o.g. Vorschriften bei veterinäramtlichen Kontrollen festgestellt? Siehe Antwort zu Frage 1. 2. Sind der Landesregierung Fälle von betäubungslosem Schlachten ohne Ausnahmegenehmigung in den letzten fünf Jahren bekannt geworden? Siehe Antwort zu Frage 1. 2.1. Falls Ja: Wie viele Tiere welcher Art waren hiervon zwischen 2012 und 2016 jährlich betroffen? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Ist der Regierung bekannt, für welchen Personenkreis diese Tötungen durchgeführt wurden? Siehe Antwort zu Frage1. 3.1. Falls ja: Angaben bitte in Prozent aller Fälle des jeweiligen Kalenderjahres innerhalb der letzten fünf Jahre. Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Konsequenzen hatten die illegalen Schlachtungen für die Täter? Siehe Antwort zu Frage 1.