SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2331 19. Wahlperiode 2020-08-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Kompetenzen der Schulkonferenz Vorbemerkung des Fragestellers: Das Schulgesetz regelt in § 63 die Aufgaben und Beschlusskompetenzen der Schulkonferenz mit der Maßgabe einer Sperrminorität der gewählten Lehrervertreter in pädagogischen Kernfragen. In den letzten Jahren haben sich Themenstellungen entwickelt , die durch den Kompetenzkatalog möglicherweise nicht hinreichend abgedeckt sind. 1. Ist durch § 63 Abs. 1 Punkt 4 die Einführung einer einheitlichen Lernsoftware für die einzelnen Fächer so abgedeckt, dass die Schulkonferenz deren Einführung verbindlich beschließen kann? Antwort: Nein. Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz (SchulG) im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur über die Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln . Soweit mit der Fragestellung auch auf eine Einführung des Lernmanagement- Drucksache 19/2331 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 systems „itslearning“ Bezug genommen werden soll, wäre auf eine Beschlusskompetenz der Schulkonferenz gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Variante 4 SchulG abzustellen . 2. Ist durch § 63 Abs. 1 Punkt 13 auch eine verbindliche Beschlussfassung über die Einführung der verbindlichen Ganztagsschule abgedeckt? Antwort: Nein; der Beschluss der Schulkonferenz gem. § 63 Abs. 1 Nr. 13 SchulG ist eine notwendige , aber keine hinreichende Bedingung für die Einführung von Ganztagsschulen . Eine Ganztagsschule kann grundsätzlich unter folgenden Bedingungen verbindlich eingeführt werden: • Entscheidung des Schulträgers der allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren , ob diese als Ganztagsschule in offener oder in gebundener Form geführt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchulG i.V.m. § 48 Abs. 2 Nr. 7 SchulG), soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift etwas Abweichendes bestimmt ist, • Genehmigung der Entscheidung des Schulträgers durch das für Bildung zuständige Ministerium (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG), • Zustimmung der Schulkonferenz zur Einführung der Ganztagsschule (§ 63 Nr. 13 SchulG) und • Zustimmung des Schulelternbeirats zur Einführung der Ganztagsschule (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SchulG) oder • ggf. Ersetzung der Zustimmung des Schulelternbeirats durch die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, wenn die Schulkonferenz der Einführung der Ganztagsschule zugestimmt hat (§ 72 Abs. 4 Satz 2 SchulG). 3. Nach § 63 Abs. 1 Punkt 18 gehört die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit zu den Kompetenzen der Schulkonferenz. Gibt es einen verbindlichen Zeitrahmen innerhalb dessen der Unterrichtsbeginn stattfinden muss? Wenn ja, welchen ? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2331 3 Antwort: Es gibt keinen normierten, verbindlichen Zeitrahmen innerhalb dessen der Unterrichtsbeginn stattfinden muss. Die Festlegung der täglichen Schulzeiten bedarf aber der Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Besteht zwischen Schulkonferenz und Schulelternbeirat über den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns ein Dissens, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde (§ 72 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Generell gilt, dass auch bei der Festlegung von Unterrichtszeiten, insbesondere bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten ist. In der Praxis werden auch die Zeiten, in welchen der öffentliche Nahverkehr die Schulen anfährt, zu berücksichtigen sein, um die Schülerbeförderung zu gewährleisten. 4. Welche Beschlusskompetenzen hat die Schulkonferenz hinsichtlich der Fördermöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallenen Unterricht nachholen sollen? Antwort: Soweit schulisch erforderliche Maßnahmen Bestandteil eines spezifischen Förderkonzepts insgesamt oder des Gesamtförderkonzepts der Schule sind oder werden, kann die Schulkonferenz gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SchulG hierzu Grundsätze beschließen . Im Rahmen einer Beschlussfassung wären - wie bei jeder Beschlussfassung - geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. 5. Welche Kompetenzen hat die Schulkonferenz hinsichtlich der Finanzierung solcher Fördermaßnahmen? Antwort: Es besteht insoweit keine Beschlusskompetenz der Schulkonferenz.