SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2305 19. Wahlperiode 2020-08-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nachfragen zu 19/2251 - Lehrkräfte und Corona Vorbemerkung des Fragestellers: Mit Stand vom 18. Juni 2020 hatten 1.609 Lehrkräfte gemäß dem Erlass der Staatskanzlei vom 28. Mai ein Attest vorgelegt, nach dem sie nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Mit Stand vom 19. Juni 2020 hatte der betriebsärztliche Dienst 780 dieser Fälle begutachtet und ist in 32 Fällen zu dem Schluss gekommen, dass die betroffenen Lehrkräfte nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden sollen. 1. Haben inzwischen weitere Lehrkräfte ein entsprechendes Attest vorgelegt? Wenn ja, wie viele? Antwort: Eine erneute Abfrage bei den Schulen ist zu Beginn des neuen Schuljahres beabsichtigt . Der betriebsmedizinische Dienst verzeichnet bislang rund 2.000 Eingänge, wobei Doppelanfragen nicht gänzlich auszuschließen sind (Stand 07.08.2020). 2. Konnte der betriebsärztliche Dienst inzwischen weitere Fälle begutachten? Wenn ja, wie viele? Drucksache 19/2305 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Von den unter Ziffer 1 genannten Fällen sind noch ca. 100 Fälle arbeitsmedizinisch zu bewerten (Stand: 07.08.2020). 3. Wie hat der betriebsärztliche Dienst in diesen Fällen entschieden? Antwort: Auf der Grundlage des eingereichten Attestes wurde erstmalig eine arbeitsmedizinische Bewertung mit Blick auf den individuellen Gesundheitszustand vorgenommen. In ca. 100 Fällen wurde eine weitere betriebsärztliche Beratung empfohlen; zwölf Lehrkräften wurde bescheinigt, dass sie aufgrund der individuellen Risikosituation nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können (Stand 07.08.2020). In den übrigen Fällen ist aus arbeitsmedizinischer Sicht ein uneingeschränkter Einsatz im Präsenzunterricht möglich. 4. Wie ausführlich muss aus Sicht der Landesregierung ein Attest sein, um als so hinreichend aussagekräftig zu gelten, dass eine Rücksprache mit dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, nicht erforderlich ist? Antwort: Der Erlass des Chefs der Staatskanzlei (CdS) vom 28.05.2020 verlangt, dass eine arbeitsmedizinische Bewertung anhand des Attestes, aus dem die Vorerkrankungen ersichtlich sein müssen, vorgenommen wird. Das heißt, das Attest muss die Vorerkrankungen so aussagekräftig beschreiben, dass darauf eine arbeitsmedizinische Begutachtung aufbauen kann. 5. Sieht die Landesregierung Hindernisse bei der Weitergabe von „aussagekräftigen “ Attesten an Dritte? Antwort: An Dritte dürfen die Atteste nicht weitergegeben werden. Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der BAD GmbH sind am Verfahren Beteiligte. Der BAD ist vertraglich Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2305 3 dazu verpflichtet, die Gesundheitsdaten unter Berücksichtigung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten. 6. Inwiefern war bei den 32 „bestätigten“ Attesten die im Hinblick auf das gegenwärtige Infektionsgeschehen beurteilte Lage der jeweiligen Schule oder der Gesundheitszustand der Lehrkräfte ausschlaggebend? Antwort: In allen Fällen war der individuelle Gesundheitszustand der Lehrkräfte ausschlaggebend . Die betriebsärztliche Begutachtung von Lehrkräften in Bezug auf ihr Risiko, an Covid-19 zu erkranken, hat ihren Ausgangspunkt bei der für ihre Schule jeweils erstellten Gefährdungsbeurteilung, die im Hinblick auf das gegenwärtige Infektionsgeschehen aktualisiert wird. In diesem Rahmen wird ermittelt, ob ein arbeitsbedingtes Risiko besteht und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes allgemein erforderlich sind, um ihm entgegenzuwirken. Auf dieser Grundlage erfolgt dann eine individuelle arbeitsmedizinische Begutachtung, deren Gegenstand die persönliche Risiko- und Erkrankungssituation der jeweiligen Lehrkräfte bildet, um festzustellen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. 7. Werden Personalräte in diese Abläufe einbezogen? Antwort: Ja, die Beteiligungsrechte der Personalräte ergeben sich aus den §§ 50 ff. des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein.