SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2347 19. Wahlperiode 2020-08-31 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Bockey (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Verordnung zur Gewährleistung der Badesicherheit in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Landesregierung ist nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsgesetz) ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen im Zusammenhang mit Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen zu treffen. Hiervon hat die Landesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht. 1. Ist eine Verordnung auf Grundlage von § 4 Satz 1 Badesicherheitsgesetz in Arbeit und wann ist mit dem Erlass einer solchen Verordnung zu rechnen? Antwort: Die Landesregierung beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung nach § 4 des am 03. Juli 2020 in Kraft getretenen Badesicherheitsgesetzes Gebrauch zu machen und nähere Regeln für die dort genannten Bereiche im Zusammenhang mit der Badesicherheit festzulegen. Die Inhalte der beabsichtigten Verordnung nach § 4 Badesicherheitsgesetz werden in Abstimmung mit den betroffenen Verbänden erarbeitet. Das federführende Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung hat zu einer ersten Auftaktveranstaltung mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Fachverbände sowie der kommunalen Landesverbände Mitte September eingeladen. Der Drucksache 19/2347 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Zeitpunkt des Erlasses kann aufgrund des nicht abschätzbaren Abstimmungsbedarfs derzeit nicht angegeben werden. 2. In welchem Umfang ist die Badeaufsicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Badesicherheitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu gewährleisten? 3. Welche Anforderungen sind an das Aufsichtspersonal nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Badesicherheitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu stellen? 4. Welche Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen, insbesondere Wachgebäude, Wachtürme, Rettungsboote, die Aufstellung von Warn- und Hinweistafeln oder -zeichen und die zur Ersten Hilfe erforderlichen Geräte und Materialien, sind aus Sicht der Landesregierung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Badesicherheitsgesetz erforderlich? 5. Wie sind Badestellen mit und ohne Badeaufsicht aus Sicht der Landesregierung zu kennzeichnen? 6. Wie ist eine Überprüfung der erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Badesicherheitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu gewährleisten? Antwort auf die Fragen 2 bis 6: Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Gemeinsam mit den betroffenen Verbänden soll ein erster Entwurf einer Verordnung nach § 4 Badesicherheitsgesetz erörtert werden. Da die Inhalte einer noch zu erarbeitenden Verordnung, auf die sich die Fragen 2 bis 6 beziehen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststehen, können hierzu – auch mit Rücksicht auf die noch nicht erfolgte Beteiligung der betroffenen Verbände – derzeit keine Angaben gemacht werden .