SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/196 19. Wahlperiode 2017-10-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Schnurrbusch (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Eintritt für kommunale Strände Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13.9.2017 (Az 10 C 7.16) entschieden, dass eine niedersächsische Gemeinde nur noch für Teile des in ihrem Gebiet liegenden Strandes Eintritt verlangen darf. 1. Können auch Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein von diesem Beschluß betroffen sein? Wenn ja: welche? Antwort: Ob in Schleswig-Holstein Städte und Gemeinden von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffen sein können, lässt sich in jedem Einzelfall erst nach Vorliegen der Urteilsgründe zweifelsfrei feststellen. Kommunale Satzungen als Rechtsgrundlage einer Strandbenutzungsgebühr sind weder anzeige- noch genehmigungspflichtig . Darüber, ob es in Schleswig-Holstein gleich gelagerte Fälle gibt, liegen der Landesregierung daher keine Erkenntnisse vor. 2. Wie hoch wären die Einnahmeverluste für diese Städte und Gemeinden, falls sie auf einen Eintritt verzichten müssten? Antwort: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Siehe im übrigen Antwort zu Frage 1. Drucksache 19/196 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Würde die Landesregierung den betroffenen Städten und Gemeinden Handlungsempfehlungen geben, um drohende Einnahmeverluste zu vermeiden bzw. zu kompensieren ? Antwort: Nein. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit und Finanzautonomie in eigener Verantwortung über ihre Einnahmen.