SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/217 19. Wahlperiode 17-10-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schulsozialarbeit Welche Möglichkeiten bietet der ESF, Maßnahmen der Schulsozialarbeit in Schleswig -Holstein zu finanzieren? Antwort: Die Schulsozialarbeit wird regelmäßig mit 17,8 Mio. € aus dem Landeshaushalt finanziert. Im Rahmen der derzeitigen Förderperiode 2014 bis 2020 des Landesprogramms Arbeit (LPA), das auch mit Mitteln aus dem ESF finanziert wird, kann eine Förderung der Schulsozialarbeit nicht erfolgen. Die Grundlage des LPA bildet das so genannte Operationelle Programm (ESF-OP), das die Zielsetzungen und die Art der Förderung zur Umsetzung, Unterstützung der Europa 2020-Strategie für die gesamte Förderperiode festlegt. Es wurde von der EU-Kommission genehmigt und könnte nur im Zuge eines formellen Änderungsantrages bei der EU-Kommission geändert werden. Vor dem Hintergrund der genannten Strategie liegt ein Hauptaugenmerk auf dem Übergang zwischen Schule und Beruf. Durch die Aktion C1: Handlungskonzept PLuS des Landesprogramm Arbeit werden Coaching und Potenzialanalyse für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Jahrgangsstufe an Gemeinschaftsschulen, an den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen und den Berufsbildenden Schulen (in der Ausbildungsvorbereitung ) gefördert. Mit der Aktion C3: Regionale Ausbildungsbetreuung werden Jugendliche beraten und unterstützt, die Probleme während der beruflichen Ausbildung haben oder ihre Ausbildung abbrechen wollen und noch keine Alternative Drucksache 19/217 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 kennen, sowie Jugendliche, die ihre Ausbildung bereits abgebrochen haben und eine weitere Ausbildungsmöglichkeit suchen. Neben der Festlegung auf bestimmte Investitionsprioritäten, die in Schleswig- Holstein einen klaren Arbeitsmarktbezug aufweisen, ist beim ESF generell eine Kohärenzabgrenzung zwischen Fördermaßnahmen der einzelnen Bundesländer und dem Bund zwingend vorgeschrieben. Die Möglichkeit einer Doppelförderung muss ausgeschlossen werden, sodass alle Aktionen eines Förderprogramms in intensiven Abstimmungsgesprächen und entsprechenden Vereinbarungen voneinander abgegrenzt werden. Beim Einsatz von ESF-Mitteln ist ferner zu beachten, dass keine gesetzlichen Aufgaben mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden können. Es ist das Prinzip der Additionalität zu beachten. Dies bedeutet, dass Mittel des Europäischen Sozialfonds nicht an die Stelle öffentlicher Strukturausgaben oder diesen gleichwertigen Ausgaben des Bundes oder des Landes treten dürfen. Der inhaltliche Rahmen einer neuen ESF-Förderperiode ab 2020 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Die zukünftige finanzielle Ausstattung des EU- Haushalts und die Schwerpunktsetzung durch die EU-Kommission werden voraussichtlich erst 2019 feststehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mittelausstattung weiter zurückgehen wird.