SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2251 19. Wahlperiode 2020-07-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Lehrkräfte und Corona Vorbemerkung der Landesregierung: Die Frage, ob eine Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden darf, ist arbeitsschutzrechtlich zu beurteilen. Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen kann der Arbeitgeber (bzw. Dienstherr) entweder eigene Betriebsärzte bestellen oder sich eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten bedienen (§ 1 in Verbindung mit § 19 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG). Für den schulischen Bereich hat das Bildungsministerium die den Betriebsärzten gemäß § 3 ASiG obliegenden Aufgaben dem Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst (BAD) übertragen. Dieser Betriebsärztliche Dienst unterstützt das Bildungsministerium als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Lehrkräfte (und des anderen im Landesdienst stehenden schulischen Personals) auch bei der Beurteilung der Gefährdung, die für diese Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden ist (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Bei der danach vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit einem spezifischen Infektionsrisiko sind. Drucksache 19/2251 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Die betriebsärztliche Begutachtung von Lehrkräften in Bezug auf ihr Risiko, an Covid -19 zu erkranken, hat ihren Ausgangspunkt bei der für ihre Schule jeweils erstellten Gefährdungsbeurteilung, die im Hinblick auf das gegenwärtige Infektionsgeschehen aktualisiert wird. In diesem Rahmen wird ermittelt, ob ein arbeitsbedingtes Risiko besteht und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes allgemein erforderlich sind, um ihm entgegenzuwirken. Auf dieser Grundlage erfolgt dann eine individuelle arbeitsmedizinische Untersuchung, deren Gegenstand die persönliche Risiko- und Erkrankungssituation der jeweiligen Lehrkräfte bildet, um festzustellen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. 1. Wie viele Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören, haben in Reaktion auf die Mitteilungen der Schulaufsicht vom 29. Mai hin eine ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt oder behandelnden Facharzt eingeholt und der Schulleitung vorgelegt ? Antwort: Das MBWK hat am 12. Juni 2020 eine Abfrage bei den öffentlichen Schulen gestartet und sie gebeten, die „Anzahl der Lehrkräfte, die auf Grund des Erlasses der Staatskanzlei vom 28. Mai 2020 nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können (coronabedingte Risikogruppen)“ mitzuteilen. Mit Stand vom 18. Juni 2020 gilt dies für 1.609 Lehrkräfte. 2. Wie viele dieser Bescheinigungen wurden dem betriebsärztlichen Dienst vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, ob die Erstellung eines individuellen Maßnahmenplans auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist? Antwort: Aus Gründen der Fürsorge für die Lehrkräfte sind nach dem Erlass der Staatskanzlei vom 28. Mai 2020 alle Bescheinigungen dem betriebsärztlichen Dienst vorzulegen. Nur so kann fachkundig geprüft werden, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlich sind. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2251 3 3. Wie hat der betriebsärztliche Dienst in diesen Fällen entschieden? (Bitte aufteilen : Kein individueller Maßnahmenplan und die Arten der individuellen Maßnahmenpläne ) Antwort: Bislang (Stand 19. Juni 2020) konnten 780 Fälle begutachtet werden. In 32 Fällen wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement empfohlen, um wegen einer bereits diagnostizierten Erkrankung einen individuellen Maßnahmenplan erstellen zu können. Die davon betroffenen Lehrkräfte werden nicht im Präsenzunterricht eingesetzt . In den übrigen 748 Fällen führte die arbeitsmedizinische Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Lehrkräfte bzw. anderes schulisches Personal vor dem Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der in den Schulen entwickelten Hygienekonzepte Präsenzunterricht erteilen können. 4. Bei wie vielen dieser Entscheidungen erfolgte eine Rücksprache mit dem Hausarzt bzw. dem behandelnden Facharzt? Antwort: Im Hinblick darauf, dass sich die eingereichten Atteste als hinreichend aussagekräftig erwiesen haben, war dies nicht erforderlich.