SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/230 19. Wahlperiode 2017-10-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (AfD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Genehmigung und Beseitigung einer Wasserkraftanlage im FFH-Gebiet Travetal Anfang 2016 wurde die Errichtung einer Wasserkraftanlage inmitten des FFH- Gebiets Travetal genehmigt (Kupfermühle, Travenbrück/Sühlen). Laut Lübecker Nachrichten (18.02.2016) sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und das Verschlechterungsverbot eingehalten worden, während lokale Politiker, Naturschützer und Wassersportler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung äußerten. Die die Wasserkraftanlage produzierende Gesellschaft H2O Future wurde am 14.11.2016 aufgelöst, und die Anlage selbst inzwischen stillgelegt. 1. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorwurf, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht alle notwendigen Akteure (Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange) ausreichend beteiligt worden? Die Landesregierung hat in dem wasserrechtlichen Verfahren keine Zuständigkeit. Die UVP-Vorprüfung durch die zuständige untere Wasserbehörde nach § 3c UVPG i.V.m. Nr. 13.14 der Anlage 1 ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten waren. Es liegen keine Erkenntnisse über eine defizitäre Beteiligung Betroffener vor. 2. In welcher Art und Weise ist ein öffentliches Interesse im Rahmen des Abwägungsgebotes berücksichtigt worden? Dies ist Sache der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde, d.h. der unteren Wasserbehörde. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob der Bau der Anlage entgegen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verschlechterung im FFH-Gebiet zur Folge hatte? Falls ja: In welcher Art und Weise erfolgte eine Verschlechterung und welche Qualitätskomponenten waren hierfür ausschlaggebend? Falls nein: Warum liegen keine Erkenntnisse vor? Auf Nachfrage bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Stormarn als Genehmigungsbehörde teilte diese mit, dass dort keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Bau der Anlage eine Verschlechterung im FFH-Gebiet zur Folge hatte. Zunächst vorgetragene Bedenken der beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden durch nachgereichte Untersuchungen und Umplanungen beseitigt, so dass nach den Planunterlagen das beabsichtigte Unternehmen letztlich das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, nicht beeinträchtigte. 4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um eine Beseitigung der stillgelegten Anlage und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten - insbesondere in Hinblick auf Artikel 1 des WHGuAbw AGÄndG und den Umstand, dass überhaupt eine Genehmigung erfolgte? Die zuständige untere Wasserbehörde hat bereits die erteilte Genehmigung zum Bau der Wasserkraftanlage mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Wiederherstellung des früheren Gewässerzustands angeordnet.